Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Strafrechtliche Relevanz der Aufzeichnung
Das heimliche Mitschneiden eines nichtöffentlich gesprochenen Wortes – wie in Ihrem Fall das vertrauliche Telefonat – stellt grundsätzlich eine Straftat nach § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) dar. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder eine solche Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
Die Aufzeichnung erfolgte ohne Ihr Wissen und Ihre Zustimmung.
Die Weitergabe an Dritte (Ihre Schwester und Ihre Mutter) verstärkt die strafrechtliche Relevanz, da auch das Zugänglichmachen unter Strafe steht.
Erfolgsaussichten:
Sie können Strafanzeige gegen die verantwortliche Person (hier: Ihren Schwager oder ggf. weitere Beteiligte) erstatten. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, Ermittlungen aufzunehmen, sofern ein Anfangsverdacht besteht. Die Erfolgsaussichten sind als gut einzuschätzen, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 201 StGB nach Ihrer Schilderung erfüllt sind.
2. Zivilrechtliche Ansprüche
a) Unterlassungsanspruch
Sie haben einen Anspruch darauf, dass die weitere Verbreitung oder Nutzung der Aufnahme unterbleibt. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das durch die heimliche Aufzeichnung und Weitergabe verletzt wurde. Sie können zivilrechtlich auf Unterlassung klagen.
b) Schadensersatz und Schmerzensgeld
Neben dem Unterlassungsanspruch können Ihnen auch Ansprüche auf Schadensersatz und ggf. Schmerzensgeld zustehen, insbesondere wenn durch die Weitergabe der Aufnahme Ihr Persönlichkeitsrecht schwerwiegend verletzt wurde.
3. Arbeitsrechtliche und dienstrechtliche Aspekte
Da die Aufzeichnung mit dienstlichen Überwachungseinrichtungen erfolgte, könnte auch ein Verstoß gegen betriebsinterne Regelungen und Datenschutzvorschriften vorliegen. Die dienstliche Nutzung solcher Einrichtungen zur privaten Gesprächsaufzeichnung ist in der Regel unzulässig und kann arbeitsrechtliche Konsequenzen für Ihren Schwager nach sich ziehen.
4. Verwertbarkeit der Aufnahme als Beweismittel
Die Aufnahme wurde ohne Ihre Zustimmung und damit rechtswidrig gefertigt. Solche Beweismittel sind grundsätzlich vor Gericht nicht verwertbar, da sie unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt wurden. Ausnahmen bestehen nur in sehr engen Grenzen, etwa zur Aufklärung schwerster Straftaten, was hier nicht ersichtlich ist.
5. Empfohlene Schritte
Strafanzeige erstatten:
Sie können bei der Polizei oder direkt bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB) stellen.
Zivilrechtliche Schritte:
Sie können den Täter zur Unterlassung und zur Vernichtung der Aufnahmen auffordern und ggf. zivilrechtlich auf Unterlassung und Schadensersatz klagen.
Beschwerde beim Arbeitgeber:
Da die Aufzeichnung mit dienstlichen Mitteln erfolgte, können Sie sich auch an den Arbeitgeber (Betreiber des Einkaufscenters) wenden und auf den Missbrauch der Überwachungseinrichtungen hinweisen.
Datenschutzrechtliche Beschwerde:
Sie können sich an die zuständige Datenschutzbehörde wenden, da auch datenschutzrechtliche Vorschriften verletzt wurden.
6. Zusammenfassung der Erfolgsaussichten
Die Erfolgsaussichten für ein strafrechtliches und zivilrechtliches Vorgehen sind in Ihrem Fall als gut zu bewerten. Die heimliche Aufzeichnung und Weitergabe eines vertraulichen Gesprächs ohne Ihre Zustimmung ist sowohl strafbar als auch zivilrechtlich angreifbar. Sie haben verschiedene rechtliche Möglichkeiten, sich gegen diese Verletzung Ihrer Rechte zu wehren und eine weitere Verbreitung der Aufnahme zu verhindern. Da Sie im Besitz des Beweismaterials sind, stehen Ihre Chancen gut, dass die Vorfälle ernsthaft geprüft werden. Es wäre ratsam, alle Beweise sorgfältig zu sichern und gegebenenfalls rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um die bestmögliche Vorgehensweise zu bestimmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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