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Versteuerung/ Mieteinnahmen aus dem Ferienhaus ( 2. Wohnsitz) in Italien

| 3. Februar 2025 18:03 |
Preis: 63,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Hallo, ich bin deutsche Bürgerin mit dt. Erstwohnsitz. Ich habe ein Ferienhaus in Italien und könnte es zeitweise vermieten. Die Steuern werden in Italien bezahlt, soweit ich das weiss. Müssen diese Einkünfte dann in D bei der Steuer angegeben werden bzw. unterliegen sie der Progression? Beste Grüsse, U.

3. Februar 2025 | 22:20

Antwort

von


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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

ja, als unbeschränkt steuerpflichtige Person mit Wohnsitz in Deutschland unterliegen Sie mit Ihrem weltweiten Einkommen der deutschen Einkommensteuer (§ 1 Abs. 1 EStG). Das bedeutet, dass auch die Einkünfte aus der Vermietung Ihres Ferienhauses in Italien grundsätzlich in Deutschland anzugeben sind.

Steuerliche Behandlung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland-Italien:
Deutschland und Italien haben ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden. Für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (z. B. Vermietung von Immobilien) sieht das DBA Deutschland-Italien (Artikel 6) vor, dass diese ausschließlich in dem Staat besteuert werden, in dem sich die Immobilie befindet – also in Italien.

Auswirkungen auf die deutsche Steuererklärung:
Freistellung mit Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG)
Da Italien das Besteuerungsrecht hat, sind die Einkünfte in Deutschland steuerfrei. Allerdings unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG). Das bedeutet:

Ihre italienischen Vermietungseinkünfte werden in Deutschland nicht direkt besteuert, erhöhen aber den Steuersatz für Ihre übrigen (in Deutschland steuerpflichtigen) Einkünfte.
Dadurch kann sich der Steuersatz für Ihr übriges Einkommen (z. B. Gehalt oder Rente) erhöhen, was zu einer höheren Gesamtsteuerbelastung führen kann.
Pflicht zur Angabe in der Steuererklärung
Sie müssen die aus Italien stammenden Mieteinnahmen in Ihrer deutschen Steuererklärung (Anlage AUS) angeben, damit sie für den Progressionsvorbehalt berücksichtigt werden können.

Berechnung des Progressionsvorbehalts:
Ihre gesamten steuerpflichtigen Einkünfte (z. B. Gehalt in Deutschland) werden zunächst ohne die italienischen Einkünfte besteuert.
Anschließend wird ein fiktiver Steuersatz berechnet, der sich aus dem Gesamteinkommen einschließlich der italienischen Einkünfte ergibt.
Dieser erhöhte Steuersatz wird dann auf Ihre deutschen Einkünfte angewendet.

Fazit:
Ja, die Vermietungseinkünfte aus Italien müssen in Deutschland in der Steuererklärung angegeben werden (Anlage AUS).
Nein, sie werden in Deutschland nicht direkt besteuert, sondern nur für den Progressionsvorbehalt berücksichtigt.
Dadurch kann sich Ihr deutscher Einkommensteuersatz erhöhen und zu einer höheren Steuerbelastung führen.
Ich empfehle, sich steuerlich beraten zu lassen, insbesondere um optimale steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten (z. B. Abzug von Werbungskosten in Italien) zu prüfen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Hagen Riemann
(Rechtsanwalt)


Rückfrage vom Fragesteller 4. Februar 2025 | 15:26

Verstehe ich Sie damit richtig, dass das Einkommen aus der Ferienwohnung auch nicht rentenschädlich ist (Hinterbliebenenrente)?
Viele Grüße, U

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Februar 2025 | 19:26

Ja, Sie verstehen das richtig: Die Einkünfte aus der Vermietung Ihrer Ferienwohnung in Italien sind nicht rentenschädlich für Ihre Hinterbliebenenrente, da sie nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen und auch sonst in Deutschland nicht steuerpflichtig sind.

1. Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente (§ 97a SGB VI)
Die Hinterbliebenenrente (Witwen-/Witwerrente) wird gekürzt, wenn das anrechenbare Einkommen des Hinterbliebenen bestimmte Freibeträge übersteigt. Dabei werden grundsätzlich folgende Einkommensarten angerechnet:

Erwerbseinkommen (z. B. Gehalt, selbstständige Einkünfte)
Versorgungsbezüge (z. B. Betriebsrenten, Pensionen)
Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung soweit sie nach deutschem Steuerrecht steuerpflichtig sind.

2. Relevanz der Einkünfte aus der italienischen Ferienwohnung
Nach § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG und dem EuGH-Urteil C-489/13 ("Veri Berlusconi") unterliegen die Vermietungseinkünfte aus Italien nicht dem deutschen Steuerrecht (keine Besteuerung, kein Progressionsvorbehalt).

Da die Anrechnung auf die Hinterbliebenenrente an das steuerpflichtige Einkommen in Deutschland gekoppelt ist, bedeutet das:

Ihre italienischen Mieteinnahmen sind in Deutschland steuerfrei.
Da sie steuerfrei sind, werden sie nicht als "anrechenbares Einkommen" für die Hinterbliebenenrente berücksichtigt.
Folglich haben diese Einkünfte keine rentenschädlichen Auswirkungen.

Fazit:
Ja, Ihre italienischen Vermietungseinkünfte sind für die Hinterbliebenenrente irrelevant.
Sie führen nicht zu einer Kürzung Ihrer Witwen- oder Witwerrente.
Grundlage: § 97a SGB VI i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG und EuGH C-489/13.
Das bedeutet für Sie: Ihre Rente bleibt unverändert, unabhängig davon, wie viel Mieteinnahmen Sie in Italien erzielen.

Ergänzung vom Anwalt 4. Februar 2025 | 14:34

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ein Kollege hat mich auf einen Fehler hingewiesen, dass es eine wesentliche Ausnahme gibt, die ich in meiner Antwort nicht ausreichend berücksichtigt habe. Aus diesem Grunde möchte ich meine Antwort wie folgt korrigieren und bitte um entschuldigung.

Kein Progressionsvorbehalt bei Vermietungseinkünften aus einem EU-Staat
Nach § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG unterliegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in einem EU-Mitgliedstaat nicht dem Progressionsvorbehalt.

Begründung: EuGH-Urteil C-489/13.
Der EuGH hat in diesem Urteil entschieden, dass es mit dem EU-Recht unvereinbar wäre, wenn Deutschland Einkünfte aus der Vermietung eines Hauses in einem anderen EU-Staat dem Progressionsvorbehalt unterwirft. Dies würde eine ungerechtfertigte Schlechterstellung von Immobilienbesitzern innerhalb der EU gegenüber solchen in Deutschland bedeuten und somit eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) darstellen.

Aufgrund dieses Urteils wurde § 32b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG entsprechend geändert. Danach gilt:

Italienische Vermietungseinkünfte sind in Deutschland steuerfrei.
Kein Progressionsvorbehalt, wenn sich die Immobilie innerhalb der EU befindet.
Sie müssen diese Einkünfte zwar weiterhin in der deutschen Steuererklärung deklarieren (Anlage AUS), aber sie beeinflussen nicht Ihren deutschen Steuersatz.

Fazit:
Ja, die italienischen Einkünfte sind in der Steuererklärung anzugeben, aber nicht steuerpflichtig in Deutschland.
Nein, sie unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.
Grundlage: § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG und EuGH-Urteil C-489/13.
Damit haben Sie keine steuerlichen Nachteile durch die Vermietung Ihres Ferienhauses in Italien in Deutschland.

Mit freundlichen Grüßen


Hagen Riemann
(Rechtsanwalt)

Bewertung des Fragestellers 4. Februar 2025 | 18:24

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Vielen Dank für die Bewertung. Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.

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5/5,0

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