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Vertagspflichten des Bauträgers gem. Kaufvertrag

| 1. Oktober 2025 12:15 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

wir haben eine Frage zu den Vertragspflichten unseres Bauträges gem. unseres bestehenden Kaufvertrag. Es handelt sich um ein Kaufvertrag für eine Schlüsselfertige Neubau DHH in Baden-Württemberg.

Insbesondere geht es uns um den Punkt 4 Sonderwünsche Absatz 1 bzgl. Ausführung der Wandflächen.

Die Formulierung im KV lautet:
"Die Beteiligten vereinbaren abweichend von der Bau- und Leistungsbeschreibung, dass sämtliche in der Bau- und Leistungsbeschreibung mit Raufaser zu tapezierenden Wände mit Malervlies ausgeführt werden. Dieser Sonderwunsch ist im Kaufpreis enthalten."

Laut der BL sind sowohl die Deckenwände als auch die Wände (sofern nicht gefliest) mit Raufasertapete vorgesehen gewesen.

Wir haben mit dem Bauträger vereinbart , dass sämtliche Wandflächen statt Raufaser, wie in der Leistungsbeschreibung beschrieben, nun mit Malervlies ausgeführt werden sollen.
Dies haben wir aus unserer Sicht unmissverständlich besprochen und im Kaufvertrag festgehalten.
Wir haben nicht darauf hingewiesen, dass die Decken davon ausgeschlossen werden sollen.
Es war allen Beteiligten klar, dass wir KEINE Raufasertapeten in diesem Haus wünschen.
Plötzlich stellt sich heraus, dass der Bauträger nur die Seitenwände mit Malervlies ausführen möchte, nicht aber die Deckenwände. Diese sollen dem Bauträger nach weiterhin mit Raufaser ausgeführt werden.

Wenn dieser Punkt rechtlich nicht eindeutig wäre, wäre es aus unserer Sicht zumindest eine arglistig Täuschung des Bauträgers, da der verbleib von Raufasern an der Decke nie besprochen wurde und auch nie eine Option für uns war.

Wir möchten bitten bei diesem Punkt um professionelle Unterstützung und gerne um Nennung von Präzedenzfällen.

Vielen Dank
MfG
D. Sirocic

1. Oktober 2025 | 13:19

Antwort

von


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Guten Tag!

1. Ausgangslage

Die Bau- und Leistungsbeschreibung sieht vor, dass Wände und Decken mit Raufasertapete ausgeführt werden.

Im notariellen Kaufvertrag wurde davon abweichend vereinbart:

„… dass sämtliche in der Bau- und Leistungsbeschreibung mit Raufaser zu tapezierenden Wände mit Malervlies ausgeführt werden."



2. Rechtliche Auslegung
• Wortlaut: Nach allgemeinem Sprachgebrauch und den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) sind Wände und Decken unterschiedliche Bauteile. Wird im Vertrag nur von „Wänden" gesprochen, sind Decken nicht umfasst.
• Systematik: Die Bau- und Leistungsbeschreibung differenziert zwischen Wand- und Deckenflächen. Wird in der Sonderregelung nur von „Wänden" gesprochen, spricht dies dafür, dass sich die Änderung ausschließlich auf diese bezieht.
• Beweislast: Möchte der Erwerber geltend machen, dass trotz des Wortlauts auch die Decken einbezogen sein sollten, muss er den Nachweis für diesen übereinstimmenden weitergehenden Parteiwillen führen (§ 133 BGB).



3. Folgen für die Vertragspflichten
• Der Bauträger ist nach dem Vertrag verpflichtet, die Wände statt mit Raufaser mit Malervlies auszuführen.
• Für die Decken gilt weiterhin die ursprüngliche Bau- und Leistungsbeschreibung (Raufaser).
• Ein Anspruch auf Ausführung der Decken mit Malervlies besteht nur dann, wenn ein entsprechender übereinstimmender Wille nachweisbar ist.



4. Arglistige Täuschung

Eine arglistige Täuschung (§ 123 BGB) setzt voraus, dass der Bauträger bewusst falsche Vorstellungen über den Vertragsinhalt erzeugt oder wesentliche Umstände verschwiegen hat.
• Da der Vertragstext klar unterscheidet, ist ein solcher Nachweis schwierig.
• Regelmäßig handelt es sich hier nicht um Täuschung, sondern um eine Auslegungsfrage.



5. Fazit
• Nach Wortlaut und Systematik umfasst die Sonderregelung nur die Wände, nicht aber die Decken.
• Sollten auch die Decken einbezogen sein, müsste der Besteller substantiiert beweisen, dass dies tatsächlich gewollt und vereinbart war.
• Ohne einen solchen Nachweis bleibt es bei der Ausführung der Decken mit Raufaser.

Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke


Bewertung des Fragestellers 4. Oktober 2025 | 11:52

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