Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Ich gehe davon aus, dass nach Ihren Vorstrafen gefragt wird. Vorbestraft ist man erst dann, wenn man zu einer Freiheitsstrafe (ersatzweise Geldstrafe) in Höhe von 91 Tagessätzen verurteilt worden ist (vgl. zu weiteren Fällen § 32 Abs. 2 BZRG
). Da dies bei Ihnen nicht der Fall ist, was sich so auch in Ihrem Führungszeugnis widerspiegelt, gibt es nichts, was Sie angeben könnten und müssten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichem Gruß
M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de
Hallo,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Eine Frage hätte ich nocht. Gilt man nur als vorbestraft, wenn nichts im Führungszeugnis steht? Wie sieht es mit der Datenbank der Polizei aus? Mir wurde auf Anfrage gesagt, dass die gespeicherten Daten bis 2009 bleiben. Hat das Amt für Lehrerausbildung oder das Kultusministerium darauf Zugriff?
MfG
Man gilt nur unten den oben benannten Voraussetzungen als vorbestraft. Hiernach gelten Sie - unabhängig davon, welche Daten über Sie vorhanden sind - als nicht vorbestraft. Es ist dabei unerheblich, ob das Kultusministerium Zufriff auf die Daten hat. Wenn Ihr Fürungszeugnis "sauber" ist, dann gibt es keine Veranlassung, weitere Ermittlungen anzustellen.
Viel Erfolg für die Prüfung!
MfG RA Timm