Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage
beantworte ich wie folgt:
Sie schreiben:
" „Die gute Frau hat mich regelrecht überrumpelt und ich sollte vorab eine Kundenvereinbarung unterschreiben, indem der Behandlungplan (Regionen und Ratenvereinbarung standen. Ich sollte ihn unterschreiben, weil sie nur so den „günstigen Preis" festhalten könne. Einen richten Vertrah bekäme ich dann bei der ersten Behandlung. Als ich zuhause ankam, war mir erst bewusst, was ich unterschrieben hatte. Ich hatte der guten Frau geschrieben, dass ich widerrufen möchte. "
Sie haben schon schlüssig durch den Widerruf, sollten dies aber noch einmal ausdrücklich vornehmen
Anfechtung nach 123 BGB erklärt/en.
Handschrftl unterschreiben u. Per Ein wurfeinschreiben.
Als Begründung
kurz schreiben dass
"... unterschreiben, weil sie nur so den „günstigen Preis" festhalten könne...."
eine Täuschung war, denn:
Sie hatten " einen Gutschein in Höhe von 150€ von Hairfree gewonnen. Eine Kundenvereinbarung
um den Gutschein einzulösen brauchten Sie daher nicht.
Damit haben Sie sich von der "Vereinbarung" dann gelöst.
Machen Sie auch Dittenwidrigkeit nach 134,138 BGB geltend.
Drohen Sie auch mit Strafanzeige wg Betruges wenn die Frau an ihrer Forderung festhält.
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt u. mir nicht der Vertrag u.auch die Bedungungen des Gewinnspiels vorliegt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten
Fällen ersetzen kann, ist jedoch rechtsverbindlich. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann aber möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dr. Winkelmann
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
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