Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine öffentlich-rechtliche Pflicht besteht aufgrund DIN 1986, Teil 30 "Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Instandhaltung" dahingehend, dass die Leitungen dicht sein müssen. Dies korrespondiert mit dem & 60 des Wasserhaushaltsgesetzes:
§ 60
Abwasseranlagen
(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 nach dem Stand der Technik, andere Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.
Zum ordnungsgemäßen Betrieb und Unterhalt gehört auch die Reinigung der Rohre.
Des weiteren kann eine Pflicht auch aus dem Versicherungsvertrag erwachsen. Dazu müssten Sie in Ihrer jeweiligen Versicherungspolice überprüfen, welche Obliegenheits- und Sorgfaltspflichten dort vertraglich auferlegt sind.
Schliesslich können örtliche Vorschriften massgeblich sein. In der kommunalen Entwässerungssatzung können Fristen und Intervalle für die Untersuchung der
Grundstücksentwässerungsanlagen und der Grundstücksanschlüsse festgelegt sein. Einige Gemeinden sehen beispielsweise eine Überprüfung innerhalb von fünf Jahren
nach Inkrafttreten der Entwässerungssatzung vor, danch alle 20 Jahre Wiederholungsprüfungen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Asthoff,
vielen Dank für Ihre Antwort, grundsätzlich sehr plausibel,
dennoch erlaube ich mir zum Verständnis eine Nachfrage:
Wäre somit eine regelmäßig durchzuführende Reinigung der Abwasserleitungen
innerhalb des Gebäudes, zur Gewährleistung des einwandfreien Betriebs des
Abwassersystems, der Instandhaltungs- und Wartungspflicht des Versiche-
rungsnehmers/Gebäudeeigentümers zuzuordnen?
Die Leitungen wurden bisher nicht regelmäßig gereinigt und/oder überprüft.
Wäre dieser Sachverhalt im Schadensfall dann als baulicher Mangel zu
beurteilen. Zumindest in der Versicherungspolice werden keine Auflagen
gemacht.
Vielen Dank für Ihre Beratung!
mit freundlichen Grüßen
P. Hickmann
Die relativ neue Vorschrift des § 61 Abs. 2 WHG
hat eine sogenannte "Eigenüberwachungspflicht" eingeführt.
Danach hat jeder, der eine Abwasseranlage betreibt, deren Zustand selbst zu überwachen. (Abwasseranlage ist hier auch jede Entwässerungsleitung auf Privatgrundstücken)
Damit ist jeder Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet, seine Abwasserleitungen auf Dichtheit zu überprüfen; dies gilt aber als Schutzmaßnahme gegen Austreten von Wasser, nicht direkt gegen Verstopfungen.
Eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Prüfung innerhalb des Gebäudes auf mögliche Verstopfungen besteht aus der Vorschrift nicht!
Will Ihnen Ihre Versicherung einen Strick daraus drehen, dass sie nicht gereinigt haben, so kann nach meiner Einschätzung die Pflicht hierzu alleine aus dem Versicherungsvertrag erwachsen.