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Verzichtserklärung sowie Fahrtkosten

| 1. August 2012 20:35 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Hallo zusammen,

ich setze nicht viel Geld ein.Dafür ist die Frage aber kurz und knapp.

Ich habe bei der Entgegennnahme der fristgerechten Kündigung zum 31.8.2012 eine Verzichtserklärung abgegeben.
Kurzer Text mit der Überschrift BESTÄTIGUNG wurde vom Arbeitgeber vorgefertigt,und so ausgelegt, als ob ich das geschrieben hätte.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit verzichte ich auf Kündugungsschutzklage und Abfindung.Mehr nicht.Unterschrieben habe nur ich das Schriftstück.
Ich habe Kündigung und Verzicht nacheinander unterschrieben.Greift hier §307 BGB ?
Muss nicht bei Verzichtserklärung eie Gegenleistung erbracht werden?

Ausschlussfrist lt Arbeitsvertrag 1 Monat.Sowie auch im IGZ DGB MTV.

Habe Fahrtkosten + Fahrzeiten für mehr als 1 Jahr offen.
Greift hier §670 BGB sowie mehrere Gerichtsurteile zu ähnlichen Fällen?Da hiess es, das Ausschlussfrist gelte nicht für Aufwendungen.

Habe keine Arbeitsvertraglichen und auch keine tariflichen Veeinbarungen hierzu.
Aber einige Richter meinten das §670BGB sei dennoch gerechtfertigt.Nur nicht KM Pauschale sondern tatsächliche Kosten.
Wie sind meine Chancen auch was Abfindung angeht.



Mit freundlichen Grüssen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Die Frage, ob der Anspruch auf Fahrtkostenersatz von einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist betroffen ist, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden und auch umstritten. Das LAG Sachsen hat entschieden, dass die Ausschlussfrist in einem Tarifvertrag für alle Ansprüche gilt und diese verfallen können. Das LAG Hamm hat in der Entscheidung vom 30.6.2011, Az. 8 SA 387/11 die Ausschlusssfrist dem Grunde nach für anwendbar auch für einen Anspruch nach § 670 BGB gesehen, allerdings ging das Gericht von der Unwirksamkeit des gesamten Tarifvertrages aus. Die Beschwerde ist beim BAG anhängig und man muss abwarten, wie hier entgültig entschieden wird. Rein vorsorglich sollten Sie Ihre Fahrtkosten geltend machen und einklagen.

Es spricht in Ihrem Fall viel dafür, dass der Verzicht auf die Kündigungsschutzklage und auch die Abfindung rechtswidrig ist. Das BAG hat entschieden, dass vorformulierte Erklärungen, die der Arbeitgeber vorgibt, den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen (BAG, Urteil vom 6.9.2007, Az: 2 AZR 722/06 ). In Ihrem Fall ist eine Gegenleistung des Arbeitgebers nicht erkennbar, was aber vom BAG gefordert wird.

Einen automatischen Anspruch auf eine Abfindung haben Sie aber nicht. Sie können, soweit man das nach Ihren Angaben beurteilen kann, doch Kündigungsschutzklage erheben. Diese Klage richtet sich gegen die Wirksamkeit der Kündigung. Häufig einigt man sich aber in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht auf eine Beendigung gegen Abfindung. Dies ist aber immer Ergebnis eines Vergleichs. Sie sollten innerhalb der 3 Wochen Frist Kündigungsschutzklage erheben.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 1. August 2012 | 23:06

Hallo Herr Wöhler,

vielen Dank für die fachliche Beratung.
Bisher eigentlich die Beste.

Ich habe ja Kündigungsfrist bis 31.8.2012.
Ich habe jedoch zuletzt Krankengeld bezogen (4,5 Monate lang)ab 1.8.12 wieder arbeitsfähig!
Daher ja auch keine Löhne erhalten, sondern Krankengeld.Ausschlussfrist geht ja immer nach Fälligkeit.Das heisst bei Zahlung der Löhne am 20. eines Folgemonats, ab dem Tage.

Nun erhielt ich ja keinen Lohn sondern Krankengeld.
Wie siehts hier aus??

Da ich ja sonst meiner Meinung nach, mich doch noch innerhalb der Ausschlussfrist befinde, kann ich nun meine Forderungen geltend machen oder etwa nicht?
Forderungen von 08/2010 - 02/2012

Wobei es sich um tariflich festgelegte Sonderzahlungen handelt sowie vertraglich und tariflich NICHT festgelegte Aufwendungserstattungen.



Herzlichen Dank für Ihre Mühe


Mit freundlichen Grüssen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. August 2012 | 23:30

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.

Es ist richtig, dass es für die Ausschlussfrist auf die Fälligkeit ankommt. Das Sie zuletzt Krankengeld bezogen haben, spielt insofern eine Rolle, als das in der Tat in dieser Zeit Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nicht fällig werden konnten. Bei den Sonderzahlungen kommt es auch darauf an, wann diese fällig war, also üblicherweise im Betrieb gezahlt wurde. Wenn der Tarifvertrag eine Fälligkeit vorsieht, dann ist diese maßgeblich. Bei den Aufwandserstattungen kommt es letztlich darauf an, was gelebte Praxis im Betrieb war. Werden die Erstattungen etwa im Folgemonat abgerechnet, wäre dies die Fälligkeit.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 5. August 2012 | 19:21

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