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Vordienstzeiten nach Dienstrechtsreform: § 24 Abs. 3 LBeamtVGBW

25. Mai 2014 22:30 |
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Verwaltungsrecht


Sehr geehrte Rechtsanwältin,
Sehr geehrter Rechtsanwalt,

ein ca. 30-jähriger Berufstätiger erfüllt die Berufungsvoraussetzungen gemäß §47 LHG BW und hat begründete Aussicht auf einen Listenplatz für eine W2-Professorenstelle (als Beamter) in Baden-Württemberg. Mit der Dienstrechtsreform in BW ging die Trennung der Alterssicherungssysteme einher, sodass grundsätzlich Zeiten nicht mehr als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten gewertet werden können, für die in anderen Alterssicherungssystemen bereits "Anwartschaften oder Ansprüche" erworben wurden (§ 24 Abs. 3 LBeamtVGBW). Meine Frage zur Anrechnung von Vordienstzeiten (z.B. nach § 74 LBeamtVGBW) ist folgende:

1) Der Berufstätige kann nur 4,5 Jahre (Vordienstzeiten) im deutschen Rentenversicherungssystem nachweisen und hat daher keine Anwartschaft für eine deutsche Rente, allerdings hat er über ein Jahr inder Schweiz gearbeitet und damit einen Anspruch auf AHV-Rente in der Schweiz erworben. Zusammen mit der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland kommt er also auf über 5 Jahre und hätte somit (zusammen mit der schweizer Beschäftigung) Anspruch auf eine deutsche Rente.
Welche aus diesen Zeiten kann der angehende Beamte als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten anrechnen?

2) Gleich wie oben, allerdings wird das Arbeitsverhältnis in der Schweiz innerhalb eines Jahres beendet, sodass kein Anspruch aus der schweizer AHV besteht. Weder in D noch in der CH bestehen einzeln Ansprüche, allerdings wäre ein Anspruch auf deutsche Rente wieder erfüllt, da insgesamt mehr als 5 Jahre erreicht wurden.
Welche Zeiten wären hier als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge berücksichtigungsfähig?

Vielen Dank für Ihre Antwort!






Einsatz editiert am 27.05.2014 09:35:56

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