Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn die Gemälde 1:1 abgemalt werden, ist dies grundsätzlich nur mit Einwilligung des Original-Urhebers bzw. dessen Erben erlaubt. Nur wenn lediglich Gemälde im Stil großer Meister erstellt werden, gilt dies nicht, da Stil und Maltechnik durch das Urheberrecht nicht geschützt werden.
Reine Kopien sind daher nur erlaubt, wenn entweder die Einwilligung des Urhebers bzw. dessen Erben vorliegt oder die Werke bereits gemeinfrei sind, die Schutzdauer des Urheberrechts also bereits abgelaufen ist. Denn Vervielfältigungsstücke von gemeinfreien Werken dürfen grundsätzlich frei verwertet werden. Dies muss für jedes Gemälde einzeln ermittelt werden. In der Regel wird ein Werk spätestens 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gemeinfrei, wobei allerdings eventuell auch Übergangsvorschriften zu beachten sind.
Unterliegen die Gemälde keinem Urheberrecht mehr, können Sie die Kopien grundsätzlich auch mit einem Pseudonym versehen. Die Kopien dürfen aber nicht die Signatur oder den Namen des Originalkünstlers enthalten oder als von diesem stammend verkauft werden. Zudem sollten Sie sich alle notwendigen Rechte von den Malern, die Sie mit der Erstellung der Kopien beauftragen, einräumen lassen.
Da Urheberrechtsverletzungen teure Schadensersatzforderungen nach sich ziehen können und sogar strafbar sein können, kann ich Ihnen nur anraten, Ihr Vorhaben erst nach einer ausgiebigen Prüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt in die Tat umzusetzen. Insbesondere muss für jedes Gemälde geprüft werden, ob es noch dem Urheberrechtsschutz unterliegt, so dass hier mit einigem (Kosten(Aufwand gerechnet werden muss, wenn Sie Ihr Vorhaben rechtlich absichern wollen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
18. August 2011
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13:45
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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