Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Sofern Ihre Oma die Einbauküche für Ihren verstorbenen Bruder nur leihweise zur Verfügung gestellt hat und Eigentümerin geblieben ist, gehört die Küche nicht zur Erbmasse.
Ihre Oma kann die Küche dann einfach wieder in Besitz nehmen. Der Kaufbeleg belegt ihr Eigentum.
2.
Anders wäre dies nur, wenn Ihr Bruder Eigentümer der Küche geworden wäre, z. B. durch Schenkung. Dann würde die Küche zur Erbmasse gehören und bei Ausschlagung durch alle Erben letztlich an den Staat fallen.
Da Sie aber schildern, dass Ihre Oma Eigentümerin ist und dies durch den Kaufbeleg auch nachgewiesen werden kann, empfehle ich Ihnen, dass Ihre Oma die Küche wieder an sich nimmt. Formalitäten sind dafür nicht einzuhalten.
3.
Die Ausschlagung des restlichen Erbes durch Sie und die anderen Erben ist davon unabhängig und sollte form- und fristgerecht gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
10. Juni 2024
|
12:06
Antwort
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