Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Der Verwalter hat die Abrechnung ordnungsgemäß zu erstellen, da dies wegen Par. 28 Abs. 3 WEG zu seinen Hauptaufgaben gehört. Dies kann ggf. auch gerichtlich erzwungen werden, letztlich sogar im Wege der Ersatzvornahme über Par. 887 ZPO in Gestalt der Erstellung durch einen Sachverständigen. Die Kosten hierfür müsste der Verwalter gemäß Par. 788 ZPO tragen.
Bevor man jedoch den Rechtsweg beschreitet, sollte der Verwalter zur Korrektur unter Fristsetzung von 2 Wochen aufgefordert werden. Bei hartnäckiger Weigerung könnte zudem der Bestand des Verwaltervertrages im Rahmen der nächsten Eigentümerversammlung thematisiert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Böhler,
danke für die schnelle Antwort.
Wir haben noch eine kurze Nachfrage:
Können wir als einzelne Eigentümer für die Korrektur eine Frist setzen, oder muss das die Eigentümergemeinschaft als Ganzes machen?
Herzlichen Dank
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Die Aufforderung zur Korrektur der Abrechnung unter Fristsetzung können auch Sie als einzelne Eigentümer verfassen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt