Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.
Ich verstehe Ihren Sachverhalt so, dass Ihr Nachbar Ihnen gegenüber zunächst zivilrechtliche Verfahren angestrengt hat, um zu erreichen, dass Sie nicht vor seiner "Trichter"-Einfahrt parken durften. Seinerzeit wurde aber gerichtlich festgestellt, dass lediglich 3m freizuhalten seien. Nun ist Ihr Nachbar bemüht, über die Ordnungsbehörde weitere Maßnahmen herbeiführen zu lassen, die zum Ziel haben, den "Trichter" freizuhalten.
Bei einer ersten Betrachtung begegnet dies meines Erachtens keinen Bedenken. Denn ich entnehme Ihren Ausführungen nicht, dass Sie persönlich ein (positives) Recht erstritten hätten, vor diesem Grundstück zu parken. Vielmehr ist (negativ) festgestellt worden, dass das gerügte Parken zivilrechtlich keinen Eingriff in das Eigentum und die daran anknüpfenden Rechte des Nachbarn darstellt.
In sofern widersprechen die nun eingeleiteten Schritte der Ordnungsbehörde nicht den ergangenen Urteilen. Denn es werden keine Ihnen zustehenden Parkrechte beschnitten. Auch letzteres wäre aber möglich, wenn dies die verkehrliche Situation erforderlich macht. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, also die Gefahrenabwehr im ruhenden und fließenden Verkehr, sind Aspekte, die das Zivilgericht in seine Erwägungen üblicherweise nicht einstellen muss. Das führt dazu, dass in Fällen wie Ihrem flankierende Maßnahmen wie die Anbringung von Spiegeln, Verkehrsschildern, Fahrbahnmarkierungen und eben auch Sperrzonen, Halt- oder Parkverboten angeordnet werden können.
Eine detaillierte Prüfung wird leider erst nach einer Einsicht in die vorliegenden Gerichtsurteile, sowie den Schriftverkehr mit der Behörde möglich sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt
Durch die geplante Einzeichnung der Parkflächen werden 1 bis 2 Stellplätze des bisher öffentlich verfügbaren Parkraum zugunsten einer 8 Meter breiten Privateinfahrt vernichtet. In der Urteilsbegründung der gewonnenen Prozesse verweist das Gericht aber u.a. darauf, daß nach ständiger Rechtssprechung die ausreichende Verfügbarkeit von Parkmöglichkeiten für die Allgemeinheit ein hohes übergeordnetes Interesse besitzt.
Objektiv geht es bei dem Verwaltungsakt nicht um die „Gefahrenabwehr im ruhenden und fließenden Verkehr“, sondern ausschließlich darum die singulären privaten Interessen eines vor Gericht in gleicher Sache rechtskräftig unterlegenen Antragstellers auf dessen politisches Betreiben unter bewußter Umgehung der eindeutigen Urteile auf dem Verwaltungswege doch noch umzusetzen. Die Allgemeinheit hat hierduch ausschließlich Nachteile
Wie bewerten Sie das Vorgehen der Verwaltung unter der Annahme, daß o.g. Randbedingungen zutreffen.
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Nachfrage und die darin übermittelten weiteren Angaben zu Ihrem Sachverhalt.
Ob das Vorgehen der Verwaltung den Anforderungen des Verwaltungs- und Straßenverwaltungsrechts entspricht, lässt sich leider immer noch nicht endgültig entscheiden. Aber wenn es nun tatsächlich zur Anlage der Parkflächen kommt und Sie als Anwohner hierdurch benachteiligt werden, steht Ihnen die Möglichkeit zu, sogenannten "Drittwiderspruch" einzulegen. In diesem Verfahren müssten Sie aber darlegen, dass gerade Sie in einem Recht verletzt sind, dass Sie schützen soll. Hier sehe ich leider nach den bisherigen Informationen eine Schwierigkeit, da es sich bei den Parkflächen um allgemeine öffentliche Parkflächen handelt und hier nicht in jedem Fall eine "Betroffenheit" dargelegt werden kann.
Bei einer Überprüfung im Widerspruchsverfahren wird voraussichtlich der Stadtrechtsausschuss mit der Angelegenheit befasst sein. Es ist seine Aufgabe, vor allem zu überprüfen, ob die Verwaltung ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Diese Prüfung findet nicht anhand der zivilrechtlichen Urteile statt, sondern vor allen Dingen an den straßenverkehrsrechtlichen Grundlagen. Nach Ihren bisherigen Angaben kann ich nicht ausschließen, dass das Verhalten der Verwaltung rechtmäßig ist.
Wenn Sie die Erfolgsaussichten eines solchen Widerspruchs näher abschätzen wollen, empfehle ich Ihnen hierzu anwaltlichen Rat zu suchen und hierbei Urteile, den vorhandenen Schriftverkehr und Straßenpläne zur Prüfung vorzulegen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt