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Von gebuchten Hin- und Rückflug nur Rückflug möglich

| 30. Mai 2011 10:27 |
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Generelle Themen


Guten Tag, ich beziehe mich auf das Urteil des BGH vom 29.4.10 (Xa ZR 5/09 )wonach ich bei einem gebuchten Hin- und Rückflug auch nur den Rückflug antreten kann. Die vorherige Regelung, dass der Rückflug dann nicht mehr antretbar wäre, war durch dieses Urteil gestrichen.

Heute habe ich mit der Lufthansa telefoniert und erklärt, dass ich für eine vorhandene Buchung den Hinflug nicht antreten könne. Man sagte mir, dass ich den Rückflug für € 71 (der Hin- und Rückflug hat € 98,30 gekostet) ändern könne. Anderenfalls würde ich den Rückflug nicht antreten können. Ich erwähnte das obige Urteil und erhielt die Auskunft, dass die vorgeschlagene Regelung dieses Urteil berücksichtige.

Kann das sein??? Würden Sie mir raten, es darauf ankommen zu lassen?

Freundliche Grüße
H. Radder

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten.

Die von Ihnen zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs hatte eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Fluggesellschaft zum Inhalt, die wie folgt lautete:

„Wenn Sie nicht alle Flight Coupons in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen, wird der Flugschein von uns nicht eingelöst und verliert seine Gültigkeit"

Die Folge war also, dass der Kunde seine Zahlung praktisch vollständig verloren hat.

Hierin sieht der Bundesgerichtshof zu Recht eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Zwar muss immer zwischen den Interessen der Fluggesellschaft Ihre Tarife selbständig zu gestalten und den Interessen des Kunden abgewogen werden. Jedoch wurde in diesem Fall das wirtschaftliche Risiko komplett auf den Kunden abgewälzt, was unzulässig ist.

Die für Ihren Fall einschlägige Klausel in den ABB der Lufthansa lautet:

„Reihenfolge der Benutzung der Flugcoupons
3.3.
3.3.1. Sofern Sie sich für einen Tarif entschieden haben, der die Einhaltung einer festen Flugscheinreihenfolge vorsieht, beachten Sie bitte: Wird die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht oder nicht in der im Flugschein vorhergesehenen Reihenfolge angetreten, so wird derjenige Flugpreis berechnet, der zum Zeitpunkt der Buchung für Ihre abweichende, tatsächliche Streckenführung maßgeblich gewesen wäre. Sofern dieser Flugpreis höher ist, als für die im Flugschein angegebene Strecke, können wir die weitere Beförderung davon abhängig machen, dass Sie den anfallenden Aufpreis nachentrichten."

Diese Klausel entspricht ziemlich exakt den Vorgaben des Bundesgerichtshofs.

Dieser führt unter Randziffer 35 der Entscheidung Xa ZR 5/09 vom 29.04.2010 aus:

„Für die Wahrung der Interessen der Beklagten an einer autonomen Gestaltung ihrer Tarifstruktur genügte zur Vermeidung einer Umgehung dieser Struktur eine Regelung, die den Kunden gegebenenfalls zur Zahlung eines höheren Entgelts verpflichtet, wenn die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird. Dazu wäre es etwa ausreichend, wenn in den Beförderungsbedingungen bestimmt würde, dass bei Nichtinanspruchnahme einer Teilleistung für die verbleibende(n) Teilleistung(en) dasjenige Entgelt zu zahlen ist, das zum Zeitpunkt der Buchung für diese Teilleistung(en) verlangt worden ist, wenn dieses Entgelt höher ist als das tatsächlich vereinbarte."

Genau dies wurde fast wörtlich in die ABB der Lufthansaübernommen.

Der Mitarbeiter der Lufthansa hat also tatsächlich Recht mit seiner Auskunft, dass die Entscheidung des BGH in der von der Lufthansa getroffenen Regelung berücksichtigt wird.

Im Ergebnis halte ich daher ein Vorgehen gegen diese Regelung für nicht aussichtsreich. Sie sollten daher in den sauren Apfel beißen und den verlangten Flugpreis zahlen.

Ich bedauere, dass ich Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft geben konnte, hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort dennoch einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe

Bewertung des Fragestellers 30. Mai 2011 | 11:30

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bin zwar nicht zufrieden mit der Antwort, aber ich bin sicher, sie entspricht der augenblicklichen Rechtslage.

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