Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1. Vorbemerkung
Meines Erachtens kommen Sie nicht umhin, eine Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Interessenwahrnehmung zu beauftragen, also um praktisch eine "Waffengleichheit" wegen der bereits anwaltlich vertretenen Gegenseite herzustellen, da hier lediglich eine erste und vorläufige Erstberatung stattfinden kann, es insbesondere auch auf die Schreiben/E-Mails als schriftliche Unterlagen ankommt.
Dafür stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung
2. Erste Einschätzung
a)
In Unterlassungssachen (vor allem Wettbewerbssachen) können regelmäßig auch kurze Fristen rechtlich zulässig sein.
Vor allem dann, wenn es um eine eilbedürftige Verhinderung (weiteren) Schadens geht.
Derartige Fristsetzungen sind im Gesetz nicht direkt geregelt. Nicht angemessen Fristen setzen angemesse Fristen in Lauf.
Da es insbesondere vorliegend nicht um eine Wettbewerbssache oder ein sonstiges besonders eilbedürftiges Anliegen geht, halte ich ebenfalls die Frist für etwas zu kurz.
Nochmals zu der von mir unter 1. empfohlenen Vorgehensweise. Wenn Sie gleich Anfang der nächsten Woche einen Anwalt beauftragen, so könnte sich dieser bei seinem Kollegen (vorab per Fax) melden und ihn wegen der kurzfristigen Mandatierung um eine stillschweigende Fristverlängerung (von einer Woche z. B.) bitten, was auch in der Regel funktioniert.
So wäre die Sache aufgeschoben, natürlich nicht aufgehoben, aber man hätte einen wertvollen Zeitgewinn.
Im Übrigen könnte man zunächst den Sachverhalt in einfacher Form bestreiten.
b)
Zur eigentlichen Angelegenheit:
Vielleicht macht es Sinn, sich hier ernsthaft zu entschuldigen und die Bemerkung zurückzunehmen. Weiteres wäre meiner Ansicht nach damit nicht zugestanden, denn Sie könnten zugleich im nächsten Satz erklären, dass ein Vertrag sehr wohl zustande gekommen ist. Damit können Sie dann noch Ihren Honoraranspruch verfolgen.
Diese Erklärungen könnten Sie dann auch in Kopie direkt dem Bauamt zuleiten.
Ein Ehrverletzungsdelikt kann ich hier zwar ansatzweise erkennen, es ist aber sehr schwierig - aufgrund der in diesem Bereich zahlreich vorhandenen Rechtsprechung -, sich hier im Wege einer Erstberatung einen abschließenden Rat zu bilden.
Wegen dieser Gefahr einer Bestrafung wäre daher meines Erachtens die Entschuldigung angebracht.
c)
Ja, es spielt eine Rolle, ob die Honorarvereinbarung Bestand hat oder nicht, denn schließlich kann auch ein Eigehungsbetrug der Gegenseite in Betracht kommen, wenn diese hier den Vertrag eingegangen ist, ohne dabei eine Zahlungsabsicht gehabt zu haben.
Eine Strafe dürfte aber jedenfalls nicht hoch ausfallen, wenn überhaupt kommt nach meiner Ansicht eine Geldstrafe in Betracht, zumal ich davon ausgehe, dass Sie nicht (einschlägig) in strafrechtlicher Hinsicht vorbelastet sind.
d)
Das es dann trotzdem, also bei Abgabe einer Unterlassungserklärung, zu einer Strafanzeige kommt, kann ich nicht ausschließen, aber letztlich dürfte dann auch eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft wegen
- nicht hinreichendem Tatverdacht günstigenfalls;
- gegen Auflagen;
- wegen Geringfühigkeit;
in Betracht kommen:
e)
Wenn Sie sich für die Beanspruchung des Honorars auf die Auftragserteilung berufen müssen, so tragen Sie auch dafür die Darlegungs- und Beweislast, wobei hier wohl in der Tat Aussage gegen Aussage steht.
Können Sie einen Vertragsschluss vor Gericht nicht schlüssig vortragen und/oder diesen nicht beweisen, so würden Sie die Honorarforderung verlieren.
Indiz für eine Beuftragung kann allerdings Ihre E-Mail sein, wobei aber hier zu sagen ist, dass Sie keine (schriftliche) Antwort darauf erhalten haben.
Weitere Probleme können sich dann ergeben, wenn die HOAI Anwendung findet und deren Anforderungen nicht beachtet wordebn sind. Dieses müsste aber dann konkret Gegenstand der mündlichen Vereinbarung gewesen sein.
Leider bestehen hier meiner Meinung nach höhere Risiken, ein Honorar erfolgreich durchzusetzen.
Abschließend möchte ich nochmals auf meinen Rat Bezug nehmen, einen Anwalt mit der weiteren Beratung/Vertretung zu beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
herzlichen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Sie haben eigentlich auf alle Fragen geantwortet. Dennoch bleibt eine gewisse Unsicherheit, ob mit einer Entschuldigung das richtige getan wird, um größeren Schaden zu vermeiden, da mir das Gefühl für die Höhe einer mögl. Geldstrafe von .. bis .. für vergleichbare Fälle fehlt. Es macht vermutlich keinen Sinn, sein Gesicht nicht verlieren zu wollen, und die Stellungnahme zu verweigern, dass man doch nicht beauftragt worden ist, um dann eine Strafe zu kassieren, die höher ist als das entgagene Honorar.
Eine Beauftragung eines RA erscheint sicher sinnvoll. Da ich aber keine Rechtsschutzversicherung habe, die genau diesen geschäftlich gearteten Fall, abdeckt, bin ich gehemmt, höhere Kosten zu "produzieren". Wenn Sie den Fall vertreten würden, wie hoch wären die auf mich zukommenden Kosten? Könnten wir diese sinnvoll begrenzen?
Im Voraus besten Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Bewertung und Ihre Nachfrage.
Ich mache Ihnen gerne mit einer gesonderten E-Mail ein Kostenangebot. Eine hier gezahlte Erstberatung würde Ihnen bei einer Beauftragung angerechnet und gutgeschrieben werden.
Ich werde mich also gleich heute mit Ihnen in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt