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Vorladung Körperverletzung

| 19. März 2025 02:10 |
Preis: 30,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Hallo
Meine Freundin und ich haben eine Vorladung von der Polizei erhalten, beide als beschuldigte wegen Körperverletzung, weil die Nachbarn die Polizei gerufen hat.
Wir beide sind aufeinander los gegangen.
Der Polizei meinte,sie müssen eine Anzeige stellen weil beide leichte Verletzungen hatten.
Wir beide haben aber keine Anzeige gemacht.
Der Polizist meinte es wird fallen gelassen wenn beide keine Aussage machen. Nun haben wir eine Vorladung bekommen, und wissen nicht wie wir vorgehen sollen ob das stimmt was der Polizist meinte weil wir beiden wollen uns nicht gegenseitig anzeigen.
LG

19. März 2025 | 03:49

Antwort

von


(24)
Sülzgürtel 66
50937 Köln
Tel: 022125941969
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Unterschied zwischen Strafantrag und Strafanzeige

Eine Strafanzeige ist die Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden, dass eine Straftat begangen wurde. Sie kann von jedem gestellt werden und ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Eine Strafanzeige führt zu Ermittlungen, wenn die Polizei oder Staatsanwaltschaft von einer Straftat Kenntnis erhält.

Ein Strafantrag hingegen ist ein ausdrücklicher Wunsch des Geschädigten, dass die Tat strafrechtlich verfolgt wird. Dieser ist bei bestimmten Straftaten, wie der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 StGB, erforderlich (§ 230 StGB).

Erläuterung zu § 230 StGB - Strafantrag

Gemäß § 230 Abs. 1 StGB wird eine vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt. Das bedeutet, dass die Strafverfolgung in diesen Fällen nur erfolgt, wenn der Geschädigte einen Strafantrag stellt. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn die Strafverfolgungsbehörde ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung feststellt.

Erläuterung zu Abschnitt 234 RiStBV - Besonderes öffentliches Interesse

Nach 234 RiStBV liegt ein besonderes öffentliches Interesse insbesondere vor, wenn:

- Der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist,

- Die Tat besonders roh, leichtfertig oder aus menschenverachtenden Beweggründen begangen wurde,

- Eine erhebliche Verletzung verursacht wurde, oder

- Dem Verletzten wegen seiner persönlichen Beziehung zum Beschuldigten das Stellen eines Strafantrags nicht zugemutet werden kann.

Der Umstand, dass der Verletzte auf eine Bestrafung keinen Wert legt, kann ebenfalls berücksichtigt werden.

Anwendung auf Ihren Fall

In Ihrem Fall scheint es so zu sein, dass weder Sie noch Ihre Freundin einen Strafantrag gestellt haben. Wenn dies tatsächlich der Fall ist, muss das Verfahren gegen Sie, wenn kein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, eingestellt werden. Ob ein solches besonderes öffentliches Interesse vorliegt, entscheidet die Staatsanwaltschaft.

Da Sie sich wechselseitig in einem Beziehungsstreit offenbar nur leichte Verletzungen beigefügt und bereits mitgeteilt haben, dass Sie keine Strafverfolgung wünschen und keinen Strafantrag gestellt haben, besteht m.E. eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das öffentliche Interesse verneint und das Verfahren eingestellt wird, wenn Sie keine Aussage machen. Eine genauere Prognose wäre nach Akteneinsicht möglich.

Empfehlung

Da Sie beide nicht möchten, dass es zu einem Strafverfahren kommt, sollten Sie von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch machen und nicht zur polizeilichen Vorladung erscheinen. Sie sind hierzu nicht verpflichtet.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Roger Schulz
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Roger Schulz

Bewertung des Fragestellers 19. März 2025 | 04:06

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