Sehr geehrter Fragesteller,
der Tatvorwurf kann durchaus den o.g.Straftatbestand erfüllen- daneben wären auch Betrug oder Erschleichen von Leistungen in Betracht gekommen.
§ 202a Ausspähen von Daten
(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wie immer, kommt es auf die Tatumstände und den Vorsatz an- ohne Vorsatz möglicherweise keine Straftat, da Fahrlässigkeit nicht bestraft wird. Ein Strafantrag dürfte seitens des Rechteinhabers vorliegen; nun kommt es auf Ihre Einlöassung an, und auf die Tatumstände. Diese kann ich aus der kurzen Schllderung nicht beurteilen.
Gewißheit über die Tatumstände verschafft nur eine Akteneinsicht, die jeder Anwalt einholen kann (Kosten: ca. 100 Eur) .
Zur Vernehmung würde ich vorher nicht gehen wollen; dies in keinem Falle, da Sie auch schriftlich Stellung nehmen können. Dazu kann ich raten. HIer wäre mit etwas Geschick auf eine Einstellung hinzuwirken, wenn es möglicherweise bewiesen werden kann, dass keine Vorsatztat vorlag.
Gerne können Sie mich dazu kurz anrufen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
meine Frage "was soll ich jetzt machen" wurde nicht so deutlich beantwortet. ich versuche mal daraus zu schließen das das das Strafmaß als Nutzer von Cardsharing Diensten mehr wie ein Ordnungsgeld nachziehen kann, und es besser ist einen Anwalt einzuschalten der Akteneinsicht beantagt.
Eine Handlungsempfehlung kann ich nicht genauer als oben beschrieben abgeben, ohne die Details des Falles zu kennen(Tatvorwurf trifft zu ? trifft nicht zu?) Mein Angebot, sich kurz telefonisch beraten zu lassen, haben Sie nicht genutzt. Ich habe Ihnen geraten, nicht zur Vernehmung zu gehen, sondern schriftlich Stellung zu nehmen und auch etwas zum entsprechenden Antrag gesagt.