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Vollstreckung unterbleibt (§ 459g)

1. August 2024 20:32 |
Preis: 35,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag,

ich habe eine Verständnisfrage zur genauen Bedeutung, folgenden Inhalts eines als Beschuldigter erhaltenen Schriftstücks:

"die Staatsanwaltschaft ... als Vollstreckungsbehörde, stellt im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der angeordneten Wertersatzeinziehung in Höhe von ... € fest, dass die weitere Vollstreckung gem. §§ 459g Abs. 2 i.V.m. 459c Abs. 2 StPO unterbleibt, da sie in absehbarer Zeit zu keinem Erfolg führen wird."

Ich befinde mich in Privatinsolvenz und für die erhaltene Geldstrafe & Gerichtskosten läuft bereits eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Staatsanwaltschaft.

Die o.g. Paragraphen hierzu sind mir bekannt und verständlich.
Was bedeutet dieser o.g. Text zur Wertersatzeinziehung für mich und den Kläger genau?

Im speziellen interessiert mich, ob der Kläger (nach jetzigem Wegfall der Vollstreckung durch die Staatsanwaltschaft) nun selbst eine Vollstreckung der Wertersatzeinziehung beauftragen bzw. durchführen lassen kann (z.B. nach erfolgreichen Abschluss meiner Privatinsolvenz), oder ob er nach dieser Entscheidung auf dem Wertersatz "sitzen" bleibt.

Oder kurz gefasst, hat sich die Zahlung des Wertersatzes damit für mich erledigt?

Vielen Dank

1. August 2024 | 21:01

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde hat festgestellt, dass die weitere Vollstreckung der gegen Sie angeordneten Wertersatzeinziehung gemäß §§ 459g Abs. 2 i.V.m. 459c Abs. 2 StPO unterbleibt, da sie in absehbarer Zeit zu keinem Erfolg führen wird.

Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung der Wertersatzeinziehung einstellt, weil bei Ihnen aufgrund der Privatinsolvenz in absehbarer Zeit nichts beizutreiben ist. Der Anspruch auf den Wertersatz erlischt dadurch aber nicht.


2.

Der Kläger selbst kann die Wertersatzeinziehung nicht vollstrecken lassen. Die Vollstreckung obliegt allein der Staatsanwaltschaft. Der Kläger hat darauf keinen Einfluss.


3.

Allerdings kann die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung jederzeit wieder aufnehmen, wenn sich Ihre Vermögensverhältnisse ändern, z.B. nach erfolgreicher Durchführung der Privatinsolvenz.

Die Wertersatzeinziehung hat sich für Sie also noch nicht endgültig erledigt, sondern die Vollstreckung ist nur vorläufig eingestellt.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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