Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Leider muss ich Sie enttäuschen. Das Verhalten Ihres Vermieters ist vielleicht menschlich nicht in Ordnung, juristisch jedoch grundsätzlich schon. Die Bezeichnung "Heizung und Warmwasser" wird in Standardmietverträgen oft pauschal benutzt. Allein aufgrund dieser Bezeichnung haben Sie keinen Anspruch auf Wasserversorgung über die Zentralheizung. Eine Minderung der Miete wird nicht durchzusetzen sein, da dann die Wohnung hierdurch mangelhaft sein oder einen verminderten Wohnwert haben müsste. Beides ist m.E. abzulehnen. Anders wäre die Situation nur , wenn Ihnen Ihr Vermieter ausdrücklich eine zentrale Wasserversorgung zugesichert hätte.
Auch eine Beteiligung des Vermieters an den erhöhten Stromkosten (also Schadensersatz) kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Dies liegt darin bergündet, dass Sie die Warmwasserkosten nicht doppelt zahlen. Die monatlichen Zahlungen stellen lediglich Vorauszahlungen dar, eine endgültige und zwar verbrauchsabhängige Abrechnung erfolgt erst nach Ablauf des Abrechnungszeitraums. Dann jedoch wäre dieser Rechnungsbetrag höher als er jetzt ist, wenn dann noch die zentralen Warmwasserkosten hinzukämen. Im Ergebnis ist der Durchlauferhitzer höchstwahrscheinlich teurer im Verbrauch, da diese Geräte nicht besonders energieeffizient arbeiten. Aber selbst diesen Mehrbetrag können Sie gegen den Vermieter nicht geltend machen. Das würde nämlich voraussetzen, dass Sie bei Abschluss des Mietvertrages darauf hätten vertrauen dürfen, dass Sie mit den monatlichen Vorauszahlungen die Nebenkosten insgesamt in etwa decken. Dies jedoch verneint die Rechtsprechung. In einschlägigen Urteilen wurde entschieden, dass ein Mieter hierauf gerade nicht vertrauen darf (es sei denn der Vermieter sichert ihm das ausdrücklich zu). So müssen sich Mieter sogar damit abfinden, auf regelrechte Lockangebote reingefallen zu sein, wenn die Miete vermeintlich günstig ist und dann horrende Nebenkostennachzahlungen verlangt werden. Wenn auch die Rspr des BGH in den vergangenen Jahren immer mieterfreundlicher geworden ist, so hat sich diesbezüglich noch nichts getan.
Letztlich könnten Sie nur unter einer Voraussetzung gegen Ihren Vermieter vorgehen: Wenn Sie ihm nachweisen könnten, dass er Sie arglistig über den Durchlauferhitzer getäuscht hat. Dann könnten Sie Schadensersatz fordern oder die Wohnung fristlos kündigen. Ein solcher Nachweis wird jedoch nur schwer zu erbringen sein.
Den einzigen Rat, den ich Ihnen noch abschließend kann, ist weniger juristischer Natur denn praktischer. Schalten Sie den Durchlauferhitzer ab, wenn Sie tagsüber außer Haus sind, damit er dann nicht unnötig große Mengen Strom verbraucht. Die relativ geringe Menge Wasser müsste anschließend schnell wieder aufgeheizt sein.
Tut mir sehr Leid, dass ich Ihnen keine befriedigendere Antwort geben kann. Ich hoffe dennoch, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben. Ansonsten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
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