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Versorgungsausgleich bei vorzeitiger Pensionierung (Beamte)

| 26. September 2018 15:35 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Kann ich die durch die Scheidung erworbenen Versorgungsansprüche geltend machen, obwohl mein Ex-Mann noch nicht im Rentenalter ist und weiterhin ein volles Einkommen bezieht?

Ja, Sie können Ihre Versorgungsansprüche geltend machen. Sie sollten, wie vom gesetzlichen Rententräger empfohlen, einen Antrag bei ihrer Versorgungskasse stellen, um eine geringere Kürzung ihrer Pension zu erreichen.

Ich werde demnächst in den vorzeitigen Ruhestand eintreten. Aufrgund meiner Ehescheidung im Jahr 2012 werden meine Pensionsbezüge (Mindestversorgung) um 250,- Euro gekürzt.

Gleichzeitig wurde im Versorgungsausgleich festgestellt, dass ich Entgeltpunkte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Zusatzversorgungskasse meines Ex-Mannes erhalte. Mein Ex-Mann ist aber noch nicht im rentenpflichtigen Alter und bezieht derzeit volles versicherungspflichtiges Entgelt.

Ich würde gern diese Versorgungsanrechte von meinem Ex-Partner schon geltend machen, weil es ja ansonsten nur mich einseitig belasted.
Der gesetzliche Rententräger gab mir die Auskunft, dass ich bei meiner Versorgungskasse einen Antrag stellen soll, dass meine Pension in geringerem Umfang gekürzt werden soll.

Gibt es darüber eine gesetzliche Grundlage oder entscheidet das der Versorgungsträger eigenständig? Wie sind die Entscheidungskriterien?

27. September 2018 | 09:57

Antwort

von


(743)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Durch die Teilung der Anwartschaften sind die Rentenpunkte Ihres Partners in Ihr Eigentum übergegangen und stehen Ihnen unabhängig vom Rententritt Ihres Ex-Mannes zu.

Der Versorgungsträger Ihres Mannes hat damit nichts mehr zu tun.

Entscheidend ist jetzt die Frage ob die Rentenpunkte damals so "angelegt" wurden, dass Sie eigene Anwartschaften bei einem Rentenversicherer begründet oder bereits bestehende Anwartschaften aufgestockt haben. Oder ob die Rentenpunkte kapitalisiert und auf Ihr Pensionskonto gutgeschrieben wurden. In diesem Fall hätte der Versorgungsträger Ihres Mannes Recht und der erfolgende Abschlag müsste entsprechend geringer ausfallen. Sie sollen in Ihren Unterlagen nachschauen wo die Rentenpunkte gutgeschrieben wurden. Dann können Sie den entsprechenden Träger auf Ihren Eintritt in die Rente/Pension hinweisen. Sollten die Punkte an die Versorgungskasse überschrieben worden sein, sollten Sie dort einfach um Auskunft bitten wie weiter mit diesen Punkten Verfahren werden wird. Möglicherweise ist dort bei der Berechnung etwas schief gelaufen.

Ich hoffe Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollte dies nicht der Fall sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 27. September 2018 | 12:58

Sehr geehrter Hr. Krueckemeyer,

vielen Dank für Ihre umfassende Anwort.

Meine Rentenpunkte wurden damals so angelegt, dass eine eigene bestehende Anwartschaft beim Rententräger aufgestockt wurde. Die Rentenkasse zahlt mir dies aber erst aus, mit regulärem Bezug der Altersrente, was derzeit noch sehr lang hin ist.

Also, wenn ich es richtig verstanden habe, dann dürfte es in diesem Fall wohl aktuell bei der einseitigen Belastung meinerseits bleiben?

Mit freundlichen Grüßen



Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. September 2018 | 13:08

Sehr geehrter Fragesteller,

Vielen Dank für die Nachfrage.

Richtig, erstmal bleibt es bei der einseitigen Belastung. Oder Sie gehen nicht nur früher in Pension sondern eben auch in Rente (dann mit entsprechenden Abschlägen bzw. mit der entsprechenden Begründung. Ihre Rentenkasse kann Sie da (kostenlos) beraten.).

Bei weiteren Fragen können Sie mich via E-Mail kontaktieren. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 27. September 2018 | 13:13

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