Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Vorgehensweise Kita Umgangsregelung - Welche Befugnisse hat die Kita

15. Februar 2022 10:38 |
Preis: 50,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


12:39

Kurz zur Gesamtsituation:
Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht. Umgangsregelung besagt Umgang des Kindesvaters beginnt jeweils Di + Do 15.00 Uhr und Endet 18.30 Uhr. Elterliche Situation hoch belastet (häusliche Gewalt gegen Mutter, möglicher sexueller Übergriff gegen gemeinsame Tochter im Kleinkindalter etc.)
Tochter aktuell in Psychotherapie, da durch Umgang hoch belastet.

Folgende Situation:
Kind erkrankt am Umgangstag, vor Umgangsbeginn an Durchfall in Kita.
Kita behauptet dies wäre ganz kurz vor Abholung des Kindes durch den Kindsvater geschehen.
Tochter (5,5 Jahre) sagt, es war kurz nach dem Mittagessen, demnach also vor 13.00 Uhr.
Das Kind wurde bis zur Abholung durch den Kindsvater (15.00 Uhr) in der Kita behalten.
Es befand sich ein Info-Zettel für die Kindesmutter in der Vesperdose des Kindes - ohne Umschlag und somit für jeden zu lesen:
Das Kind dürfe die Kita für mindestens 48 Std. nicht besuchen Voraussetzung sei, dass die letzten Symptome mind. 24 Std. zurück liegen.
Das Kind konnte aber trotz Krankheitssymptome in der Kita bleiben, bis Umgangsbeginn, immerhin 2 Std.
Der Kindsvater hat bei Rückgabe des Kindes in den Haushalt der Mutter keinerlei Hinweise gegeben, dass das Kind überhaupt krank ist, obwohl er bei Abholung persönlich informiert wurde.

Ist diese Vorgehensweise durch den Kindergarten rechtlich in Ordnung?
Hätte hier nicht die Kindesmutter telefonisch informiert werden müssen um das Kind in der Kita zu holen, so wie sonst auch? (Kranke Kinder müssen normalerweise sofort abgeholt werden.)
Obliegt es dem Kindergarten zu entscheiden, ob das Kind transportfähig ist bzw. ausreichend belastbar um den Umgang zu bewältigen (so wie sie zurück kam war sie das nicht!) und ob es zum Kindesvater geht oder nicht?

Es wäre noch genügend Zeit zwischen Umgangsbeginn und auftreten der Krankheit gewesen, damit die Eltern selbst, im Hinblick auf die tatsächlichen Befindlichkeiten des Kindes, entscheiden wie sie die Angelgenheiten handhaben möchten.

Was darf der Kindergarten und was nicht?

Vielen Dank.

15. Februar 2022 | 11:21

Antwort

von


(550)
Wilhelmstrasse 16
52428 Jülich
Tel: 0246197420
Web: https://www.ratimrecht.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich hoffe zunächst , dass es Ihrem Kind wieder besser geht und wünsche vorab gute Besserung.

Die Regelung und Ausgestaltung des Umganges ist prinzipiell eine Angelegenheit, die zwischen Ihnen und dem Vater ausgearbeitet werden muss. Dies ist hier geschehen durch die von Ihnen angesprochene Regelung. Bei der Ausübung des Umgangsrechtes ist der KV grundsätzlich frei, muss aber am Kindeswohl orientiert handeln, so dass er Sie selbstverständlich darüber hätte informieren müssen, dass das Kind krank war.

Soweit zwischen Ihnen und der Kita kein schriftlicher Vertrag existieren sollte, der Rechte und Pflichten im einzelnen regelt, kann ansonsten auf die §§ 22 ff. SGB VIII und die jeweiligen Kita-Gesetze der Länder zurückgegriffen werden.

Diese gesetzlichen Bestimmungen enthalten aber keinerlei Regelung, die die Kita verpflichtet, Sie als Mutter zu informieren oder aber einem Elternteil bei Krankheit den Umgang zu versagen. Vielmehr ist die Kita, der für die Zeit des Aufenthaltes des Kindes die Betreuung und Versorgung übertragen wird, nach eigenem Ermessen frei darüber zu entscheiden, wie es mit der Situation umgeht. Es lässt sich wohl heute nicht mehr klären, wann Ihr gemeinsames Kind krank geworden ist. Die Entscheidung, dass Kind dem Vater in Kenntnis des bevorstehenden Umgangs zu übergeben, kann rechtlich nicht beanstandet werden. Dass hier das Ermessen der Erzieher völlig falsch ausgeübt worden ist, ist nicht zu erkennen. Dies wäre nur dann anders, wenn es eine Weisung Ihrerseits geben würde, Sie als Kindesmutter immer über jede Erkrankung sofort zu informieren und bei Krankheit den Umgang mit dem Vater dann auszusetzen und später nachzuholen.

Ggf. sollten Sie hier eine bestehende Umgangsvereinbarung mit dem Kindesvater um diesen Punkt, also Krankheit des Kindes und dann anstehende Verhaltensweisen, ergänzen. Eine rechtliche nicht vertretbare Entscheidung der Kita kann ich nicht erkennen.

Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein


Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Rückfrage vom Fragesteller 16. Februar 2022 | 11:51

Sehr geehrter Herr Klein,

"Dies wäre nur dann anders, wenn es eine Weisung Ihrerseits geben würde, Sie als Kindesmutter immer über jede Erkrankung sofort zu informieren und bei Krankheit den Umgang mit dem Vater dann auszusetzen und später nachzuholen."

Verstehe ich es richtig, dass wenn ich dem Kindergarten mitteile, dass ich bei Erkrankung des Kindes ab sofort unverzüglich zu informieren bin um das Kind abzuholen - auch an Umgangstagen - die Kita dies dann auch so umsetzen muss? Oder können Sie dennoch ihr eigenes Ermessen anwenden?

Es wäre nett, wenn Sie mir dies zum besseren Verstehen nochmals kurz erläutern könnten.

Der Gerichtsbeschluss ist leider schwammig.

Die Eltern haben aber nachrangig in Elterngesprächen bereits eine Vereinbarung festgelegt, dass Umgänge die wegen Krankheit ausfallen nachgeholt werden, die auch klar besagt wann und wie.
Andernfalls kann die Übergabe, falls sie doch zumutbar wäre, auch kurzfristig beim Kinderschutzbund anstatt in der Kita stattfinden.

Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Februar 2022 | 12:39

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Da Sie Vertragspartner der Kita sind und das Kind bei Ihnen lebt, können Sie diese Weisung an den Kindergarten erteilen mit der Folge, dass die Kita dies so umsetzen muss und Sie zu informieren hat. Den Umgang bestimmen Sie zusammen mit dem Vater, wobei die Regelung zum Umgang beim Gericht hier wohl leider nicht viel hergibt. Aber wenn Sie die Weisung erteilen, dann hat sich die Kita auch bei Umgangskontakten daran zu halten.

Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein

ANTWORT VON

(550)

Wilhelmstrasse 16
52428 Jülich
Tel: 0246197420
Web: https://www.ratimrecht.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht, Fachanwalt Steuerrecht, Zivilrecht, Arbeitsrecht, Kaufrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER