Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie auf der Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Zu Frage 1:
Eine solche Beschränkung des Kreises, derjenigen Personen, die eine Verpflichtungserklärung abgeben können, findet keine Stütze im Gesetz. Mithin ist sie unzulässig.
Sogar juristische Personen (zB eine GmbH) können eine solche Verpflichtung übernehmen.
Zu Frage 2:
Die Verpflichtungserklärung ist eine einseitige öffentlich-rechtliche Erklärung gegenüber der Behörde, die zunächst einmal Wirkung hat, unabhängig von Veränderungen bei Ihrer Arbeitssituation.
Es ist aber möglich, und dringend anzuraten, die Verpflichtungserklärung zu befristen. Eine mögliche Formulierung wäre "von der Einreise an für die Dauer des Aufenthalts/bis zur Ausreise".
Zu Frage 3:
Nein, es wird keine Einreisesperre verhängt. Sie können nach der Ablehnung erneut einen Antrag stellen und auf die veränderte Sachlage hinweisen.
Zu Frage 4:
Nein, eine andere Möglichkeit sehe ich im Moment nicht. Die Verpflichtungserklärung dient der Sicherstellung dessen, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, dass ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht etc. Ohne eine solche Erklärung wird die Behörde dieses Tatbestandsmerkmal immer verneinen und eine Ablehnung aussprechen.
Zu Frage 5:
Ihre Frau hätte dann einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Ehegattenachzugs zu Deutschen (vgl. §27 AufenthG
).
Jedoch hat der Gesetzgeber bei der Novellierung des Ausländerrechts (2007) vorgeschrieben, dass auch bei deutschen Staatsangehörigen geprüft werden muss, ob für ein gemeinsames Familienleben mit dem ausl Ehegatten in Deutschland die finanziellen Mittel ausreichen.
Nach der früheren Rechtslage hatte der Ehegatte Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis unabhängig von der finanziellen Situation. Dies gilt heute wohl nicht mehr.
Jedoch soll "nach der Amtlichen Begründung die Erteilung nur bei Vorliegen besonderer Umstände von der Sicherung des Lebensunterhaltes abhängig gemacht werden. Besondere Umstände sollen vorliegen bei Personen, denen die Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist." (vgl. Huber, AufenthG, §28 Rn. 3).
Ihre Argumentationsbasis würde sich bei bestehender Ehe erweitern. So könnten Sie sich auf ihrem Anspruch auf Familienzusammenführung gem. Art. 6 Abs. 1
Grundgesetz (GG) und Art. 11 GG
berufen. Demnach wäre dem Ehegatten des Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis regelmäßig zu erteilen.
Gerichte können dies jedoch anders sehen. Eine Garantie dahingehend, dass bei einer Eheschließung die Aufenthaltserlaubnis auch ohne Lebensunterhaltssicherung erteilt werden würde, kann daher nicht formuliert werden.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Türker,
herzlichen Dank für die schnelle Beantwortung unserer Fragen. Ihe Ausführungen haben uns bereits sehr weitergeholfen. Dennoch möchte Sie bitten Ihre Antwort auf Frage 2 bzgl. der Verpflichtungserklärung noch etwas genauer auszuführen.
Die auszustellende Behörde hatte von dem Verpflichtungsgeber verlangt eine unbefristete Erklärung abzugeben, das hat uns etwas verwundert. Sie raten davon ungedingt ab und empfehlen einen definierten Zeitraum des "Besuchs" zu nennen, für den die Verpflichtungserklärung gültig ist. Haben wir ein Recht darauf bzw. muss ein befristeter Zeitraum von der Behörde akzeptiert werden, wenn diese eine lebenslange Verpflichtung verlangt? Ein möglicher Zeitraum könnte z.B. lauten von xx.xx.xxx bis zu Aufnahme eines festen Arbeitsverhältnisses des Ehegatten (also ich) höchstens jedoch ein Jahr. Da es sich ja um ein Visum zur Eheschließung handelt ist nicht geplant, dass meine Feundin wieder zu einen bestimmten Zeitpunkt ausreist, sie möchte hier in Deutschland ein Arbeitsverhältnis eingehen. Deshalb wäre die Angabe eines Ausreisedatums in der Verpflichtungserklärung ja nicht richtig bzw. weiterführend?
Vielen Dank im Voraus für die weitere Beantwortung.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion.
Wie gesagt geht es der Behörde darum, dass der Lebensunterhalt Ihrer Freundin für den Zeitraum des Aufenthalts gesichert ist.
Daher fordert Sie die Verpflichtungserklärung. Da beabsichtigt ist, dass Ihre Freundin nicht wieder ausreist und der Aufenthalt daher auf unbestimmte Zeit erfolgen wird, wird sich die Behörde auf Befristungen wohl nicht einlassen. Sie ist dazu jedenfalls nicht verpflichtet.
Möglich wäre es, dass Ihre Tante die Verpflichtungserklärung mit der auflösenden Bedingung verknüpft, dass die Erklärung erlischt, wenn Sie für den Lebensunterhalt Ihrer Freundin sorgen können und eine dementsprechende Verpflichtungserklärung abgeben.
Ob die Behörde eine solche Bedingung akzeptiert, kann nicht abschließend beurteilt werden. Die Behörde könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass die Verpflichtungserklärung als einseitige Willenserklärung bedingungsfeindlich ist.
Sie könnten es aber auf diesem Wege versuchen.
Gegen eine Ablehnung könnten Sie gerichtlich vorgehen und sich auf den Standpunkt stellen, dass die Lebensunterhaltssicherung durch eine solche Erklärung auf Dauer gesichert ist und dass damit den gesetzlichen Erfordernissen genüge getan ist.
Ich hoffe, Ihnen durch die Beantwortung der Nachfrage weiter geholfen zu haben.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen und wünsche angenehme Feiertage
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt