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Vorkehrungen gegen mögliche Vereitelung eines Mahnverfahrens durch Schuldner

| 11. August 2025 17:00 |
Preis: 50,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


22:02

MEIN HAUPTANLIEGEN

Gemäß § 697 ZPO darf ich ein Mahnverfahren zu (einer) bestimmten Forderung(en) nur ein einziges Mal beantragen und möchte deshalb jeden möglichen Fehler dabei vermeiden.

EINLEITUNG

Ich bin freiberuflicher Sprachendienstleister und unterrichte mitunter seit fünf Jahren Deutsch als Fremdsprache (DaF) in sog. "Intergrationskursen" (I-Kursen) nach Vorschriften des BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge). Ein I-Kurs darf nur von einem zugelassenen "Bildungsträger" (öffentlichen bzw. privaten Bildungs-/Sprachinstitut) veranlasst werden. und von einem zugelassenen DaF-Lehrer - wie es auf mich zutrifft - unterrichtet werden.
Ein I-Kurs besteht aus mindestens sieben Modulen zu je 100 Unterrichtseinheiten, wobei ein Modul üblicherweise vier bis fünfeinhalb Wochen in Anspruch nimmt. Nach jedem abgeschlossenen Modul schickt der Bildungsträger die Abrechnung samt Dokumentierung hierzu dem BAMF zu, welches dann innerhalb von vier Wochen die Auszahlung veranlasst. Es zahlt also das BAMF Modul für Modul.
Der Lehrer, der das Modul unterrichtet hat, wird dabei nicht vom BAMF, sondern durch den Bildungsträger vergütet. Und zwar zahlt das BAMF dem Bildungsträger die gesamten Kosten des Moduls, welche das Lehrerhonorar enthalten, als Paket aus, wovon der Bildungsträger wiederum dem Lehrer sein Honorar auszuzahlen hat. Voraussetzung für letzeres ist der vorangehende Schluss eines "Honorarvertrags", eigentlich eines Business-to-Business-Dienstleistungsvertrags, zwischen dem Bildungsträger als Auftraggeber und dem Lehrer als Auftragnehmer.

HINTERGRUND

Über der drei letzten Jahren habe ich vornehmlich für einem bestimmten Bildungsträger unterrichtet, musste allerdings zum 14.02.2025 von meinem Recht Gebrauch machen, den Honorarvertrag klauselkonform zu kündigen. Grund dafür war die rasche Entscheidung des Bildungsträgers, ab Anfang 2025 auf Anstellungsverhältnis umzustellen und somit allen Lehrern, die weiter durch ihn hätten unterrichten wollen, keine andere Wahl zu lassen, als einen finanziell unattraktiven Arbeitsvertrag zu unterschreiben.

Bedauerlicherweise hat mir der Bildungsträger dieses Ausscheiden übel genommen und trägt es mir seither nach, was jeden entspannten Umgang definitiv ausschließt.

SCHULD

Stand heute schuldet mir noch der Bildungsträger die Honorare zu sechs Modulen, insgesamt 22.800 € zzgl. Verzugszinsen für Honorarforderungen, die über einen Zeitraum vom Ende November 2024 bis zum 14. Februar 2025 gestellt wurden.

Am 31.07.25 habe ich eine erste Mahnung mit Zahlungsfrist zum 11.08.25 eingereicht und bisher keine Zahlung feststellen können, so dass eine zweite und letzte Mahnung morgen mit Frist zum 19.08.25 von mir ergehen wird.

Bei Nichtzahlung zum 19.08.25 werde ich wohl Mahnverfahren einleiten müssen, traue allerdings dabei den mir feindlich gesinnten Bildungsträger durchaus zu, alles in Gang zu setzen, um mir eine gerichtliche Zahlungsforderung ggb. inklusive anschließender Vollstreckung zu vereiteln.

Dafür bräuchte er lediglich Widerspruch einzulegen, wodurch sich das Mahnvervahren gem. § 288 BGB in einen Rechtsstreit verwandelt mit Notwendigkeit meinerseits den Beweis der Schuld zu erbringen. Im genannten Fall müsste ich die Abhaltung der jeweiligen Kursmodule, worauf sich die sechs offenen Honorarforderung beziehen, dokumentieren.

RECHTLICHE FRAGEN

1 – ANLASS ZUM WIDERSPRUCH WEGEN ERHOFFTER ANTEILIGER STRITTIGKEIT

Damit sich der Weg des Rechtsstreits für den Schuldner lohnt, muss dieser einen guten Grund haben, die Schuld, sei es nur anteilig, erfolgreich anfechten zu können.
Es trifft sich nun, dass 2 der 6 noch offenen Honorarforderungen sich auf Unterrichtsleistungen beziehen, die ausgerechnet am Tag der Kündigungswirksamkeit – 14.02.2025 - erbracht wurden. Im Sinne der Kursteilnehmende hatten der Bildungsträger und ich Anfang der 7. Kalenderwochen uns nämlich darüber mündlich geeinigt, dass der Unterricht in diesen mir anvertrauten zwei Kurse ebenfalls am Freitag, sprich am letzten Tag einer Unterrichtswoche - und bei einem der zwei Kursen gleichzeitig letzten Tag eines Moduls - doch noch von mir abgehalten würde. Es sollten anschließend frühestens ab der 8. Kalenderwoche zwei noch einzusetzende Folgelehrkräfte die jeweiligen Kurse übernehmen.

Will mir der Auftraggeber die Vergütung meiner Unterrichtsleistung am 14.02.2025 in den zwei genannten Kursen verweigern, könnte er sich auf einen der folgenden Gründen – oder beide ? – berufen:

- Grund eins: die Leistung wurde am Kündigungswirksamkeitsdatum erbracht und er wüßte nichts von einer etwaigen mündlichen Vereinbarung, die dies eingeräumt hätte. Mein Unterrichten in den zwei Kursen am 14.02.2025 wäre ihm so gut wie "abgenötigt" geworden, er wäre "vor vollendete Tatsache" gestellt worden, usw… das ganze eventuell durch falsche Zeugenaussagen untermauert...

- Grund zwei: der Auftraggeber erklärt sich mit meinen Leistungen am 14.02.2025 nicht zufrieden, bedient sich dafür ebenfalls eventuell falscher Zeugenaussagen.

Egal aus welchem der zwei genannten Gründe, kann ein Gericht gem. BGB § 627 auf Basis der möglichen Einstufung meiner Unterrichtstätigkeit als "Dienst höherer Art" der Nichtzahlung des Honorars zur am 14.02.2025 jeweiligen Leistungserbringung zustimmen?

Bestünde tatsächlich diese Gefahr, wäre es dann bereits bei Mahnverfahrenseinleitung ratsam, die zwei betroffenen Honorarforderungen nur bis einschließlich zum 13.02.2025 zu beschränken, um dem Schuldner den Wind aus den Segeln zu nehmen? Sprich, der Ausfall der Zahlung zu zwei Honorartagen gegen die Vermeidung der Verwandlung des Mahnverfahrens in einen Rechtsstreit zu tauschen?

2 – SCHULDNACHWEIS IM FALLE EINES RECHTSSTREITS

Davon ausgehend, es kommt ohnehin zum Widerspruch und somit zum Rechtsstreit, muss ich die Schuld beweisen.

Es liegen dem BAMF die Originale der Anwesenheitslisten zu den jeweiligen Kursmodulen vor, ohne welche keine Auszahlung an den Bildungsträger stattfinden können.

Besagte Anwesenheitslisten dokumentieren eindeutig mittels täglicher Unterschrift aller Kursteilnehmende sowie des Kursleitenden, erstens, dass der Unterricht tatsächlich stattgefunden hat, und zweitens, dass dieser durch den unterschreibenden Kursleiter tatsächlich abgehalten wurde.

Dem Bildungsträger liegen diese Anwesenheitslisten in Kopie vor, sowohl in Papier- als auch in elektronischer Form hinterlegt.

Indem mir der Bildungsträger bisher immer ordentlich ausgezahlt hatte, habe ich es nie nötig gehabt, diese Anwesenheitslisten z.B per Handy abzufotografieren und somit selber zu dokumentieren.

Davon ausgehend, der Bildungsträger würde mir seine Anwesenheitslistenkopien tunlichst vorenthalten, sei es zum Kopieren oder zum Abfotografieren, bliebe mir dann nichts anderes übrig, als beim BAMF das Ausstellen von Kopien der betroffenen Anwesenheitslisten oder die Bestätigung derer Inhalt in irgendeiner Form zu beantragen, mit der Berechtigung, es handele sich hierbei um den vom Amtsgericht erbetenen Beweis der Erbringung der Dienstleistungen, worauf sich sechs noch offenen Honorarforderungen beziehen.

Was nun, wenn mir das BAMF dieses Dokumentieren verweigert, etwa aus dem Grund, es bedürfte hierzu einer richterlichen Anordnung, und der Richter sich dann ferner weigert, eine solche Anordnung zu veranlassen?

Und gegeben der Fall, die Erbringung dieses Nachweises ist befristet, kann dann bei Nichterbringung binnen der Frist meine Klage unwiderruflich gegenstandlos werden?

11. August 2025 | 17:49

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst zur allgemeinen Frage: Ein Mahnbescheid kann gemäß § 690 ZPO nur einmal für dieselbe Forderung beantragt werden. Das bedeutet, dass Sie für die gleiche offene Forderung nur einen einzigen Mahnbescheid einreichen können. Sollte es zu einem Widerspruch des Schuldners kommen, wird das Mahnverfahren in einen Rechtsstreit überführt, bei dem Sie den Nachweis Ihrer Forderung erbringen müssen. Ein erneuter Antrag auf Mahnbescheid für dieselbe Forderung ist in diesem Fall nicht mehr möglich. Ein neuer Mahnbescheid könnte nur dann beantragt werden, wenn es zu formalen Mängeln im ursprünglichen Mahnverfahren kommt, etwa wenn der Mahnbescheid nicht zugestellt wurde oder aus anderen Gründen abgelehnt wird. Sollte dies geschehen, können Sie erneut einen Mahnbescheid beantragen, wobei dies nicht denselben Mahnbescheid betrifft, sondern das Verfahren neu gestartet würde.

Nun zu den von Ihnen konkret angesprochenen rechtlichen Fragestellungen. Sie schildern, dass Ihnen vom Bildungsträger Honorarforderungen in Höhe von 22.800 € zzgl. Verzugszinsen für die Unterrichtsleistungen an sechs Kursen geschuldet werden. Zwei dieser Forderungen betreffen den Unterricht, der am 14.02.2025 – dem Tag der Wirksamkeit der Kündigung Ihres Honorarvertrages – erbracht wurde. Hier besteht die Möglichkeit, dass der Bildungsträger sich auf einen der folgenden Gründe beruft, um die Zahlung zu verweigern:

- Unkenntnis über die mündliche Vereinbarung: Falls der Bildungsträger bestreitet, von der Vereinbarung über die Unterrichtsleistung am 14.02.2025 Kenntnis gehabt zu haben, könnte dies als Grund dienen, die Zahlung zu verweigern. In diesem Fall müssten Sie nachweisen, dass die Vereinbarung tatsächlich existierte, etwa durch Zeugenaussagen oder andere Beweismittel.

- Unzufriedenheit mit der Leistung: Der Bildungsträger könnte auch versuchen, die Zahlung zu verweigern, indem er erklärt, dass die Leistung am 14.02.2025 nicht den Erwartungen oder Anforderungen entsprochen hat. Auch hier wäre es notwendig, Beweise für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung zu erbringen.

Wenn der Bildungsträger auf einen dieser Gründe verweist, könnte das Mahnverfahren in einen Rechtsstreit übergehen, in dem Sie die erbrachten Leistungen nachweisen müssen. Ein wichtiger Punkt in diesem Zusammenhang ist, dass § 627 BGB bei der Beurteilung der Leistung als „Dienst höherer Art" eine Rolle spielen könnte. Dies könnte unter Umständen dazu führen, dass ein Gericht sich gegen die Zahlung der Honorarforderung ausspricht, wenn es die erbrachte Leistung als nicht ordnungsgemäß einstuft. Dies würde dann im Klageverfahren zu einer teilweisen Ablehnung des Klageantrags führen.

Bezüglich des Nachweises der erbrachten Leistung: Da das BAMF die Original-Anwesenheitslisten der Kurse besitzt und diese Voraussetzung für die Auszahlung an den Bildungsträger sind, haben Sie einen entscheidenden Beweis für die erbrachten Leistungen. Sollte der Bildungsträger sich weigern, Ihnen Kopien dieser Listen zur Verfügung zu stellen, haben Sie das Recht, beim BAMF eine Bestätigung über den Inhalt der Listen oder eine Kopie zu beantragen. Falls das BAMF dies verweigert, könnte es erforderlich sein, rechtliche Schritte einzuleiten, um die Herausgabe dieser Dokumente zu erzwingen. Hier könnte eine richterliche Hinweis notwendig werden, um das BAMF zur Herausgabe zu bewegen.

Sollte das BAMF sich weiterhin weigern, könnten Sie versuchen, den Nachweis der erbrachten Leistungen anderweitig zu führen, etwa durch Zeugenaussagen von Kursteilnehmern oder anderen Lehrkräften, die den Unterricht bestätigen können. Wenn dieser Nachweis nicht rechtzeitig erbracht wird, könnte dies dazu führen, dass Ihre Klage nicht weiterverfolgt werden kann, da der Beweis der erbrachten Leistung grundlegend für die Geltendmachung Ihrer Forderung ist.

Zusammengefasst bedeutet dies: Der Mahnbescheid kann nur einmal für dieselbe Forderung beantragt werden. Sollte der Schuldner Widerspruch einlegen, wird das Mahnverfahren zu einem Rechtsstreit, den Sie durch Beweiserbringung weiterführen müssen. Bei der Nachweiserbringung sollten Sie sicherstellen, dass Sie im Fall einer Verweigerung durch das BAMF andere Beweismittel zur Hand haben, um Ihre Forderungen zu belegen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

El-Zaatari
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

Rückfrage vom Fragesteller 11. August 2025 | 21:02

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt El-Zaatari,

vielen Dank für die schnelle verbindliche Rückmeldung.

All das, worauf Sie mich hingewiesen haben, bestätigt die mir bereits vorliegenden rechtlichen Informationen und bestärkt meine Befürchtungen..

Dabei hätte ich eben ganz konkret gerne gewusst:

- ob mir im Rahmen eines Rechtsstreits über die angemahnte Schuld die Einholung eines richterlichen Hinweis zur eventuellen Erzwingung einer Bestätigung über den Inhalt der Anwesenheitslisten vom BAMF zusteht, oder ob ich diesen Hinweis separat beantragen muss..

- ob mir so oder so ein Richter diesen Hinweis überhaupt verweigern darf.

Vielen Dank im Voraus für die kurze und dennoch wichtige Klarstellung.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. August 2025 | 22:02

1. Einholung eines richterlichen Hinweises zur Erzwingung einer Bestätigung der Anwesenheitslisten vom BAMF:

Im Rahmen eines Rechtsstreits haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, beim Gericht einen Antrag auf Erlass eines richterlichen Hinweises zu stellen, um die Herausgabe der Bestätigung über den Inhalt der Anwesenheitslisten durch das BAMF zu erwirken. Dies ist in der Regel als Beweisanordnung zu verstehen, die Sie im Zuge des Verfahrens beantragen können. Der Antrag auf einen richterlichen Hinweis oder eine Beweisanordnung zur Herausgabe von Dokumenten (wie z.B. die Bestätigung der Anwesenheitslisten) ist kein separater Antrag, sondern kann im laufenden Rechtsstreit eingebracht werden, wenn die entsprechenden Dokumente für die Beweisführung wichtig sind.

2. Kann der Richter diesen Hinweis verweigern?:

Ein Richter kann einen solchen Antrag grundsätzlich verweigern, wenn er der Auffassung ist, dass der Antrag unbegründet oder die Beweiserhebung nicht erforderlich ist. Beispielsweise könnte der Richter den Antrag ablehnen, wenn er der Ansicht ist, dass andere Beweismittel ausreichend sind oder der Antrag gegen die Grundsätze der Beweiskraft verstößt. In der Praxis wird ein Richter jedoch häufig den Antrag auf Beweiserhebung annehmen, wenn es sich um ein entscheidendes Beweismittel handelt und keine anderen praktischen Alternativen zur Verfügung stehen. In Ihrem Fall, da das BAMF eine zentrale Rolle in der Dokumentation der Anwesenheitslisten spielt und diese Listen für die Nachweisführung Ihrer Forderung entscheidend sind, könnte ein Antrag auf Herausgabe durch das Gericht als berechtigt angesehen werden.

Die Entscheidung, ob der Richter den Hinweis oder die Beweisanordnung gewährt, hängt daher vom konkreten Sachverhalt und der Beweisrelevanz ab, die im Verfahren vorgebracht wird.

Zusammengefasst:

• Sie können im Rahmen des Rechtsstreits beim Gericht einen Antrag auf Erlass eines richterlichen Hinweises zur Erzwingung der Bestätigung der Anwesenheitslisten durch das BAMF stellen.
• Der Richter kann diesen Antrag ablehnen, wenn er der Ansicht ist, dass er unbegründet ist oder keine Notwendigkeit für diese Beweiserhebung besteht. In Ihrem Fall sollten jedoch die Beweise des BAMF für Ihre Forderung von erheblicher Bedeutung sein, was die Chancen auf eine positive Entscheidung des Gerichts erhöht.

Ich hoffe, diese Antwort klärt Ihre Fragen und hilft Ihnen weiter. Für weitere rechtliche Klarstellungen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

El-Zaatari
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 11. August 2025 | 23:18

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