Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung, Ihres Einsatzes und der Anzahl Ihrer Fragen summarisch gerne wie folgt beantworte:
Grundsätzlich müssen Sie keine Ehrdelikte zu Ihrem Nachteil hinnehmen. Sie können den Gegner auffordern, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die getätigten Äußerungen schriftlich zu widerrufen. Allerdings ist die Durchsetzung dieser Ansprüche in der Praxis schwierig, insbesondere bei solchen Äußerungen, die sich in einem „Graubereich“ zwischen Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB
) und Ehrdelikt bewegen. Häufig scheitern Ansprüche nach den §§ 12
, 862 Abs. 1 S. 1
, 1004 Abs. 1 BGB
. Hier müsste die Unwahrheit der Behauptung bewiesen werden – es wurde geäußert: „Ob daraufhin ein Verfahren gegen den Zeugen [Name von mir] wegen falscher Verdächtigung oder Vortäuschens einer Straftat eingeleitet worden ist, ist mir nicht bekannt", es wurde also gesagt, dass die Eröffnung eines Strafverfahrens nicht bekannt ist. Nun könnte ein Gericht zur Auslegung gelangen, dass es allein Ihre Interpretation ist, dass Ihnen eine Straftat zur Last gelegt wird und die etwaige Klage auf Unterlassung und Widerruf (ggf. auch noch Schmerzensgeld) abweisen. Ich habe derartige Urteile schon bei wesentlich eindeutigeren Formulierungen erlebt. Auf Basis Ihrer Angaben schätze ich die Erfolgsaussichten eines rechtlichen Vorgehens gegen den Rechtsanwalt eher schlecht ein. Es bleibt Ihnen natürlich unbenommen, eine Strafanzeige gegen den Rechtsanwalt zu stellen und ein zivilrechtliches Vorgehen vom Verhalten der Staatsanwaltschaft abhängig zu machen.
Ihre „Gegendarstellung“ bekommen Sie übrigens ohne weiteres in die Akten, indem Sie diese einfach an die Staatsanwaltschaft senden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 15.03.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Eine kleine Frage ist noch offen: Wie sieht es mit den Fristen aus für diese Gegendarstellung? Gibt es eine kurze Frist von weniger als einem Monat? Dann müßte ich mich nämlich beeilen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Frist gibt es für die angedachte Stellungnahme nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt