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Verschenkung einer Teilbelasteten Wohnung mit der Übernahme der Teilbelastung

| 27. Januar 2010 20:29 |
Preis: 30€ Historischer Preis
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


16:13

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe ein Problem.

Meine Eltern haben vor ca 9 Jahren eine Wohnung gekauft ( Preis ca 90.000 € . Diese ist bis auf 30.000 € bereist abbezahlt.

Meine Eltern haben sich nun leider getrennt.
Ab April geht mein Vater in Rente und da er Unterhalt für meine Mutter zahlen muß meint er dass er die Belastung nicht mehr tragen kann.

Ein Verkauf kommt eher nicht in Frage da zur Zeit ein Verkehrswert von ca 85-90 T' € nicht erziehlt werden kann.

Meine Eltern haben sich darauf geeinigt dass es gut wäre wenn ich als Sohn die Wohnung samt Belastung übernehmen soll.
Der Kredit läuft auf beide Eltern Vater Tilgt diesen wobei der Unterhalt mit angerechnet wird.

Wie sollte man die "Übernahme" abwickeln ?
Sicherlich fallen Notarkosten sowie Grundsteuern an ?

Können mir die Eltern die Wohnung verschenken auch wenn diese nicht voll abbezahlt ist ?? Muss ich als Sohn dafür Steuern zahlen ? Wie soll man die ganze Sache kostengünstigst abwickeln.

Sicherlich gibt es einige "Tricks" bzw den richtigen Weg um nicht auf die Nase zu fallen.

Wichtig ist dass keine Elternteile im Grundbuch stehen sollen
( dieses will meine Mutter nicht, damit wenn zb der Vater dort stehen bleibt später keine Probleme gibt usw )
Somit die ganze Immobilie komplett auf mich übergeht.

Ich freue auf einen guten Rat

MfG
Thomas

27. Januar 2010 | 21:49

Antwort

von


(115)
Große Marktstrasse 4
63065 Offenbach
Tel: (069) 153257133
Tel: (0177) 606 32 78
Web: https://www.auslaenderrecht-offenbach.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Eltern können Ihnen die Eigentumswohnung schenken, auch wenn das Darlehen, das aufgenommen wurde, um die Wohnung zu erwerben, noch nicht voll zurückgezahlt ist.

Der Darlehensvertrag ist rechtlich von dem Eigentum an der Wohnung völlig unabhängig.

Wenn Ihre Eltern Ihnen die Wohnung schenken wollen, muss ein Schenkungsvertrag aufgesetzt werden, in dem Ihre beiden Eltern als "Schenker" und Sie als "Beschenkter" aufgeführt werden. Der Schenkungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung, § 311 a Abs. 1 BGB .

Ferner müssen Ihre Eltern vor einer zuständigen Stelle (Notar, § 925 Abs. 1 S. 2 BGB ) erklären, dass sie das Eigentum an der Wohnung auf Sie übertragen wollen und Sie müssen der Eigentumsübertragung zustimmen (Auflassung).

Diese Erklärungen können mit in den Schenkungsvertrag aufgenommen und ebenfalls von dem Notar beurkundet werden.

Der Notar kann für Sie beantragen, die Rechtsänderung in das Grundbuch einzutragen, § 15 GBO .

Für eine Schenkung fallen Schenkungssteuern nach dem ErbStG (Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz) an, § 7 ErbStG (Schenkung unter Lebenden).

Allerdings liegt der Freibetrag für Sie als leibliches Kind bei € 400 000, §§ 15 Abs. 1 Nr. 2, 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Schenkungssteuer werden Sie also nicht zahlen müssen.

Wenn Sie auch die Darlehensschuld von Ihren Eltern übernehmen wollen, so geht dies nur im Wege einer Schuldübernahme, §§ 414 ff. BGB . Die Schuldübernahme muss entweder direkt in einem Vertrag zwischen Ihnen und dem Gläubiger (Bank) vereinbart werden, zumindest aber muss der Gläubiger die Schuldübernahme genehmigen. Ich empfehle Ihnen insoweit, einen Termin bei der darlehensgebenden Bank zu vereinbaren und dort die Details zu klären.

Eventuell zugunsten der Bank eingetragene dingliche Sicherungsrechte wie eine Hypothek oder eine Grundschuld lasten auf dem Eigentum und bleiben auch nach dem Eigentumserweb durch Sie im Grundbuch eingetragen.


Rechtsanwältin Isabelle Wachter

Rückfrage vom Fragesteller 8. Februar 2010 | 15:41

Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort,
jedoch habe ich eine Frage zu den anstehenden Kosten:

- Notariell beurkundeter Vertrag der Schenkung
- Grundbucheintragsänderung

Kann ich diese evlt im Vorfeld kalkulieren ?


MfG
Thomas

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Februar 2010 | 16:13

Sehr geehrter Fragesteller,

die Kosten richten sich nach dem Wert der Imobilie. Die Kosten, die ein Notar für seine Tätigkeit verlangen kann, sind gesetzlich vorgeschrieben und ergeben sich aus der KostO (Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Einschlägig ist insowei § 32 KostO und die dazugehörige Anlage zur KostO, die im einzelenen aufführt, welche Gebühr bei welchem Gegenstandswert zu entrichten ist.

Am besten ist es, wenn Sie einmal unverbindlich bei einem Notar anrufen, Ihren Fall schildern und nach den Kosten fragen.

Mit freundlichen Grüßen,

Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)

Bewertung des Fragestellers 10. Februar 2010 | 05:06

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