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Vertrag oder Vorvertrag?

19. Oktober 2012 12:37 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Liebe Juristengemeinde,

folgendes Fallbeispiel:

Partei A ist Hauptmieterin einer Immobilie und vermietet Partei B (beide GmbHs) ein Teil des Gebäudes bis zum 31.12.2012 unter. An diesem Tag endet das Mietverhältnis der Partei A. Beide Parteien A und B haben sich als Hauptmieter ab 2013 beworben.

Damit beide auf der sicheren Seite sind und ab kommendes Jahr dort bleiben können, haben sie untereinander schriftlich im Rahmen eines Vergleiches vereinbart, dass sie jeweils der anderen Partei den jetzt genutzten Bereich im Rahmen einer Untervermietung „weiterhin zur Nutzung überlassen", egal wer den Zuschlag als Hauptmieter erhält. Die Konditionen im Rahmen dieser Vereinbarung bereits festgelegt, auch die Laufzeit.

Nun hat Partei B den Zuschlag bekommen ab 2013 und wird sodann neue Hauptmieterin. Nachdem sie den Zuschlag erhalten hat, hat sie der Partei A den „Vorvertrag" gekündigt. Die Gründe sind absolut vernachlässigbar und auch nicht Gegenstand dieser Frage.

Worum es im Prinzip geht ist folgendes: Der Anwalt der Partei B behauptet nun, dass dies nur ein Vorvertrag sei und aus diesem, wenn seine Mandantin keinen Mietvertrag unterzeichnet, sich keine unmittelbaren Nutzungsrechte ab 2013 herleiten. Partei A sieht dies natürlich anders. Sie wird das Gebäude nicht verlassen wollen, sonder besteht auf die vergleichsweise Einigung für die Nutzung ab 2013.

Kann Partei A das Gebäude weiter ab 2013 nutzen oder muss sie womöglich ihre Rechte aus dem „Vorvertrag" erst einklagen, bzw. Schadenersatzklage erheben. Aus Sicht der Partei A ist es eben kein Vorvertrag, sondern bereits eine Vereinbarung, die unmittelbar zur Nutzung berechtigt. Der komplette Wortlaut der Vereinbarung kann dem Antwortgeber kurz übermittelt werden, es sind nur wenige Sätze, soweit dies von Bedeutung ist.

19. Oktober 2012 | 13:04

Antwort

von


(2487)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
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Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Natürlich ist für eine endgültige Auskunft der genaue Wortlaut der Vereinbarung entscheidend.

Wenn in der Vereinbarung aber bereits Einigkeit über den Untermietpreis und die Laufzeit erzielt worden ist und lediglich noch nicht feststeht, wer von den beiden Vertragspartnern Hauptmieter und damit Vermieter in Bezug auf die andere Partei wird, dann ist davon auszugehen, dass es sich um einen Vertrag handelt und nicht lediglich um einen Vorvertrag.

Enthält die Vereinbarung jedoch einen Vorbehalt oder einen Hinweis darauf, dass ein endgültiger Vertrag erst nach dem Ausgang der Bewerbung erfolgen soll, dürfte es sich erst um einen Vorvertrag handeln.

Allerdings sehe ich keine rechtliche Grundlage für die Gegenseite, den Vorvertrag zu kündigen.


Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON

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