Sehr geehrter Ratsuchender,
da es eine mietrechtliche Streitigkeit ist (ich gehe von Wohnraummietrecht aus), würde es auch bei Erhöhung des Streitwertes bei der ausschiießlichen Zuständigkeit des Amtsgerichtes bleiben.
Nur beim Gewerbemietvertrag besteht diese ausschließliche Zuständigkeit nicht und dann kann es zur Verweisung an das Landgericht (mit Anwaltszwang) kommen.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und auch die Stromkosten können grundsätzlich geltend gemacht werden.
Eine Ersatzpflicht besteht dann, wenn der Vermieter entweder in Verzug geraten ist oder eine schuldhafte Vertragsverletzung begangen hat, die die Einschaltung des Rechtsanwaltes hat notwendig werden lassen.
Bei drohender Obdachlosigkeit spricht viel dafür, muss aber anhand der Gesamtumstände weiter geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
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