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Vertraulichkeitswahrung

| 5. Juni 2009 14:22 |
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Familienrecht


Beantwortet von


14:50

Hallo,

A und B trennen sich (nicht verheiratet).

A hat noch gegen B Forderungen, die soweit unstreitig sind.

B schreibt nun A über deren Anwalt daß man an einer einvernehmlichen Lösung interessiert sei soweit A "vertrauliche Informationen nicht an Dritte wie Freunde, Familie etc. gibt" (es geht um Kündigungsgedanken und einer leichten psychischen Ess-Störung, entspr. Emails besitzt A) - welche _rechtlichen_ Ansprüche hätte B um dies im Falle eines Falles durchzusetzen - wohlgemerkt: Verleumdung, Beleidigung und unwahre Tatsachenbehauptung außen vor gelassen ...

Danke vorab!

5. Juni 2009 | 14:35

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellte Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Einen rechtlichen Anspruch, dies durchzusetzen, gibt es für B nicht. Hier kann A lediglich im Nachgang auf Unterlassung etc. in Anspruch genommen werden.

A und B können also lediglich im Rahmen der Vertragsfreiheit eine entsprechende vertragliche Vereinbarung aufsetzen, die A verpflichtet, die vertraulichen Informationen nicht weiterzugeben. Insoweit sollte eine Vertragsstrafe vereinbart werden für den Fall, dass A sich nicht an die Vereinbarung hält und die vertraulichen Informationen weitergibt.

Auch sollte in der Vereinbarung genau aufgezählt werden, welche vertraulichen Informationen gemeint sind. Es wird nicht ausreichend sein, pauschal die Weitergabe „vertraulicher Informationen“ zu verbieten. Dies wäre zu allgemein und unbestimmt.

Wenn sich A aber nicht daran hält, sind die Informationen dennoch „in der Welt“ und B kann nur noch auf Unterlassung klagen und die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe verlangen.

Eine absolute Absicherung gegen die Weitergabe der vertraulichen Informationen gibt es also nicht. Aber mit einer entsprechenden vertraglichen Vertraulichkeitsvereinbarung wird die Hemmschwelle höher gesetzt, sodass die vertraulichen Informationen nicht mehr leichtfertig weitergegeben werden.

Gern ist Ihnen meine Kanzlei bei der Ausarbeitung einer solchen Vereinbarung behilflich. Nutzen Sie dazu bitte die Direktanfrage über diese Plattform oder mandatieren mich direkt.


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 5. Juni 2009 | 14:42

Sehr geehrter Herr Schwerin,
herzlichen Dank für Ihre Ausführungen, die mir bereits weitergeholfen haben.

Ich befinde mich in der Pos. des A und der Anwalt von B "droht" mit "rechtl. Schritten für den Fall daß vertrauliche Informationen an Dritte weitergegeben werden", eine entsprechende Unterlassungsvereinbarung gg. mich existiert bis dato nicht. Ich beabsichtige diese Forderung einstweilen zu ignorieren - ich könnte mich somit Ihren Ausführungen nach nicht strafbar machen wenn ich entspr. Emails bspw. der B zBsp an Dritte senden würde (was ich jedoch tunlichst vermeiden möchte)!?

Ggf. komme ich auf Sie bei einer weiteren Auseinandersetzung zurück.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Juni 2009 | 14:50

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

Ihre Nachfrage möchte ich gern wie folgt beantworten:

Die Emails an und von B sollten Sie nicht weiterleiten. Damit würden Sie sich strafbar machen. Der Datenschutz ist hierbei ebenfalls zu beachten.

Die Weitergabe der Informationen ist dagegen ein anderer Punkt. Auch hier können Sie sich unter Umständen strafbar machen; dies kommt insbesondere auf die Art und den Inhalt der vertraulichen Informationen an.

Sollten Sie also vertrauliche Informationen der B weitergeben, besteht ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch, möglicherweise auch eine solcher Schadensersatzanspruch und unter Umständen können Sie strafrechtlich belangt werden, wobei dies vom Gehalt der vertraulichen Informationen abhängt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 5. Juni 2009 | 15:20

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