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Versicherungspfl. Beschäftigungsverhältnis ohne Arbeistverhältnis; Mindestlohn

16. Februar 2015 10:37 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Liubov Zelinskij-Zunik, M.mel.

Zusammenfassung

Unabdingbarkeit des Mindestlohns: kein Verzicht auf Mindestlohn möglich

Ich lebe in einer spirituellen Gemeinschaft, in der die Mitglieder nicht wegen Geld da sind, sondern um sich spirituell weiterzuentwickeln und zu dienen.

Alle Gemeinschaftsmitglieder leben gemeinsam, haben gemeinsame Mahlzeiten etc. Sie bekommen ein Taschengeld, über deren Höhe sie in einer demokratischen Wahl bestimmen.

Sie sind sozialversichert - und wollen es auch sein. Jetzt gibt es Unsicherheit bzgl. Mindestlohn - die Gemeinschaft kann keinen Mindestlohn bezahlen (ist als e.V. organisiert).

Ist es möglich, ein Beschäftigungsverhältnis zu haben (und damit in der Sozialversicherung zu sein), und nicht ein mindestlohnerforderndes Arbeitsverhältnis?

Auch von Arbeitsgerichtsbarkeit sollte diese Gemeinschaftsmitgliedschaft ausgeschlossen sein - aber sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sein...

Was gibt es zu beachten?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ist es möglich, ein Beschäftigungsverhältnis zu haben (und damit in der Sozialversicherung zu sein), und nicht ein mindestlohnerforderndes Arbeitsverhältnis?

Nein (Ausnahmen s.u.), denn:
§ 3 Unabdingbarkeit des Mindestlohns (Mindestlohngesetz, http://www.gesetze-im-internet.de/milog/index.html#BJNR134810014BJNE000200000)

„Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen".

D.h., selbst, wenn der Arbeitnehmer sagt, er will keinen Mindestlohn, muss der Arbeitgeber zahlen.
Mindestlohn gilt auch für Minijober.



Ausnahmen:

Zu beachten ist, dass einige Personengruppen vom Mindestlohn ausgeschlossen werden können:

§ 22 Persönlicher Anwendungsbereich
„(1) Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, es sei denn, dass sie
1.
ein Praktikum verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten,
2.
ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten,
3.
ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat, oder
4.
an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes teilnehmen.
Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt".
(2) Personen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelten nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Von diesem Gesetz nicht geregelt wird die Vergütung von zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie ehrenamtlich Tätigen.
(4) Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch waren, gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht. Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften zum 1. Juni 2016 darüber zu berichten, inwieweit die Regelung nach Satz 1 die Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt gefördert hat, und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob diese Regelung fortbestehen soll.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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