Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Als Beschuldigte haben Sie das Recht, Akteneinsicht zu beantragen. Jedoch kann dieser Antrag nur von einem Rechtsanwalt gestellt werden, § 147 StPO
. Sie müssten also, um vor der Befragung den genauen Ermittlungsstand zu erfahren, einen Anwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen und dieser kann Akteneinsicht beantragen.
2.Da Sie keine Kenntnis des Sachverhaltes haben, sagen Sie genau das. Wenn man nachweisen kann, dass auf Ihrem Computer Daten illegal heruntergeladen wurden (und dann wahrscheinlich bei jedem Internetbesuch automatisch über eine Tauschsoftware auch zum Herunterladen angeboten wurde), muss noch ermittelt werden, wer die Handlung zu verantworten hat. Sie sollten sich daher auf jeden Fall vor der Anhörung mit einem Rechtsanwalt beraten, um nichts Belastendes zu äußern.
3.Sollten Sie wegen Straftatbestandes der §§ 106ff UrhG
für schuldig befunden, wird je nach Umfang der Verletzung ein Strafbefehl ergehen oder ein Verfahren eingeleitet werden. Sind die Beweise für ein Verfahren nicht ausreichend oder war die strafrechtliche Verletzung sehr gering, wird das Verfahren eingestellt. Für eine weitere Analyse benötigen wir weitere Kenntnisse.
Sie sollten daher umgehend einen Anwalt aufsuchen und den Sachverhalt ermitteln.
Über die Seite www.dav.de können Sie nach einem Kollegen, der im Strafrecht spezialisiert ist und in Ihrer Nähe praktiziert, suchen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
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