Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Vollstreckung der zweiten Strafe kann grundsätzlich erst beginnen, wenn das Urteil rechtskräftig ist. Mit der Rücknahme der Berufung durch Ihren Sohn am 4.4.24 ist das zweite Urteil rechtskräftig geworden. Ab diesem Zeitpunkt wäre eine Vollstreckung der zweiten Strafe möglich gewesen.
Allerdings muss die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde dafür auch Kenntnis von der Rechtskraft des Urteils haben. Solange die Akte noch bei der Generalstaatsanwaltschaft ist und noch nicht bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist, kann die Staatsanwaltschaft noch keine Vollstreckungsmaßnahmen einleiten.
Ein gesonderter Antrag des Anwalts auf Vollstreckung ist nicht erforderlich. Die Staatsanwaltschaft wird von Amts wegen tätig, sobald sie von der Rechtskraft des Urteils Kenntnis erlangt.
Der 4.4.24 als Tag der Rechtskraft des zweiten Urteils ist maßgeblich für den Beginn der Vollstreckung. Allerdings kann die Staatsanwaltschaft faktisch erst mit der Vollstreckung beginnen, wenn sie die Akte wieder hat. Eine rückwirkende Vollstreckung ab dem 4.4. ist aber möglich und wahrscheinlich.
Ich empfehle, dass Ihr Sohn über die JVA bei der Staatsanwaltschaft anfragt, wann mit dem Beginn der Vollstreckung der zweiten Strafe zu rechnen ist. Sobald die Akte dort eingeht, sollte die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Schritte zur Vollstreckung einleiten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
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