Verwaltungsrecht / Postzustellung durch städtische Behörde
05.11.2011 13:53
| Preis:
***,00 € |
Beantwortet von
in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine sicher einfach zu beantwortende Frage (Verwaltungsrecht), betrifft die Postzustellung einer städtischen Behörde. Würde mich freuen, wenn wir uns auf einen Preis von 25 Euro verständigen könnten.
Zur Info vorher kurz zum Fall: der TÜV meines PKW ist schon länger abgelaufen, eine Ordnungsverfügung der städtischen Behörde setzte mir eine Frist, eine gültige Plakette zu liefern oder den Wagen bis dahin abzumelden. Die Vorführung beim TÜV ergab einige Mängel. Da der Wagen recht alt ist, konnte ich wegen der nicht ganz einfachen Ersatzteilbeschaffung bis zum Fristende nicht alles reparieren, so fehlt z.B. noch ein funktionierender Tacho. Der Wagen ist aber zuverlässig und verkehrssicher. Der TÜV hätte ihn sonst stillgelegt. Ich fragte also bei der Behörde telefonisch nach wegen einer Fristverlängerung von einem Monat, um den Tacho zu besorgen. Dies wurde mit dem wohl üblichen Bla Bla abgelehnt. Ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht wurde gar nicht erst zugelassen, weil ich gegen die Ordnungsverfügung nicht gerichtlich vorgegangen war (aus Kostengründen, Widerspruch war hier ja nicht möglich). Leider ist es so, dass ich den Wagen brauche, entweder abmelden und nicht arbeiten können (Mietwagen oder dergleichen aus finanziellen Gründen nicht möglich), oder nun widerrechtlich fahren und meinen Lebensunterhalt verdienen. Das hat weder die Tante bei der Behörde noch das Verwaltungsgericht interessiert. Es geht hier auch nur um einen Monat Fristverlängerung, weil ich dann auch ohne Tacho und Auto eine andere Möglichkeit hätte, zur Arbeit zu kommen. So habe ich nun bereits seit einer Woche das Fristende ignoriert und fahre weiter.
Jetzt ist ein Schriftstück beim Postamt niedergelegt worden. Ein Benachrichtigungsschein wurde am 03.11.11 in meinen Briefkasten gelegt. Vermutlich irgendwelche Zwangsmaßnahmen verbunden mit noch höheren Geldstrafen als es bei der Ordnungsverfügung der Fall war.
Beim Googeln bin ich auf die
§§ 181,
178 und
180 der ZPO gestoßen und möchte gerne wissen, ob ich das ganze richtig verstehe. Es geht also nur um die Beantwortung der Frage, ob die Stadt dieses Schriftstück jetzt niederlegen durfte oder ob sie es per Zustellungsurkunde machen musste. Der Gesetzestext wirkt, als müsse man nach § 178 persöhnlich zustellen, wenn das nicht geht, wäre die Zustellungsurkunde nach § 180 in den Briefkasten zu legen und erst, wenn kein persönlicher Briefkasten vorhanden ist, könne die Stadt das Schriftstück niederlegen.
Bei uns hat jeder der 10 Mieter einen eigenen Briefkasten, auch meiner ist vorhanden und mit Namen beschriftet. Darum überlege ich, ob diese Niederlegung möglicherweise unwirksam ist, weil es formal falsch gemacht wurde.
Da ich mit logischen Argumenten (verkehrssicherer Wagen, Ablehnung der Fristverlängerung bewirkt den Verlust der Arbeit) nicht weitergekommen bin, würde es mich freuen, wenn ich auf diese Weise dagegen vorgehen könnte.
Aus dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG, letzte Änderung 1998 ?) habe ich gefunden:
"§ 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde
(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, so übergibt die Behörde, die die Zustellung veranlaßt, das Schriftstück verschlossen der Post mit dem Ersuchen, die Zustellung einem Postbediensteten des Bestimmungsortes aufzutragen. Die Sendung ist mit der Anschrift des Empfängers und mit der Bezeichnung der absendenden Dienststelle, einer Geschäftsnummer und einem Vordruck für die Zustellungsurkunde zu versehen.
ie Zustellungsurkunde zu versehen.
(2) Der Postbedienstete beurkundet die Zustellung. Die Zustellungsurkunde wird an die Behörde zurückgeleitet.
(3) Für das Zustellen durch den Postbediensteten gelten die Vorschriften der
§§ 180 bis
186 und
195 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung."
Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob die Stadt nicht doch nach anderen Richtlinien verfahren kann.
Sollte es so sein, dass die Niederlegung unwirksam ist, wäre ich (nach erneuter Preisfestlegung) für Vorschläge bezüglich der weiteren Vorgehensweise dankbar.
Vielen Dank!