Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Natürlich ist für eine endgültige Auskunft der genaue Wortlaut der Vereinbarung entscheidend.
Wenn in der Vereinbarung aber bereits Einigkeit über den Untermietpreis und die Laufzeit erzielt worden ist und lediglich noch nicht feststeht, wer von den beiden Vertragspartnern Hauptmieter und damit Vermieter in Bezug auf die andere Partei wird, dann ist davon auszugehen, dass es sich um einen Vertrag handelt und nicht lediglich um einen Vorvertrag.
Enthält die Vereinbarung jedoch einen Vorbehalt oder einen Hinweis darauf, dass ein endgültiger Vertrag erst nach dem Ausgang der Bewerbung erfolgen soll, dürfte es sich erst um einen Vorvertrag handeln.
Allerdings sehe ich keine rechtliche Grundlage für die Gegenseite, den Vorvertrag zu kündigen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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