Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird.
Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG geltenden Vorschriften.
Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG angerechnet.
Die Erteilung setzt in der Regel voraus, dass
1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsgrund vorliegt,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht erfüllt wird.
Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, wenn insbesondere
1.
der Ausländer sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will oder
2.
der Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben will.
Für die Sicherung des Lebensunterhalts ergibt sich folgende Möglichkeit für Sie:
Sie können eine sogenannte Verpflichtungserklärung abgeben.
Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.
Die Verpflichtung bedarf der Schriftform und sie ist vollstreckbar.
Diesbezüglich und hinsichtlich der Einladung können Sie sich an die Ausländerbehörde bei Ihnen vor ort wenden.
Dort erhalten Sie notwendigen Formulare, auch im Internet.
Ggf. ist tatsächlich eine Vorsprache von Ihnen notwendig, was im behördlichen Ermessen steht. Ihre Freundin muss sich an ein deutsches Konsulat (z. B. in Istanbul) oder die deutsche Botschaft in Ankara wenden.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
erstmal vielen Dank für Ihre schnelle und hilfreiche Antwort.
Eine Nachfrage wäre noch mit dem Erscheinen bei der Ausländerbehörde meinerseits. Raten Sie mir vorher hinzugehen also vor der Antragstellung für ein Visum in der Botschaft oder wenn meine Freundin erst eingereist ist.
Hat das nationale Visum nur eine Frist von 90 Tagen Bleiberecht oder hat man auch die Möglichkeit sich länger als 90 Tage aufzuhalten.
Grüße
Cem
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
1.
Sie sollten vorher die Ausländerbehörde aufsuchen, genau wie Ihre Freundin um das oben Erwähnte zu klären (Einladung, Verpflichtungserklärung usw.).
2.
Richtig, das nationale - längerfristige - Visum geht über die sonst üblichen 90 Tage hinaus.
Nach der Ablauf der Befristung kann z. B. ein anderer Aufenthaltstitel wie eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt