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Versehentliche Urheberrechtsverletzung, wie vorgehen ?

28. Januar 2006 22:22 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


22:56

Sehr geehrter bearbeitender Anwalt,

ich betreibe bei Ebay einen Shop für naturheilkundliche Artikel und vertreibe in diesem Rahmen auch einen Ausbildungsleitfaden für
Heilpraktikeranwärter, den ich selber erstellt habe.

Auf dieser CD befinden sich unglücklicherweise u.a. 2 Dateien einer CD, die ich von Firma B erworben habe. Ich habe diese Dateien vor Begeisterung über deren Inhalt übernommen, ohne mir die Erlaubsnis der Firma B einzuholen . Ich habe sie inhaltlich nicht verändert und auch der Zusatz "(c) Firma B" ist noch drauf, man erkennt also, dass diese 2 Datein nicht von mir sind. Ich hatte nie vor, diese Dateien unter meinem Namen böswillig weiterzuverkaufen oder das geistige Eigentum der Firma B unter meinem Namen zu vertreiben.

Ein anderer Ebayer möchte mich nun wegen Copyrightsverletzung drankriegen, wohl um mich als Konkurrenten loszuwerden (er verkauft auch Heilpraktikerleitfäden). Er hat mir gedroht, mich bei Firma B zu verpetzen.

Nun meine Frage:
Ist es ratsam, die Firma B zu kontaktieren, Ihnen mein (nicht böswilliges) Fehlverhalten zu gestehen und Ihnen zu versichern, dass dieses nicht wieder vorkommt? Es sind, wie gesagt, nur 2 Datein von ca. 200. Die restlichen habe ich selber erstellt. Die Firma ist recht klein und dürfte vielleicht "kulant" sein und von einer rechtlichen Verfolgung absehen?!

Wie soll ich mich jetzt verhalten? Welche Rechtsfolgen habe ich zu befürchten, falls Firma B durch den anderen Ebayer Wind von meinem Versehen bekommt und auf Schadenersatz klagt? (ist dieses überhaupt üblich oder wird normalerweise erst auf Unterlassung geklagt?)

Ich bin total beunruhigt, ich wollte der Firma B wirklich nicht schaden.

Vielen Dank für Ihre Hilfe !!

28. Januar 2006 | 22:33

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage.

Auch eine fahrlässige Urheberrechtsverletzung kann vom Rechteinhaber geahndet und abgemahnt werden. Für eine Abmahnung ist aber eine Wiederholungsgefahr erforderlich, die entfällt, wenn Sie die Rechtsverletzung einstellen und sich verpflichten, künftig die Rechte des Urheberrechtsinhabers zu beachten. Schadensersatz wird allerdings möglich sein, wenn dem Rechteinhaber durch Ihre Verwendung seiner Dateien ein Schaden entstanden ist. Dieser wird üblicherweise in Höhe einer üblichen Lizenzgebühr anfallen.

Sie sollten, um einer teuren Abmahnung zu entgehen, dem Rechteinhaber die Situation schildern, sich entschuldigen und gleichzeitig unaufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, in der Sie sich verpflichten, diese Dateien künftig nicht mehr zu vertreiben und im Wiederholensfalle eine Strafe zu zahlen. Damit wäre eine kostenpflichtige Abmahnung nicht mehr zu befürchten.

Möglicherweise lässt sich die Firma auf eine Vereinbarung eines geringen Schadensersatzes oder gar einer Lizensierung der Verwendung der Dateien ein. Dies wird aber von Ihrem Verhandlungsgeschick abhängen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 28. Januar 2006 | 22:49

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ich habe der Firma jetzt geschrieben.

Angenommen, diese Firma stellt sich nun total quer und pocht auf Schadenersatz, wie hoch wird dieser erfahrungsgemäß sein?

Der Verkaufspreis meiner CD liegt um die 20€, die Firma B verkauft die 2 von mir verwendeteten Datein im Rahmen einer Ausbildungs-CD für 15€.

Können Sie anhand dieser Preise oder ggf. Erfahrungswerten abschätzen, wie hoch der Schadenersatz sein kann ?

Vielen Dank nochmal!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Januar 2006 | 22:56

Es kommt darauf an, welchen Umsatz die Firma mit den Dateien macht und wie lange Sie die Dateien selbst vertrieben haben, bzw. welchen Umsatz Sie damit gemacht haben.

Eine genaue Schätzung ohne Kenntnis dieser Zahlen verbietet sich somit; der Schadensersatz dürfte sich aber, wenn die CDs nur selten verkauft wurden, im 3-stelligen Bereich bewegen.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann

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