Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Grund zur Hoffnung, die Kosten nicht beziehungsweise nur teilweise zahlen zu müssen, besteht in der Tat dahingehend, dass man hier die Bestimmungen des Stromanbieters, um den es hier geht, zu beachten hat, auch bei Auslegung des notariellen Kaufvertrages.
Im Einzelnen:
Ich vermute folgendes Unternehmen als Stromanbieter aufgrund Ihrer Angaben (die nur ich sehen kann):
LEW Lechwerke AG, 86136 Augsburg.
Da habe ich allerdings keine besonderen Vertragsbedingungen finden können, sodass aber auf jeden Fall die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) gilt:
§ 8 Abs. 3 und 4: "Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat das Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen."
Falls es ein anderer Stromanbieter beziehungsweise Versorgungsunternehmen sein sollte, teilen Sie mir das im Wege der kostenlos möglichen Nachfragefunktion bitte mit, vielen Dank.
Dazu im Widerspruch steht die Regelung im notariellen Kaufvertrag.
Allerdings heißt es auch im letzteren, dass der Strommast nur dann auf Verlangen zu entfernen ist, wenn dieses rechtlich zulässig ist. Allein eine optische Störung reicht damit nicht aus. Das muss also der Nachbar schon genau begründen.
Das sollten Sie also mit dem Nachbarn und auch nochmals mit dem Notar besprechen, auch wenn letzterer sich neutral verhalten muss, er aber die Parteien auf die konkrete Sach- und Rechtslage zutreffend hinweisen muss.
Denn hier sperrt durchaus die oben genannte Verordnung und der Grundsatz, dass diejenigen mit den Kosten zu belasten sind, die von der elektrischen Anlage in Form des Strommastes profitieren und das sind ja zahlreiche Anlieger.
Da halte ich jedenfalls die vertragliche Regelung im Kaufvertrag für problematisch und angreifbar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen