Hallo,
Person A hat eine Unterlassungserklärung gg. Person B erwirkt. Diese wurde von Person B unterschrieben. Gekürzte Version: jegliche Behauptung, Äußerungen und Kontaktaufnahmen in jeglicher Form...welche geeignet sind Person A in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, zu beleidigen und deren Wahrheitsgehalt nicht nachgewiesen werden kann...zu unterlassen.
Nun hat Person A an ihrer Haustür bei der Abholung des Kindes von Person B selbst Kontakt zu Person B aufgenommen. Des weiteren hat Person A, Person B in diesem Gespräch mehrfach herabgewürdigt und beleidigt. Als es Person B zu viel wurde, hat diese dann auch Beleidigungen gg. Person A ausgesprochen.
Person B hat daraufhin ein Schreiben des Anwaltes bekommen der Sie auffordert eine Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung auf Grund der Beleidigungen zu bezahlen. Als Zeuge dient der Ehemann von Person A.
Ist diese Strafzahlung unter den gegeben Umständen zulässig?
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Es ist nach Ihren Angaben weder eine Kontaktaufnahme durch den Unterlassungsschuldner B erfolgt noch ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung.
Man kann sicherlich in diesem Fall die Gegenseite einmal darauf hinweisen, wie der Hergang tatsächlich war. Auf das Zeugenthema würde ich dabei nicht eingehen. Es empfiehlt sich aber dem Anwalt der Gegenseite mitzuteilen, dass Person A selbst Person B angesprochen hat und ausfällig geworden ist. Auf die Äußerungen von Person B und die Anwesenheit des Ehemanns von A sollte dabei nicht eingegangen werden. Wahrscheinlich wurde der Sachverhalt in dem Schreiben mit der Aufforderung zur Zahlung und auch gegenüber dem Rechtsanwalt nur unvollständig dargestellt.
Sie sollten aber auf keinen Fall bereits jetzt etwas zu den Äußerungen von Person B schreiben oder selbst auf die Beweissituation hinweisen.