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Verwaltungsabrechnung Wohneigentum

| 27. Oktober 2015 23:02 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


16:48

Hallo Zusammen,

in unserer letzten Eigentümerversammlung wurde die Jahresabrechnung 2014 mit 2 Neinstimmen, 9 Stimmenthaltungen und 0 Jastimmen einstimmig abgelehnt. Wir haben abgelehnt, da 1 Handwerkerrechnung laut vorherigem Beschluß nicht hätte auflaufen dürfen (ein Eigentümer hat eigenmächtig einen Gärtner beauftragt) und 1 Rechnung nur 4 Eigentümer betraf und direkt mit ihnen hätte abgerechnet werden müssen. Unsere Bitte, die Abrechnung zu korrigieren, wurde seitens der Verwaltung vor und in der ETV abgelehnt. Nun haben wir das Protokoll erhalten und keinen Hinweis gefunden was nun aus der Abrechnung wird. Da wir ein Guthaben haben, stellt sich die Frage, wie geht es jetzt weiter? Muß die Verwaltung eine Abrechnungskorrektur vornehmen? Wenn ja, wie können wir die Verwaltung dazu bewegen?

Vorab Danke für eine Antwort

27. Oktober 2015 | 23:42

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Der Verwalter hat die Abrechnung ordnungsgemäß zu erstellen, da dies wegen Par. 28 Abs. 3 WEG zu seinen Hauptaufgaben gehört. Dies kann ggf. auch gerichtlich erzwungen werden, letztlich sogar im Wege der Ersatzvornahme über Par. 887 ZPO in Gestalt der Erstellung durch einen Sachverständigen. Die Kosten hierfür müsste der Verwalter gemäß Par. 788 ZPO tragen.

Bevor man jedoch den Rechtsweg beschreitet, sollte der Verwalter zur Korrektur unter Fristsetzung von 2 Wochen aufgefordert werden. Bei hartnäckiger Weigerung könnte zudem der Bestand des Verwaltervertrages im Rahmen der nächsten Eigentümerversammlung thematisiert werden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 28. Oktober 2015 | 13:30

Sehr geehrter Herr Böhler,
danke für die schnelle Antwort.
Wir haben noch eine kurze Nachfrage:
Können wir als einzelne Eigentümer für die Korrektur eine Frist setzen, oder muss das die Eigentümergemeinschaft als Ganzes machen?
Herzlichen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Oktober 2015 | 16:48

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Die Aufforderung zur Korrektur der Abrechnung unter Fristsetzung können auch Sie als einzelne Eigentümer verfassen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 30. Oktober 2015 | 12:46

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