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Verurteilung wegen §184b nach über 5 Jahren noch immer im Führungszeugnis. Warum?

18. Januar 2024 15:06 |
Preis: 35,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Hallo,
Ich wurde Ende Juli 2018 zu einer Freiheitstrafe von 6 Monaten (auf 2 Jahre Bewährung, welche Ende Juli 2020 erlassen wurde) verurteilt.

Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften.
§184b Abs. 3, §184c Abs. 3, §52, §56

Habe nun aufgrund Jobsuche ein Führungszeugnis beantragt (12.01.2024) und musste mit Erschrecken feststellen, dass der Eintrag noch immer vorhanden ist.

Welche Gründe könnte dies haben und wann sollte der Eintrag gelöscht werden bzw. nicht mehr im FZ erscheinen?

Vielen Dank!

18. Januar 2024 | 16:45

Antwort

von


(1622)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Frage, vorbehaltlich der Prüfung der Registereintragung(en) wie folgt beantworten.

Für ein erweitertes Führungszeugnis bestimmt § 34 Abs. 2 Nr. 1 a) Bundeszentralregistergesetz (BZRG) abweichend von § 34 Abs. 1 BZRG (5 Jahre):

"Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ [...]182 bis 184g [...] des Strafgesetzbuches nicht mehr in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt
[...] zehn Jahre [...] bei Verurteilungen zu Geldstrafe oder Freiheitsstrafe oder Strafarrest oder Jugendstrafe [...]."


Sie fragen aber nicht nach einem erweiterten Führungszeugnis, sondern nach dem "normalen".

Gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3 BZRG beträgt die Frist fünf Jahre.

Die Frist verlängert sich aber "um die Dauer der Freiheitsstrafe" (§ 34 Abs. 3 S. 1 BZRG).

Das heißt die Frist beträgt 5 Jahre und sechs Monate.


§ 36 Abs. 1 S. 1 BZRG bestimmt den Fristbeginn "mit dem Tag des ersten Urteils".


Das heißt für Sie, dass die Frist für die Eintragung im Führungszeugnis 5 Jahre + 6 Monate beträgt und Ende Januar 2024 endet

(, wenn nicht weitere Eintragungen im Register bestehen [§ 38 BZRG]).

Nach Ihren Angaben erscheint der Eintrag ab Februar 2024 nicht mehr im einfachen Führungszeugnis.


Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 18. Januar 2024 | 19:40

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Im aktuellen Führungszeugnis stand nur dieser eine Eintrag von 2018.
Wenn ich §38 BZRG richtig interpretiere, dann bedeutet dies, dass keine weiteren Eintragungen im BZR vorliegen, da diese sonst auch im aktuellen Führungszeugnis auftauchen würden, da alle BZR Einträge im Führungszeugnis eingetragen werden, sobald eine von diesen noch innerhalb der Frist liegt (was für die von 2018 noch der Fall ist).

Ende Januar 2024 also sollte in der Tat das Löschungs/Tilgungsdatum sein.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Januar 2024 | 19:55

So ist es.

ANTWORT VON

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