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Vertonung von gemeinfreien Schriftwerken

| 2. April 2007 12:10 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Meine Frage betrifft die Vertonung (konkret gesagt die Hörbuchproduktion) von Schriftwerken, bei denen das Urheberrecht nach §64 UrhG erloschen ist, da das Todesdatum des Autors bereits siebzig Jahre oder mehr zurückliegt.

Verstehe ich es richtig, dass diese gemeinfreien Schriftwerke von jedermann völlig frei verwendet werden können? Könnte ich z.B. einfach ein Werk von Goethe als Hörbuch produzieren und es dann verkaufen, ohne mir vorher irgendwelche Rechte sichern zu müssen? Oder gelten für die gewerbliche Nutzung gemeinfreier Bücher andere Nutzungsrechte?

Wenn obiges zutrifft: Welche Vorlage müsste dann für die Produktion eines solchen Hörbuches verwendet werden? Laut meiner Kenntnis dürfte man dann nicht eine beliebige Buchausgabe nehmen, weil man dann mit dem Verlag rechtliche Probleme bekommen könnte. Aber könnte man nicht ohne weiteres auf freie Textquellen gemeinfreier Bücher im Internet, wie etwa Google.Books zurückgreifen?

Mfg

Eingrenzung vom Fragesteller
2. April 2007 | 15:44

Sehr geehrter Fragesteller,

70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt dessen Urheberrecht am Werk selbst. Ein solches Werk, z.B. in Form eines Schriftwerks, kann dann von jedermann genutzt werden. Sie könnten daher grundsätzlich z.B. ein Gedicht Goethes publizieren - in welcher Form auch immer.

Vorsichtiger muss man sein, wenn man nicht das Originalwerk (z.B. das Gedicht) (weiter) nutzt, sondern (aus) Sekundärquellen (z.B. Gedicht i.F.v. Hörbuch oder Gedichtsammlungen) hinzuzieht. Bei solchen Sekundärquellen kann es sich nämlich selbst um ein Werk i.S.d. Urheberrechts handeln, das seinerseits geschützt ist. Soweit allerdings diese Sekundärquellen ihrerseits "frei" sind (sog. open-source), droht Ihnen bei Nutzung grundsätzlich ebenfalls keine Gefahr.

Falls Sie sich mit einer derartigen geschäftlichen Idee tragen, sollten Sie in jedem Fall vorher einen Rechtsanwalt hinzuziehen, um die Details abklären und prüfen zu lassen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln.

Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.

Mit freundlichen Grüßen

Schneider
Rechtsanwalt

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