Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich hoffe zunächst , dass es Ihrem Kind wieder besser geht und wünsche vorab gute Besserung.
Die Regelung und Ausgestaltung des Umganges ist prinzipiell eine Angelegenheit, die zwischen Ihnen und dem Vater ausgearbeitet werden muss. Dies ist hier geschehen durch die von Ihnen angesprochene Regelung. Bei der Ausübung des Umgangsrechtes ist der KV grundsätzlich frei, muss aber am Kindeswohl orientiert handeln, so dass er Sie selbstverständlich darüber hätte informieren müssen, dass das Kind krank war.
Soweit zwischen Ihnen und der Kita kein schriftlicher Vertrag existieren sollte, der Rechte und Pflichten im einzelnen regelt, kann ansonsten auf die §§ 22 ff. SGB VIII und die jeweiligen Kita-Gesetze der Länder zurückgegriffen werden.
Diese gesetzlichen Bestimmungen enthalten aber keinerlei Regelung, die die Kita verpflichtet, Sie als Mutter zu informieren oder aber einem Elternteil bei Krankheit den Umgang zu versagen. Vielmehr ist die Kita, der für die Zeit des Aufenthaltes des Kindes die Betreuung und Versorgung übertragen wird, nach eigenem Ermessen frei darüber zu entscheiden, wie es mit der Situation umgeht. Es lässt sich wohl heute nicht mehr klären, wann Ihr gemeinsames Kind krank geworden ist. Die Entscheidung, dass Kind dem Vater in Kenntnis des bevorstehenden Umgangs zu übergeben, kann rechtlich nicht beanstandet werden. Dass hier das Ermessen der Erzieher völlig falsch ausgeübt worden ist, ist nicht zu erkennen. Dies wäre nur dann anders, wenn es eine Weisung Ihrerseits geben würde, Sie als Kindesmutter immer über jede Erkrankung sofort zu informieren und bei Krankheit den Umgang mit dem Vater dann auszusetzen und später nachzuholen.
Ggf. sollten Sie hier eine bestehende Umgangsvereinbarung mit dem Kindesvater um diesen Punkt, also Krankheit des Kindes und dann anstehende Verhaltensweisen, ergänzen. Eine rechtliche nicht vertretbare Entscheidung der Kita kann ich nicht erkennen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Klein
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Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Sehr geehrter Herr Klein,
"Dies wäre nur dann anders, wenn es eine Weisung Ihrerseits geben würde, Sie als Kindesmutter immer über jede Erkrankung sofort zu informieren und bei Krankheit den Umgang mit dem Vater dann auszusetzen und später nachzuholen."
Verstehe ich es richtig, dass wenn ich dem Kindergarten mitteile, dass ich bei Erkrankung des Kindes ab sofort unverzüglich zu informieren bin um das Kind abzuholen - auch an Umgangstagen - die Kita dies dann auch so umsetzen muss? Oder können Sie dennoch ihr eigenes Ermessen anwenden?
Es wäre nett, wenn Sie mir dies zum besseren Verstehen nochmals kurz erläutern könnten.
Der Gerichtsbeschluss ist leider schwammig.
Die Eltern haben aber nachrangig in Elterngesprächen bereits eine Vereinbarung festgelegt, dass Umgänge die wegen Krankheit ausfallen nachgeholt werden, die auch klar besagt wann und wie.
Andernfalls kann die Übergabe, falls sie doch zumutbar wäre, auch kurzfristig beim Kinderschutzbund anstatt in der Kita stattfinden.
Vielen Dank.
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Da Sie Vertragspartner der Kita sind und das Kind bei Ihnen lebt, können Sie diese Weisung an den Kindergarten erteilen mit der Folge, dass die Kita dies so umsetzen muss und Sie zu informieren hat. Den Umgang bestimmen Sie zusammen mit dem Vater, wobei die Regelung zum Umgang beim Gericht hier wohl leider nicht viel hergibt. Aber wenn Sie die Weisung erteilen, dann hat sich die Kita auch bei Umgangskontakten daran zu halten.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein