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Vollstreckung von zwei Freiheitsstragen

| 13. Mai 2024 10:19 |
Preis: 32,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Mein Sohn ist seit 14 Monaten in Haft. Zuerst bekam er ein Urteil mit 3 Jahren und der Möglichkeit nach einem Jahr die restlichen 2 Jahre auszusetzen nach §35 und während der Untersuchungshaft in einem anderen Verfahren bekam er wieder 3 Jahre un den Paragrafen 35. Nun saß er unter Anrechnung der U-Haft bis 4.4.24 wegen der ersten Sache und wollte am 5.4.25 mit der Verbüßung der zweiten Strafe beginnen. Sein Anwalt hat mir auf meine Frage ob er bei der Staatsanwaltschaft den Antrag auf Vollstreckung der zweiten Strafe stellt mitgeteilt, dass in der Sache noch das Berufungsverfahren läuft und dieses Urteil nicht rechtskräftig ist. Daraufhin hat mein Sohn die Berufung zurück nehmen lassen und das Urteil ist nun rechtskräftig. Nun habe ich die Staatsanwaltschaft angerufen und die Auskunft bekommen, dass die Akte noch nicht von der Generalstaatsanwaltschaft zurück gekommen ist. Der Anwalt ist im Urlaub. Mein Sohn möchte wissen: Kann die Vollstreckung der zweiten Strafe erst beginnen wenn die Akte zurück ist und der Anwalt den Antrag gestellt hat und dieser bearbeitet wird oder gilt der 4.4.24 als Termin weil an dem Tag die Berufung zurück genommen worden ist und die Vollstreckung ab da bereits möglich war? Wer weiß den sowas?

13. Mai 2024 | 11:18

Antwort

von


(1112)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Vollstreckung der zweiten Strafe kann grundsätzlich erst beginnen, wenn das Urteil rechtskräftig ist. Mit der Rücknahme der Berufung durch Ihren Sohn am 4.4.24 ist das zweite Urteil rechtskräftig geworden. Ab diesem Zeitpunkt wäre eine Vollstreckung der zweiten Strafe möglich gewesen.
Allerdings muss die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde dafür auch Kenntnis von der Rechtskraft des Urteils haben. Solange die Akte noch bei der Generalstaatsanwaltschaft ist und noch nicht bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist, kann die Staatsanwaltschaft noch keine Vollstreckungsmaßnahmen einleiten.
Ein gesonderter Antrag des Anwalts auf Vollstreckung ist nicht erforderlich. Die Staatsanwaltschaft wird von Amts wegen tätig, sobald sie von der Rechtskraft des Urteils Kenntnis erlangt.
Der 4.4.24 als Tag der Rechtskraft des zweiten Urteils ist maßgeblich für den Beginn der Vollstreckung. Allerdings kann die Staatsanwaltschaft faktisch erst mit der Vollstreckung beginnen, wenn sie die Akte wieder hat. Eine rückwirkende Vollstreckung ab dem 4.4. ist aber möglich und wahrscheinlich.
Ich empfehle, dass Ihr Sohn über die JVA bei der Staatsanwaltschaft anfragt, wann mit dem Beginn der Vollstreckung der zweiten Strafe zu rechnen ist. Sobald die Akte dort eingeht, sollte die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Schritte zur Vollstreckung einleiten.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 13. Mai 2024 | 13:14

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