Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst zur allgemeinen Frage: Ein Mahnbescheid kann gemäß § 690 ZPO nur einmal für dieselbe Forderung beantragt werden. Das bedeutet, dass Sie für die gleiche offene Forderung nur einen einzigen Mahnbescheid einreichen können. Sollte es zu einem Widerspruch des Schuldners kommen, wird das Mahnverfahren in einen Rechtsstreit überführt, bei dem Sie den Nachweis Ihrer Forderung erbringen müssen. Ein erneuter Antrag auf Mahnbescheid für dieselbe Forderung ist in diesem Fall nicht mehr möglich. Ein neuer Mahnbescheid könnte nur dann beantragt werden, wenn es zu formalen Mängeln im ursprünglichen Mahnverfahren kommt, etwa wenn der Mahnbescheid nicht zugestellt wurde oder aus anderen Gründen abgelehnt wird. Sollte dies geschehen, können Sie erneut einen Mahnbescheid beantragen, wobei dies nicht denselben Mahnbescheid betrifft, sondern das Verfahren neu gestartet würde.
Nun zu den von Ihnen konkret angesprochenen rechtlichen Fragestellungen. Sie schildern, dass Ihnen vom Bildungsträger Honorarforderungen in Höhe von 22.800 € zzgl. Verzugszinsen für die Unterrichtsleistungen an sechs Kursen geschuldet werden. Zwei dieser Forderungen betreffen den Unterricht, der am 14.02.2025 – dem Tag der Wirksamkeit der Kündigung Ihres Honorarvertrages – erbracht wurde. Hier besteht die Möglichkeit, dass der Bildungsträger sich auf einen der folgenden Gründe beruft, um die Zahlung zu verweigern:
- Unkenntnis über die mündliche Vereinbarung: Falls der Bildungsträger bestreitet, von der Vereinbarung über die Unterrichtsleistung am 14.02.2025 Kenntnis gehabt zu haben, könnte dies als Grund dienen, die Zahlung zu verweigern. In diesem Fall müssten Sie nachweisen, dass die Vereinbarung tatsächlich existierte, etwa durch Zeugenaussagen oder andere Beweismittel.
- Unzufriedenheit mit der Leistung: Der Bildungsträger könnte auch versuchen, die Zahlung zu verweigern, indem er erklärt, dass die Leistung am 14.02.2025 nicht den Erwartungen oder Anforderungen entsprochen hat. Auch hier wäre es notwendig, Beweise für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung zu erbringen.
Wenn der Bildungsträger auf einen dieser Gründe verweist, könnte das Mahnverfahren in einen Rechtsstreit übergehen, in dem Sie die erbrachten Leistungen nachweisen müssen. Ein wichtiger Punkt in diesem Zusammenhang ist, dass § 627 BGB bei der Beurteilung der Leistung als „Dienst höherer Art" eine Rolle spielen könnte. Dies könnte unter Umständen dazu führen, dass ein Gericht sich gegen die Zahlung der Honorarforderung ausspricht, wenn es die erbrachte Leistung als nicht ordnungsgemäß einstuft. Dies würde dann im Klageverfahren zu einer teilweisen Ablehnung des Klageantrags führen.
Bezüglich des Nachweises der erbrachten Leistung: Da das BAMF die Original-Anwesenheitslisten der Kurse besitzt und diese Voraussetzung für die Auszahlung an den Bildungsträger sind, haben Sie einen entscheidenden Beweis für die erbrachten Leistungen. Sollte der Bildungsträger sich weigern, Ihnen Kopien dieser Listen zur Verfügung zu stellen, haben Sie das Recht, beim BAMF eine Bestätigung über den Inhalt der Listen oder eine Kopie zu beantragen. Falls das BAMF dies verweigert, könnte es erforderlich sein, rechtliche Schritte einzuleiten, um die Herausgabe dieser Dokumente zu erzwingen. Hier könnte eine richterliche Hinweis notwendig werden, um das BAMF zur Herausgabe zu bewegen.
Sollte das BAMF sich weiterhin weigern, könnten Sie versuchen, den Nachweis der erbrachten Leistungen anderweitig zu führen, etwa durch Zeugenaussagen von Kursteilnehmern oder anderen Lehrkräften, die den Unterricht bestätigen können. Wenn dieser Nachweis nicht rechtzeitig erbracht wird, könnte dies dazu führen, dass Ihre Klage nicht weiterverfolgt werden kann, da der Beweis der erbrachten Leistung grundlegend für die Geltendmachung Ihrer Forderung ist.
Zusammengefasst bedeutet dies: Der Mahnbescheid kann nur einmal für dieselbe Forderung beantragt werden. Sollte der Schuldner Widerspruch einlegen, wird das Mahnverfahren zu einem Rechtsstreit, den Sie durch Beweiserbringung weiterführen müssen. Bei der Nachweiserbringung sollten Sie sicherstellen, dass Sie im Fall einer Verweigerung durch das BAMF andere Beweismittel zur Hand haben, um Ihre Forderungen zu belegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt El-Zaatari,
vielen Dank für die schnelle verbindliche Rückmeldung.
All das, worauf Sie mich hingewiesen haben, bestätigt die mir bereits vorliegenden rechtlichen Informationen und bestärkt meine Befürchtungen..
Dabei hätte ich eben ganz konkret gerne gewusst:
- ob mir im Rahmen eines Rechtsstreits über die angemahnte Schuld die Einholung eines richterlichen Hinweis zur eventuellen Erzwingung einer Bestätigung über den Inhalt der Anwesenheitslisten vom BAMF zusteht, oder ob ich diesen Hinweis separat beantragen muss..
- ob mir so oder so ein Richter diesen Hinweis überhaupt verweigern darf.
Vielen Dank im Voraus für die kurze und dennoch wichtige Klarstellung.
Mit freundlichen Grüßen
1. Einholung eines richterlichen Hinweises zur Erzwingung einer Bestätigung der Anwesenheitslisten vom BAMF:
Im Rahmen eines Rechtsstreits haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, beim Gericht einen Antrag auf Erlass eines richterlichen Hinweises zu stellen, um die Herausgabe der Bestätigung über den Inhalt der Anwesenheitslisten durch das BAMF zu erwirken. Dies ist in der Regel als Beweisanordnung zu verstehen, die Sie im Zuge des Verfahrens beantragen können. Der Antrag auf einen richterlichen Hinweis oder eine Beweisanordnung zur Herausgabe von Dokumenten (wie z.B. die Bestätigung der Anwesenheitslisten) ist kein separater Antrag, sondern kann im laufenden Rechtsstreit eingebracht werden, wenn die entsprechenden Dokumente für die Beweisführung wichtig sind.
2. Kann der Richter diesen Hinweis verweigern?:
Ein Richter kann einen solchen Antrag grundsätzlich verweigern, wenn er der Auffassung ist, dass der Antrag unbegründet oder die Beweiserhebung nicht erforderlich ist. Beispielsweise könnte der Richter den Antrag ablehnen, wenn er der Ansicht ist, dass andere Beweismittel ausreichend sind oder der Antrag gegen die Grundsätze der Beweiskraft verstößt. In der Praxis wird ein Richter jedoch häufig den Antrag auf Beweiserhebung annehmen, wenn es sich um ein entscheidendes Beweismittel handelt und keine anderen praktischen Alternativen zur Verfügung stehen. In Ihrem Fall, da das BAMF eine zentrale Rolle in der Dokumentation der Anwesenheitslisten spielt und diese Listen für die Nachweisführung Ihrer Forderung entscheidend sind, könnte ein Antrag auf Herausgabe durch das Gericht als berechtigt angesehen werden.
Die Entscheidung, ob der Richter den Hinweis oder die Beweisanordnung gewährt, hängt daher vom konkreten Sachverhalt und der Beweisrelevanz ab, die im Verfahren vorgebracht wird.
Zusammengefasst:
• Sie können im Rahmen des Rechtsstreits beim Gericht einen Antrag auf Erlass eines richterlichen Hinweises zur Erzwingung der Bestätigung der Anwesenheitslisten durch das BAMF stellen.
• Der Richter kann diesen Antrag ablehnen, wenn er der Ansicht ist, dass er unbegründet ist oder keine Notwendigkeit für diese Beweiserhebung besteht. In Ihrem Fall sollten jedoch die Beweise des BAMF für Ihre Forderung von erheblicher Bedeutung sein, was die Chancen auf eine positive Entscheidung des Gerichts erhöht.
Ich hoffe, diese Antwort klärt Ihre Fragen und hilft Ihnen weiter. Für weitere rechtliche Klarstellungen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt