Aufgrund einer Mangelfallberechnung zahle ich für meine Tochter, 3 Jahre, Kindesunterhalt in Höhe von 235,96 Euro monatlich an meine von mir getrennt lebende Exfreundin. Bisher hat diese das alleinige Sorgerecht. Nun überlegt sie ob sie meinem Wunsch auf ein gemeinsames Sorgerecht zustimmt. Mein Exfreundin ist jedoch der Ansicht, dass ich mich im Falle des gemeinsamen Sorgerechts auch an den Kita Kosten beteiligen müsste. Die Tochter besucht die Kita ganztags, meine Exfreundin ist Vollzeit berufstätig.
Sorgerecht und Unterhaltsrecht ist zwei völlig getrennte Angelegenheiten, sodass auch das gemeinsame Sorgerecht eben unabhängig von der Beteiligung am Unterhalt vereinbart werden kann.
Aber Sie sind natürlich grundsätzlich verpflichtet, auch zu den Kosten der Kita neben den laufenden Unterhaltszahlungen beizutragen und zwar unabhängig vom Sorgerecht (BGH, Urt.v. 26.11.2008, Az.: XII ZR 65/07), allerdings eben nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit.
Und die dürfe hier zu verneinen sein, wenn schon eine Mangelfallberechnung vorgenommen wird.
Das bedeutet; sofern finanziell möglich, müssten Sie zu den Kosten der Kita in der Tat auch neben dem laufenden Unterhalt beitragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Rückfrage vom Fragesteller2. Dezember 2023 | 15:42
Ich bedanke mich für Ihre Antwort.
Es ist also richtig, dass ich aufgrund der bereits bestehenden Mangelfall Situation
-unabhängig davon, ob gemeinsames Sorgerecht vereinbart wird oder nicht-
derzeit keine Kita Kosten übernehmen muss?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt2. Dezember 2023 | 16:05
Sehr geehrter Ratsuchende,
sofern Sie nicht leistungsfähig sind, werden Sie auch den Mehrbedarf für die Kita nicht tragen können.
Das hat dann auch nichts mit der Frage des Sorgerechts zu tun.