Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Eltern können Ihnen die Eigentumswohnung schenken, auch wenn das Darlehen, das aufgenommen wurde, um die Wohnung zu erwerben, noch nicht voll zurückgezahlt ist.
Der Darlehensvertrag ist rechtlich von dem Eigentum an der Wohnung völlig unabhängig.
Wenn Ihre Eltern Ihnen die Wohnung schenken wollen, muss ein Schenkungsvertrag aufgesetzt werden, in dem Ihre beiden Eltern als "Schenker" und Sie als "Beschenkter" aufgeführt werden. Der Schenkungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung, § 311 a Abs. 1 BGB
.
Ferner müssen Ihre Eltern vor einer zuständigen Stelle (Notar, § 925 Abs. 1 S. 2 BGB
) erklären, dass sie das Eigentum an der Wohnung auf Sie übertragen wollen und Sie müssen der Eigentumsübertragung zustimmen (Auflassung).
Diese Erklärungen können mit in den Schenkungsvertrag aufgenommen und ebenfalls von dem Notar beurkundet werden.
Der Notar kann für Sie beantragen, die Rechtsänderung in das Grundbuch einzutragen, § 15 GBO
.
Für eine Schenkung fallen Schenkungssteuern nach dem ErbStG (Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz) an, § 7 ErbStG
(Schenkung unter Lebenden).
Allerdings liegt der Freibetrag für Sie als leibliches Kind bei € 400 000, §§ 15 Abs. 1 Nr. 2, 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Schenkungssteuer werden Sie also nicht zahlen müssen.
Wenn Sie auch die Darlehensschuld von Ihren Eltern übernehmen wollen, so geht dies nur im Wege einer Schuldübernahme, §§ 414 ff. BGB
. Die Schuldübernahme muss entweder direkt in einem Vertrag zwischen Ihnen und dem Gläubiger (Bank) vereinbart werden, zumindest aber muss der Gläubiger die Schuldübernahme genehmigen. Ich empfehle Ihnen insoweit, einen Termin bei der darlehensgebenden Bank zu vereinbaren und dort die Details zu klären.
Eventuell zugunsten der Bank eingetragene dingliche Sicherungsrechte wie eine Hypothek oder eine Grundschuld lasten auf dem Eigentum und bleiben auch nach dem Eigentumserweb durch Sie im Grundbuch eingetragen.
Antwort
vonRechtsanwältin Isabelle Wachter
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Rechtsanwältin Isabelle Wachter
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort,
jedoch habe ich eine Frage zu den anstehenden Kosten:
- Notariell beurkundeter Vertrag der Schenkung
- Grundbucheintragsänderung
Kann ich diese evlt im Vorfeld kalkulieren ?
MfG
Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
die Kosten richten sich nach dem Wert der Imobilie. Die Kosten, die ein Notar für seine Tätigkeit verlangen kann, sind gesetzlich vorgeschrieben und ergeben sich aus der KostO (Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Einschlägig ist insowei § 32 KostO
und die dazugehörige Anlage zur KostO, die im einzelenen aufführt, welche Gebühr bei welchem Gegenstandswert zu entrichten ist.
Am besten ist es, wenn Sie einmal unverbindlich bei einem Notar anrufen, Ihren Fall schildern und nach den Kosten fragen.
Mit freundlichen Grüßen,
Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)