Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Was heisst das? Darf der Kläger, also der Gegner nur zwangsvollstrecken, wenn er Sicherheit leistet oder muss ich Sicherheit leisten, damit er nicht vollstreckt?
Das bedeutet, dass Ihr Gläubiger, bevor er vollstrecken möchte, seinerseits einen Betrag in Höhe von 110 % des Betrages leisten muss, den er bei Ihnen vollstrecken möchte. Diese Sicherheitsleistung erfolgt entweder durch eine Bankbürgschaft oder in den meisten Fällen durch Hinterlegung beim zuständigen Amtsgericht, das hierfür eine Hinterlegungsstelle bereit hält. In beiden Fällen wären Sie über den Gerichtsvollzieher durch Vorlage entsprechender Nachweise über die Erbringung der Sicherheitsleistung informiert worden. Wurden Sie dies nicht, ist auch keine Sicherheitsleistung erfolgt.
Ich gehe allerdings davon aus, dass Ihr Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach § 720a ZPO
betreibt. Hiernach hat er die Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung auch ohne die Hinterlegung der Sicherheitsleistung zu betreiben. Bei dieser so genannten Sicherungsvollstreckung darf der Gerichtsvollzieher sodann auch pfänden. Was er allerdings nicht darf, ist, gepfändetes Geld an den Gläubiger auszahlen. Der Gläubiger darf erst dann befriedigt werden, wenn er die Sicherheit geleistet hat.
Darüber hinaus ist keine Sicherheitsleistung mehr zu erbringen, wenn das Urteil bereits rechtskräftig geworden ist, es also nicht mehr mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann.
2. Und was heisst das für meinen Termin zur Abgabe des OE? Muss ich hin oder kann der Gegner jetzt gar nichts mehr machen?
Auch im Rahmen der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO
können Sie zur Abgabe des Offenbarungseids geladen werden. Dies hat der BGH in seinem Urtel I ZB 113/05
vom 26.10.2006 entschieden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 16.03.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
der Kläger hat eben nicht in bewegliches Vermögen vollstreckt. Er hatte ja zuerst das Versäumnisurteil aus dem er vollstrecken konnte und daraus wollter bei der Bank pfänden. Die Kontenpfändung war aber ohne Erfolg. Jetzt ist eben das Urteil da und ich wurde verurteilt. Ich werde Berufung einlegen. Sowie ich sie verstehe darf er nur noch vollstrecken, wenn er Sicherheitsleistung bringt, hat er aber nicht. und im urteil steht ja auch noch daß er auch nicht die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil fortsetzen darf ohne Sicherheitsleistung. Trotzdem läuft dieses OE-Verfahren und ich in seinem Auftrag zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert worden. Das muss doch jetzt hinfällig sein oder muss ich dort erscheinen?
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Die ZPO unterscheidet u.a. zwischen der Zwangsvollstreckung in bewegliches und unbewegliches Vermögen.
Bei einer Kontopfändung handelt es sich um die Pfändung einer Geldforderung nach § 829 ZPO
. Diese Pfändung ist im Abschnitt "Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen" geregelt und unterliegt daher diesen Vorschriften. Somit ist auch gemäß § 720a ZPO
die Sicherungsvollstreckung möglich.
Sie müssen bei § 720a ZPO
trennen zwischen Pfändung und Verwertung. Es ist nur die Pfändung, also die Sicherung möglich, nicht aber die Verwertung.
Daher war Ihr Gläubiger auch bei der Kontopfändung nicht erfolgreich. In der Regel wird bei einer Kontopfändung ein so genannter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt. Dieser setzt sich zusammen aus der Pfändung nach § 829 ZPO
und der Überweisung (Verwertung) nach § 835 ZPO
. Letztere ist aber eben erst zulässig, wenn entweder die Sicherheit geleistet wurde oder das Urteil rechtskräftig geworden ist. Ihr Gläubiger konnte also Ihr Konto pfänden, hat aber letztendlich aufgrund des fehlenden Überweisungsbeschlusses von Ihrer Bank kein Geld erhalten. Dies ändert aber nichts daran, dass die reine Pfändung des Kontos nach § 720a ZPO
zulässig war.
Damit bleibt es auch bei meinen Ausführungen zur Abgabe des Offenbarungseids. Sie müssen zum Termin erscheinen. Bitte beachten Sie, dass Ihr Gläbiger, sollten Sie unentschuldigt nicht erscheinen, den Erlass eines Haftbefehls gegen Sie beantragen kann. Mit diesem kann Sie der Gerichtsvollzieher sodann in Haft nehmen und die Abgabe des Offenbarungseids erzwingen.
Mit freundlichem Gruß
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin