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Versagungsbescheid Jobcenter, fehlende Unterlagen

26. Februar 2025 17:24 |
Preis: 70,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


19:29

Meine Freundin hat einen Antrag auf Bürgergeld ab Januar 2025 gestellt. Hierzu gab es eine Nachfrage nach Unterlagen und so weiter. Unter anderem die Kündigung des Arbeitsvertrages, An- und Abmeldung Sozialversicherung, Arbeitsvertrag.

Sie hatte dann einen Termin beim Jobcenter. Dort haben wir das Anschreiben und die Unterlagen fristgerecht mitgebracht. In der Aufregung blieb aber nur das Anschreiben bei der Bearbeiterin.

Nun wurde ihr Bürgergeld versagt. Wir haben jetzt Widerspruch eingelegt und die Sache erklärt. Außerdem alle Unterlagen nochmal online hochgeladen.

Es wird auch nach einem Nachweis der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit gefragt. Der ergibt sich aus der Kündigung und dem Gespräch bei der Bearbeiterin. Müssen wir hierfür ein Formblatt des JC benutzen?


Bekommt sie Bürgergeld ab Januar? Was müssen wir unternehmen?

Einsatz editiert am 26. Februar 2025 17:34

26. Februar 2025 | 18:44

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich unterstelle, dass die Ablehnung nicht gemäß § 66 des Sozialgesetzbuches I (SGB I) wegen fehlender Mitwirkung erfolgte, sondern wegen angeblich fehlender oder nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit.

Bürgergeld wird nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag erbracht. Geleistet wird ab dem 1. des Monats der Antragstellung (vgl. § 37 des Sozialgesetzbuches II - SGB II). Der Antrag wurde von Ihrer Freundin im Januar gestellt, also besteht ein Anspruch auf Bürgergeld ab dem 1. Januar 2025, sofern die materiellrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden.

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Beweisbelastet ist derjenige, der Bürgergeld haben möchte. Dazu gehört es, die eigene Hilfebedürftigkeit durch Unterlagen nachzuweisen.

Im Widerspruchsverfahren wird der Bürgergeldanspruch vom Jobcenter noch einmal vollständig geprüft, wobei neu eingereichte Unterlagen in die Prüfung einbezogen werden. Die unfreiwillige Arbeitslosigkeit wird durch das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers nachgewiesen. Dazu ist eine Kopie einzureichen; ein Formularzwang besteht nicht.

Liegen dann alle erforderlichen Unterlagen zur Prüfung vor, würde das Jobcenter dem Widerspruch stattgeben und Bürgergeld ab Januar bewilligen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 26. Februar 2025 | 18:49

Doch die Ablehnung erfolgte wegen SGB § 66 I.

Aber ich denke, ich lese das beim zweiten Durchlesen hoffentlich richtig, dass wir die Unterlagen nachreichen können.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Februar 2025 | 19:29

Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist (§ 66 Abs. 3 SGB I). Wenn es diesen Hinweis nicht gab, ist der Versagungsbescheid schon deswegen rechtswidrig und aufzuheben.

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen (§ 67 SGB I). Das Jobcenter entscheidet nach Ermessen. Im Fall Ihrer Freundin wird das Ermessen fehlerfrei wohl nur dahingehend ausgeübt werden können, das Bürgergeld antragsgemäß zu erbringen, weil die erforderlichen Unterlagen vorgelegt und nur versehentlich wieder mitgenommen wurden.

Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt

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