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Verwaltungsrecht FGO

3. Februar 2008 18:17 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Maik Elster

Unter welchen Umständen gibt es die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in Bezug auf die Einlegung eines Einspruches gegen z.B. einen Steuerbescheid, wenn alle erkennbaren Umstände darauf schließen lassen, daß der bevollmächtigte Steuerberater die Frist versäumt hat? Kann dann der Mandant, der ja von einer fristgerechten Einspruchseinlegung ( Lt. Vertrag) ausging, wegen des nicht selbst verschuldeten Fristenversäumnisses diesen Einspruch selbst nachholen oder durch einen neuen Bevollmächtigten einlegen lassen,um die Basis z.B. für einen
notwendigen Gang vor das Finanzgericht noch zu schaffen ?

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wird unter den Voraussetzungen des § 56 FGO bei Versäumung einer finanzgerichtlichen Frist, unter den Voraussetzungen des § 60 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und unter den Voraussetzungen des § 32 VwVfG im Verwaltungsverfahren gewährt.

Allen Vorschriften ist gemein, dass sich der Antragsteller das schuldhafte Versäumen einer Frist durch einen Bevollmächtigten wie z.B. einem Rechtsanwalt oder einen Steuerberater zurechnen lassen muss.

Mithin wird er so behandelt, als ob er die Frist versäumt hätte.

Ob es sich jedoch um ein Verschulden des Steuerberaters oder eines seiner Angestellten, welches ihm unter Umständen nicht zugerechnet werden würde, handelt, müsste durch Sie geklärt werden.

Sollte eine Wiedereinsetzung nicht möglich sein, müsste eine Haftung des Steuerberaters in Betracht gezogen werden.

Um die Erfolgsaussichten eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beurteilen zu können, sollten Sie sich unter Dokumentation der genauen Geschehnisse, welche zu der Fristversäumung geführt haben, an einen Rechtsanwalt wenden.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen eine Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt

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§ 56 FGO

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

§ 60 VwGO

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

§ 32 VwVfG

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

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