Ich beantworte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn in dem seinerzeitigen Vergleich lediglich die von Ihnen zitierte Klausel enthalten ist, wonach ein wohlwollendes Zeugnis zu erstellen ist, so ist der Vergleich in diesem Punkt leider nicht vollstreckungsfähig. Die Klausel in dem Vergleich stellt lediglich eine Absichtserklärung dar.
Wenn Ihr ehemaliger Arbeitgeber Ihnen jetzt ein Zeugnis erstellt hat, das dieser damaligen Absichtserklärung widerspricht, muss ggf. dieser Zeugnisinhalt in einem neuen gerichtlichen Verfahren korrigiert werden.
Der Kollege hat insoweit Recht, wenn er Ihnen sagt, dass es sich um eine neue Angelegenheit handelt, die auch neue Gebühren auslöst.
Allerdings sollte geprüft werden, ob dieses unbefriedigende Ergebnis in dem ersten Verfahren nicht hätte vermieden werden können, wenn sofort die entsprechenden Formulierungen für Ihr Zeugnis fixiert worden wären und ob das Unterlassen dem Kollegen vorwerfbar ist. Hierzu fehlen aber nähere Informationen.
Für weitergehende Unterstützung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: