Guten Tag,
grundsätzlich begründet das auf dem Typenschild erkennbare Produktionsdatum der einzelnen Komponenten nicht automatisch einen Mangel Ihrer neuen Wärmepumpe. Baujahresangaben beziehen sich oft auf das Herstellungsdatum der Lagerware oder auf die Produktion im Werk und sagen nichts darüber aus, ob ein Gerät bereits in Betrieb war. Entscheidend ist, dass Ihnen eine fabrikneue, unbenutzte Anlage geliefert und installiert wurde, wie Sie es bestellt haben.
Nach den gesetzlichen Regelungen sind Sie als Bestellerin berechtigt, darauf zu vertrauen, dass Ihnen die vereinbarte Beschaffenheit geliefert wird. Soweit tatsächlich ein gebrauchtes oder generalüberholtes Gerät installiert worden sein sollte, obwohl Sie eine komplett neue Anlage erwartet haben, läge ein Sachmangel gemäß § 434 BGB vor. In diesem Falle könnten Sie Nacherfüllung verlangen und notfalls Minderung oder Rücktritt vom Vertrag erklären.
Die entscheidende Frage lautet: Was wurde zugrundeliegend vertraglich vereinbart und nachweisbar festgehalten? Stand auf dem Angebot / der Rechnung, dass Sie eine "neue" Pumpe bekommen?
Sollte Ihnen dennoch aufgrund der Produktionsdaten der Eindruck entstehen, dass es sich nicht um fabrikfrische Ware handelt, können Sie um eine schriftliche Bestätigung des Heizungsbauers bitten, dass sämtliche Teile unbenutzt und neu eingebaut wurden. Zugleich haben Sie das Recht, im Rahmen der Gewährleistung auftretende funktionsbezogene Mängel während der zweijährigen Gewährleistungsfrist geltend zu machen.
Falls Sie ausdrücklich Wert auf Geräte mit einem sehr aktuellen Fertigungsdatum gelegt haben und dies Gegenstand der Vertragsverhandlungen war, können Sie diesen Wunsch zukünftig verbindlich im Vertrag festhalten.
Obgleich das Gesetz verschiedene Rechtsfolgen an den Zustand der angebotenen Ware knüpft (im Bürgerlichen Gesetzbuch etwa die Möglichkeit der Verkürzung der Mängelhaftung von zwei Jahren auf ein Jahr bei Gebrauchtware im B2C-Bereich), findet sich jedenfalls keine allgemeine Definition im Gesetz, wann eine Ware neu und wann sie als gebraucht anzusehen ist....
In der Folge ist es an der Rechtsprechung, im Einzelfall Kriterien herauszubilden, bis zu welcher Grenze die Bewerbung als Neuware zulässig und ab wann die Kennzeichnung als Gebrauchtware erforderlich ist.
Für die Einstufung der angebotenen Ware als neu oder gebraucht existiert also keine Legaldefinition im Gesetz, sodass anhand von der Rechtsprechung herausgebildeter Kriterien im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Ware noch als „neu" bezeichnet werden darf oder bereits als Gebrauchtware zu deklarieren ist.
Neu versteht der Verkehr als fabrikneu:
Der Verkehr versteht die Bewerbung mit der Aussage „neu" im Sinne von „fabrikneu" (so etwa LG Aachen, Urteil vom 13.01.2015, Az.: 41 O 60/14).
Als fabrikneu kann eine Ware nur dann angesehen werden, wenn sie noch nicht benutzt worden ist, durch Lagerung keinen Schaden erlitten hat und nach wie vor in der gleichen Ausführung hergestellt wird (OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.04.2014, Az.: 1 U 11/13).
Neu ist also nicht gleich neu....
Wenngleich eine Ware vollkommen unbenutzt ist, also sich etwa noch in der versiegelten Originalverpackung befindet kann eine längere Lagerungsdauer der Ware dazu führen, dass diese im juristischen Sinne nicht mehr als Neuware angeboten werden darf.
Viele Grüße
5. August 2025
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15:42
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
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