Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Grund zur Hoffnung, die Kosten nicht beziehungsweise nur teilweise zahlen zu müssen, besteht in der Tat dahingehend, dass man hier die Bestimmungen des Stromanbieters, um den es hier geht, zu beachten hat, auch bei Auslegung des notariellen Kaufvertrages.
Im Einzelnen:
Ich vermute folgendes Unternehmen als Stromanbieter aufgrund Ihrer Angaben (die nur ich sehen kann):
LEW Lechwerke AG, 86136 Augsburg.
Da habe ich allerdings keine besonderen Vertragsbedingungen finden können, sodass aber auf jeden Fall die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) gilt:
§ 8 Abs. 3 und 4: "Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat das Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen."
Falls es ein anderer Stromanbieter beziehungsweise Versorgungsunternehmen sein sollte, teilen Sie mir das im Wege der kostenlos möglichen Nachfragefunktion bitte mit, vielen Dank.
Dazu im Widerspruch steht die Regelung im notariellen Kaufvertrag.
Allerdings heißt es auch im letzteren, dass der Strommast nur dann auf Verlangen zu entfernen ist, wenn dieses rechtlich zulässig ist. Allein eine optische Störung reicht damit nicht aus. Das muss also der Nachbar schon genau begründen.
Das sollten Sie also mit dem Nachbarn und auch nochmals mit dem Notar besprechen, auch wenn letzterer sich neutral verhalten muss, er aber die Parteien auf die konkrete Sach- und Rechtslage zutreffend hinweisen muss.
Denn hier sperrt durchaus die oben genannte Verordnung und der Grundsatz, dass diejenigen mit den Kosten zu belasten sind, die von der elektrischen Anlage in Form des Strommastes profitieren und das sind ja zahlreiche Anlieger.
Da halte ich jedenfalls die vertragliche Regelung im Kaufvertrag für problematisch und angreifbar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre kompetente und schnelle Antwort. Bitte erlauben Sie mir noch eine Rückfrage:
Wenn ich Sie richtig verstehen, ist eine optische Beeinträchtigung durch den Mast kein rechtlich haltbarer Grund, denselbigen abzubauen. Auf unserem Nachbargrundstück wird in der kommenden Woche gebaut. Vom Stromanbieter habe ich erfahren, dass der Mast abisoliert wird und den Bau sowie die spätere Nutzung des Hauses technisch nicht beeinträchtigt. D.h. es gibt keinen Grund, der eine Versetzung zwingend notwendig macht?
Ferner habe ich noch nicht verstanden, was mehr Gewicht hat: Die Vertragsbedingungen der LEW oder der notariell beurkundete Kaufvertrag!
Ich danke Ihnen für Ihre geschätzten Bemühungen. Ich hoffe zudem, auf Sie zukommen zu dürfen, sollte sich der Fall nicht lösen lassen - sprich die Gegenseite(n) rücken nicht von ihrem Standpunkt ab.
Mit freundlichen Grüßen,
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachricht und Nachfragen, die ich gerne wie folgt beantworte:
Das ist schon einmal sehr gut, wenn Ihnen das Stromversorgungsunternehmen das so geantwortet hat, denn daraus geht in der Tat hervor, das ist lediglich eine optische Beeinträchtigung ist und das in der Tat meines achtens nach kein wichtiger Grund für eine Verlegung des Mastes ist.
So lässt sich danach meiner Meinung gut argumentieren, dass der Mast dort auch so stehen zu bleiben hat.
Das ist jedenfalls meine erste Einschätzung aus der Ferne, bei der die gesamte Sach- und Rechtslage leider nicht abschließend im Rahmen einer Erstberatung, wie es hier der Fall ist, geprüft werden kann. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Aber es bestehen schon gute Ansatzpunkte, sich gegen die Verlegung des Mastes zu verteidigen.
Die Vertragsbedingungen der LEV gehen aber dem notariellen Kaufvertrag vor, sind also vorrangig zu beachten.
Das ist bei der öffentlich-rechtlichen Daseinsvorsorge generell derart, denn ansonsten könnten Privatleute stets solche für die Allgemeinheit wichtigen und relevanten Vorschriften aushebeln.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt