Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass Urheberrechtsschutz nach deutschem Recht nicht durch eine Eintragung erlangt wird, sondern automatisch mit Erschaffung des Werkes entsteht.
Gebrauchsgegenständen wie einer Vase wird von den Gerichten aber in der Regel kein Urheberrechtsschutz zuerkannt (vgl. z.B. BGH, GRUR 59, 289
– Rosenthal-Vase). Zumindest aber reichen selbst bei ausnahmsweise urheberrechtlich geschützten Gebrauchsgegenständen wie einer Vase regelmäßig geringfügige Abweichungen in der Gestaltung, um eine Urheberrechtsverletzung zu vermeiden.
Grundsätzlich kann eine Vase auch durch eine Eintragung als Geschmacksmuster geschützt sein, wenn ihr Design zum Zeitpunkt der Anmeldung neu war, also kein identisches oder nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Design auf dem Markt vorhanden war. Zudem muss das Design Eigenart aufweisen, es muss sich im Gesamteindruck von bereits bestehenden Designs unterscheiden, eine gewisse Phantasie des Gestalters muss erkennbar sein.
Nach Ihrer Schilderung gehe ich eher davon aus, dass aufgrund der gewöhnlichen, durchschnittlichen Gestaltung der Vase mangels Neuheit und Eigenart kein Geschmacksmusterschutz der Vase besteht – dies kann im Rahmen dieser Erstberatung ohne Ansicht der Ware aber natürlich nicht abschließend beurteilt werden. Bedenken Sie aber, dass Neuheit und Eigenart bei der Eintragung eines Geschmacksmusters nicht vom Amt geprüft werden – die Vase könnte also dennoch eingetragen sein und die Prüfung der Voraussetzungen für einen Geschmacksmusterschutz müsste dann im Streitfalle vor dem Zivilgericht stattfinden.
Aber auch hier würde grundsätzlich gelten, dass bereits geringfügige Abweichungen in Form, Farbe und/oder Maßen ausreichen, um eine Geschmacksmusterverletzung zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 02.09.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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