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Verwahrungskosten nach Diebstahl

15. Juli 2010 18:16 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Nach Wiederauffinden meines Kfz wurde es vorübergehend sichergestellt und auf einem Sicherungsplatz verwahrt. Die Abschleppkosten sind versicherungsrechtlich bei meiner Kfz-Teilkasko-Versicherung klar geregelt: Kostenübernahme findet statt. Jedoch finden sich in den AGB keine Angaben zu eventuellen Verwahrungskosten. Wie ist dies grundsätzlich geregelt? Kann man nur auf Kulanz hoffen?

15. Juli 2010 | 19:29

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

In der Kaskoversicherung braucht der Versicherer nicht für Kosten, die durch eine Sicherstellung des Fahrzeuges bei der Polizei entstehen, aufzukommen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 6 AKB, der lediglich Fracht- und sonstige Transportkosten erfaßt sowie aus dem Wesen der Kaskoversicherung, da Sicherstellungskosten nicht unmittelbar für die Wiederherstellung des Fahrzeuges notwendig sind. Darüber hinaus sind Aufwendungen zur Schadenverhütung in der Kaskoversicherung grundsätzlich nicht erstattungsfähig, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt Verwahrungskosten durch die Polizei, um eine weitere Beschädigung oder einen erneuten Diebstahl des Kfz zu verhindern, durch den Kaskoversicherer nicht übernommen werden müssen. Sie werden eine Erstattung daher lediglich im Rahmen der Kulanz des Versicherers erwarten können.

Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

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