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Vorbestraft als Lehrer

| 18. Mai 2007 11:13 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Markus Timm

Hallo,
ich suche dringend Hilfe!
Ich bin 28 Jahre alt, studiere auf Lehramt und wollte mich für das Erste Staatsexamen anmelden. Unter den verschiedenen Zetteln befindet sich ein Formular in dem nach den Vorstrafen gefragt wird. In meiner Jugend habe ich leider Fehler gemacht auf die ich nicht sehr stolz bin. Auch wenn ich nur dabei stand und einmal sogar fälschlicherweise verurteilt wurde.
Im Jahre 1996 wurde ich wegen räuberische Erpressung (80 Arbeitsstunden & 3 Wochen Jugendarrest)und 2000 wegen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (zu 30x20 DM)verurteilt. Vor einem Jahr habe ich einen Auszug aus dem Bundeszentralregister beantragt. Der war leer! Was bedeutet das? Habe ich wieder eine weiße Weste?
Die Daten bei der Polizei (Polas) sind aber noch vorhanden. Das normale und behördliche Fuhrungszeugnisse sind auch sauber. Was soll ich jetzt tun? Muss ich meine Jugendsünden trotzdem angeben?

MfG

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:

Ich gehe davon aus, dass nach Ihren Vorstrafen gefragt wird. Vorbestraft ist man erst dann, wenn man zu einer Freiheitsstrafe (ersatzweise Geldstrafe) in Höhe von 91 Tagessätzen verurteilt worden ist (vgl. zu weiteren Fällen § 32 Abs. 2 BZRG ). Da dies bei Ihnen nicht der Fall ist, was sich so auch in Ihrem Führungszeugnis widerspiegelt, gibt es nichts, was Sie angeben könnten und müssten.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichem Gruß

M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de

Rückfrage vom Fragesteller 18. Mai 2007 | 15:24

Hallo,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Eine Frage hätte ich nocht. Gilt man nur als vorbestraft, wenn nichts im Führungszeugnis steht? Wie sieht es mit der Datenbank der Polizei aus? Mir wurde auf Anfrage gesagt, dass die gespeicherten Daten bis 2009 bleiben. Hat das Amt für Lehrerausbildung oder das Kultusministerium darauf Zugriff?

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Mai 2007 | 15:44

Man gilt nur unten den oben benannten Voraussetzungen als vorbestraft. Hiernach gelten Sie - unabhängig davon, welche Daten über Sie vorhanden sind - als nicht vorbestraft. Es ist dabei unerheblich, ob das Kultusministerium Zufriff auf die Daten hat. Wenn Ihr Fürungszeugnis "sauber" ist, dann gibt es keine Veranlassung, weitere Ermittlungen anzustellen.

Viel Erfolg für die Prüfung!

MfG RA Timm

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