Verpfuschter Werkvertrag bei Bestellung einer Massbluse
4. Mai 2005 21:19
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Preis:
30€
Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
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Beantwortet von
Rechtsanwalt Christian Kah
Meine Frau hat Ende März eine Bluse bei einem Frankfurter Masskonfektionär zum Preis von 62,50 Euro bestellt. Meine Frau äusserte beim Termin, bei dem Mass genommen wurde, zwar Zweifel, ob die standardisierten Schnitte passen könnten. Die Angestellte des Shops sagte "Sie können sich das ja noch überlegen, aber wenn wir Seitenschlitze einsetzen, passt die Bluse auf jeden Fall". Auf diese Aussage hin bestellte meine Frau diese "Massbluse".
Beim Abholtermin passte die Bluse nicht. Daraufhin bekräftigte die Angestellte, dass bei einer Verlängerung der Seitenschlitze die Bluse auf jeden Fall passen würde. Meine Frau veranlasste die Nachbesserung.
Beim zweiten Abholtermin passte die Bluse immer noch nicht. Meine Frau nahm die Bluse erstmal mit nach Hause, erklärte dann aber unverzüglich den Rücktritt vom Werkvertrag per Fax und verlangte Erstattung des Werklohns.
Folgen vier Schreiben haben wir aufgesetzt (auszugsweise die Kernaussagen)
Schreiben 1 - geschrieben von meiner Frau
"[...] am 16. März 2004 habe ich in Ihren Geschäft eine Bluse anfertigen lassen. [...] Meine Bedenken bei der Anprobe des Musterhemds, das dieses mir zu eng sei, wurden mir durch Ihre Mitarbeiterin genommen, da sie mir versicherte, durch Seitenschlitze in der Bluse und eine gekürzte Länge würde diese „dann schon passen“. Sie schlug vor, meine Maße zunächst zu speichern, um mich auch zu einem späteren Zeitpunkt für die Bestellung der Bluse entscheiden zu können. [...]
Bei der Anprobe des fertigen Produkts wurden meine Zweifel bestätigt und auch eine Nachbesserung in Form einer Verlängerung der Seitenschlitze brachte kein zufriedenstellendes Ergebnis. Abnahmetermin der erfolglosen Nachbesserung war der 24. April 2005.[...] Da die Nacherfüllung im Sinne des § 635 fehlgeschlagen ist, erkläre ich Ihnen hiermit meinen Rücktritt von unserem Werkvertrag vom 16.03.2005 gemäß §§ 323
, 636 BGB
.
Die Geschäftsfühererin entgegnet hirauf, dass meine Frau sich ja alles noch hätte überlegen können und laut ihrem Protokoll meiner Frau keiner der Schnitte gefalllen hat.
Schreiben 2 - geschrieben von mir (wie auch die folgeden)
"[...] Leider haben Sie einen wichtigen Punkt aus Ihrem Protokoll nicht zitiert. Ihre Mitarbeiterin hat, nachdem Frau S ihre Zweifel kundtat, tatsächlich angeregt, Frau S „könne es sich ja noch einmal überlegen“. Allerdings – und diese Bemerkung wird von Ihnen nicht zitiert bzw. fehlt in Ihrem Protokoll – hat Ihre Kollegin besonders betont, dass die Bluse durch das Anbringen von Seitenschlitzen auf „jeden Fall passen“ würde. Auf nochmaliges Nachhaken von Frau S bekräftigte Ihre Kollegin diese Aussage.
Diese zweimalige Aussage Ihrer Kollegin war dann der Anlass für Frau S, den Werkvertrag abzuschließen. Damit haben Sie sich verbindlich verpflichtet, eine passende Bluse zu liefern.
Bei Auslieferung der Bluse reklamierte Frau S, dass die Bluse nicht passen würde. Dies wurde von Ihrer Kollegin bestätigt und sie betonte, dass durch eine Verlängerung der Seitenschlitze die Bluse passend gemacht werden könnte. Somit kam eine Einigung zur Nacherfüllung gem. § 635 BGB
zu Stande.
[...] [Androhung der Klage, fall bis 04. Mai keine Rückzahlung des Werklohns auf angebenes Konto]
Antwort der Geschäftsführung: ich würde mich mit meinen Aussagen auf den Tag der Abholung beziehen.
Schreiben 3:
[...]Am Tag der Bestellung, welcher von Ihnen lückenhaft protokolliert wurde, hat Ihre Kollegin besonders betont, dass die Bluse durch das Anbringen von Seitenschlitzen auf „jeden Fall passen“ würde. Auf nochmaliges Nachhaken von Frau Schweller bekräftigte Ihre Kollegin diese Aussage. Erst diese verbindliche Aussage Ihrer Kollegin hat Frau S dann veranlasst, die Herstellung der Bluse in Auftrag zu geben.
Bei Auslieferung der Bluse reklamierte Frau S, dass diese nicht passen würde. Dies wurde von Ihrer Kollegin bestätigt und sie betonte, dass durch eine Verlängerung der Seitenschlitze die Bluse passend gemacht werden könnte. Somit kam eine Einigung zur Nacherfüllung gem. § 635 BGB
zu Stande.
[...] [Nochmals Klageandrohung]
Reaktion: Die Geschäftsführerin redet sich raus, dass die Angestellte ja anbot, meine Frau solle es sich vor der Bestllung von mal überlegen, worauf diese geantowrtet haben soll, dass sie es probieren wolle (dies ist nicht wahr)
Meine letzte Reaktion darauf
"Ihre Ausreden, der klaren Rechtslage zu entgehen, werden immer abenteuerlicher. Aus diesem Grunde habe ich heute, wie bereits angekündigt, einen Rechtsanwalt mit der Einreichung der Klage gegen Sie beauftragt.
Das Frau S keinen der präsentierten Schnitte gefallen hat, in klaren Worten ausgedrückt, gelogen. Wenn dies so wäre, hätte Sie ja keinen Werkvertrag mit Ihnen abgeschlossen.
Der Werkvertrag hat die Eigenschaft, dass Sie kein Bemühen schulden, sondern verpflichtet sind, eine passende Bluse zu liefern.
Sollten Sie, auf Grund der Eindeutigkeit der Rechtslage, von einer gerichtlichen Auseinandersetzung absehen wollen, bitte ich kurzfristig um Information und um Überweisung des Werklohnes auf das Ihnen mittlerweile bekannte Konto. Bitte informieren Sie mich kurzfristig, da die Klageeinreichung bereits in Arbeit ist.
"
Nach diesem langen Text ganz kurze Fragen
1.) Hat meine Klage Aussicht auf Erfolg (Beweismittel sind die Aussagen meiner Frau sowie meine Zeugenaussage - die Gegenseite hat als einzige Zeugin die Angestellte, die die Sache bearbeitet hat)
2. Würde ein Anwalt überhaupt einen Streitwert von 62,50 Euro bearbeiten oder müssen wir die Klage selbst einreichen (kann ich dann als Zeuge aussagen, wenn ich die Klage für meine Frau Schreiben würde?)
Vielen Dank