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Versetzung eines Strommasts - Kostenfrage

| 26. März 2019 17:50 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


14:37

Zusammenfassung

Müssen wir die Kosten für die Versetzung eines Strommasts auf unserem Grundstück tragen, obwohl andere Lösungen möglich sind und der Mast auch andere Parteien versorgt?

Die Kostenübernahme für die Versetzung eines Strommasts hängt von den vertraglichen Vereinbarungen und den gesetzlichen Bestimmungen ab. Laut der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) muss der Stromversorger die Kosten tragen, wenn die Verlegung für den Grundstückseigentümer unzumutbar ist, es sei denn, der Mast dient ausschließlich der Versorgung des Grundstücks. Der notarielle Kaufvertrag kann jedoch abweichende Regelungen enthalten, die zu prüfen sind. Eine optische Störung allein reicht nicht aus, um die Entfernung zu verlangen. Es ist ratsam, die Situation mit dem Nachbarn und dem Notar zu besprechen, da die vertragliche Regelung möglicherweise angreifbar ist.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hoffe, dass Sie mir in folgender Angelegenheit weiterhelfen können.
Ich habe vor zwei Jahren in Bayern (Regierungsbezirk Schwaben) ein Haus gekauft. Im Zuge des Hauskaufs wurde das Grundstück, auf dem sich das Gebäude befindet geteilt. Das neu entstehende Grundstück behielt die Verkäuferin, um dort selbst bauen zu können.
Auf dem neu entstandenen Grundstück (unserem Nachbargrundstück) steht ein Strommast aus Beton, der die Stromversorgung unseres Hauses und auch die Stromversorgung via Oberleitung von 20 weiteren Gebäuden sichert.
Beim Kauf unseres Hauses stimmten wir deshalb folgender Klausel im Notarvertrag zu:

"Auf Verlangen der Veräußern ist der vorhandene Strommast (...) soweit zulässig zu entfernen und auf der Vertragsfläche* (...) aufzustellen (...) soweit keine Aufstellung des Strommastes auf einem öffentlichen Grund oder eine Verlegung des Stromes unter Grund möglich ist. Die Kosten der Neuaufstellung tragen die heutigen Erwerber."

*Unserem Grundstück

Inzwischen ist folgender Fall eingetreten. Auf unserem Nachbargrundstück wird demnächst gebaut. Der Strommast muss entfernt werden, da er optisch stört. Der Stromanbieter machte die Angabe, dass eine Versetzung auf öffentlichem Grund technisch ohne weiteres möglich wäre. Auch eine Verlegung unter Grund wäre technisch machbar. Diese Lösungen wären aber noch teurer als die bisher veranschlagten 8500 Euro, die wir für einen Holzmasten auf unserem Grund bezahlen müssten. Auch für eine Verlegung unter Grund oder die Aufstellung des Masts müssten wir (laut Stromversorger und Gemeinde) auf jeden Fall finanziell alleine aufkommen!

Meine Frage lautet deshalb: Müssen wir die Kosten für den Masten wirklich tragen, auch wenn andere Lösungen realisierbar wären? Ist uns diese Hauptlast zuzumuten, obwohl zahlreiche andere Parteien ebenfalls durch diesen Masten mit Strom versorgt werden? Kann der Stromanbieter die Kosten wirklich komplett auf uns abwälzen? Sollte eine realistische Chance bestehen, das wir rechtlich eine Chance hätten, den Betrag nicht bezahlen zu müssen, so erhoffe ich mir hier eine klare Aussage. Vielen Dank im Voraus für Ihre fachkundige Einschätzung.

26. März 2019 | 18:54

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ein Grund zur Hoffnung, die Kosten nicht beziehungsweise nur teilweise zahlen zu müssen, besteht in der Tat dahingehend, dass man hier die Bestimmungen des Stromanbieters, um den es hier geht, zu beachten hat, auch bei Auslegung des notariellen Kaufvertrages.

Im Einzelnen:
Ich vermute folgendes Unternehmen als Stromanbieter aufgrund Ihrer Angaben (die nur ich sehen kann):
LEW Lechwerke AG, 86136 Augsburg.

Da habe ich allerdings keine besonderen Vertragsbedingungen finden können, sodass aber auf jeden Fall die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) gilt:

§ 8 Abs. 3 und 4: "Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat das Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen."

Falls es ein anderer Stromanbieter beziehungsweise Versorgungsunternehmen sein sollte, teilen Sie mir das im Wege der kostenlos möglichen Nachfragefunktion bitte mit, vielen Dank.

Dazu im Widerspruch steht die Regelung im notariellen Kaufvertrag.

Allerdings heißt es auch im letzteren, dass der Strommast nur dann auf Verlangen zu entfernen ist, wenn dieses rechtlich zulässig ist. Allein eine optische Störung reicht damit nicht aus. Das muss also der Nachbar schon genau begründen.

Das sollten Sie also mit dem Nachbarn und auch nochmals mit dem Notar besprechen, auch wenn letzterer sich neutral verhalten muss, er aber die Parteien auf die konkrete Sach- und Rechtslage zutreffend hinweisen muss.

Denn hier sperrt durchaus die oben genannte Verordnung und der Grundsatz, dass diejenigen mit den Kosten zu belasten sind, die von der elektrischen Anlage in Form des Strommastes profitieren und das sind ja zahlreiche Anlieger.

Da halte ich jedenfalls die vertragliche Regelung im Kaufvertrag für problematisch und angreifbar.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 30. März 2019 | 14:00

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

vielen Dank für Ihre kompetente und schnelle Antwort. Bitte erlauben Sie mir noch eine Rückfrage:

Wenn ich Sie richtig verstehen, ist eine optische Beeinträchtigung durch den Mast kein rechtlich haltbarer Grund, denselbigen abzubauen. Auf unserem Nachbargrundstück wird in der kommenden Woche gebaut. Vom Stromanbieter habe ich erfahren, dass der Mast abisoliert wird und den Bau sowie die spätere Nutzung des Hauses technisch nicht beeinträchtigt. D.h. es gibt keinen Grund, der eine Versetzung zwingend notwendig macht?
Ferner habe ich noch nicht verstanden, was mehr Gewicht hat: Die Vertragsbedingungen der LEW oder der notariell beurkundete Kaufvertrag!
Ich danke Ihnen für Ihre geschätzten Bemühungen. Ich hoffe zudem, auf Sie zukommen zu dürfen, sollte sich der Fall nicht lösen lassen - sprich die Gegenseite(n) rücken nicht von ihrem Standpunkt ab.

Mit freundlichen Grüßen,

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. März 2019 | 14:37

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachricht und Nachfragen, die ich gerne wie folgt beantworte:

Das ist schon einmal sehr gut, wenn Ihnen das Stromversorgungsunternehmen das so geantwortet hat, denn daraus geht in der Tat hervor, das ist lediglich eine optische Beeinträchtigung ist und das in der Tat meines achtens nach kein wichtiger Grund für eine Verlegung des Mastes ist.

So lässt sich danach meiner Meinung gut argumentieren, dass der Mast dort auch so stehen zu bleiben hat.

Das ist jedenfalls meine erste Einschätzung aus der Ferne, bei der die gesamte Sach- und Rechtslage leider nicht abschließend im Rahmen einer Erstberatung, wie es hier der Fall ist, geprüft werden kann. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Aber es bestehen schon gute Ansatzpunkte, sich gegen die Verlegung des Mastes zu verteidigen.

Die Vertragsbedingungen der LEV gehen aber dem notariellen Kaufvertrag vor, sind also vorrangig zu beachten.
Das ist bei der öffentlich-rechtlichen Daseinsvorsorge generell derart, denn ansonsten könnten Privatleute stets solche für die Allgemeinheit wichtigen und relevanten Vorschriften aushebeln.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 30. März 2019 | 14:01

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 30. März 2019
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