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Vorbeugen

23. Juli 2008 14:42 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Sehr geehrter Herr Anwalt,
meine Frage ist mehr vorbeugender Natur und betrifft m.E. das Urheberrecht.
Ich beabsichtige einem Verlag ein von mir entwickeltes Spiel vorzustellen.
Ich nehme nun einfach mal an, das Spiel würde dem Verleger gefallen.
Um nun nicht hinterher schlauer zu sein, frage ich Sie, wie groß schätzen Sie die Gefahr ein, dass eine solche Idee dabei "geklaut" wird, und/oder gibt es eine einfache Möglichkeit sich etwas abzusichern?

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

I. Die „reine“ Idee des Spiels (so gesehen die Spielregeln) sind urheberrechtlich grundsätzlich nicht geschützt.
Geschützt können jedoch bereits ausgestaltete Spielregeln (also Spielanleitungen) sein. Diese können dann als „Sprachwerke“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt sein. (Vgl. OLG München, ZUM 1995, 48 .)

II. Es kann daher Sinn haben, wenn Sie zur Vorstellung Ihres Spiels dem Verlag bereits schriftlich verfasste Spielregeln („Spielanleitung“) vorlegen. Diese könnten dann Urheberrechtsschutz genießen. Dabei wäre allerdings zu berücksichtigen, wie einfallsreich und komplex die verfassten Spielregeln sind. So soll in diesem Zusammenhang etwa für konventionell gestaltete „Golf-Regeln“ kein Urheberrechtsschutz bestehen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

--
Mit freundlichen Grüßen
St. Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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