Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes unter Berücksichtigung des Einsatzwertes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworten möchte:
1. Besteht der alte Vertrag weiter?
Auch für Pachtverträge gilt, nach §§ 566
, 593b BGB
"Kauf bricht nicht Pacht".
Dass heisst, dass jeder neue Eigentümer/Verpächter einen bestehenden Pachtvertrag bis zu dessen zeitlich bestimmten Ablauf einzuhalten hat.
In Ihrem Fall bedeutet das, dass der neue Verpächter den bestehenden Pachtvertrag übernehmen muss. Sein Bestreiten diesbezüglich ist dabei unerheblich. Auch mögliche Abreden zwischen ihm und der vorherigen Verpächterin würden daran nichts ändern.
Der alte Vertrag besteht weiter.
2. Wann kann der Vertrag mit welcher Frist gekündigt werden?
Nach Ihren Schilderungen handelt es sich bei dem derzeit bestehenden Pachtvertrag um einen unbefristeten Pachtvertrag. Für die Beendigung des Pachtverhältnis gilt § 594a BGB
.
Danach kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres für den Schluss des nächsten Pachtjahres kündigen, wenn die Pachtzeit nicht bestimmt ist.
Dies gilt aber nur, wenn keine davon abweichende Frist schriftlich zwischen Verpächter und Pächter vereinbart wurde. Nach Ihren Schilderungen wurde keine abweichende Frist vereinbart.
Zudem besteht noch die Möglichkeit der äußerordentlichen Kündigung. Hierfür müsste aber ein gewichtiger Grund vorliegen. Aus Ihren Schilderungen ist ein solcher Grund jedoch nicht ersichtlich.
3. Kann der Zusatz zur gesetzlichen Haftpflichtversicherung als gegenstandslos betrachtet werden, da es eine solche gar nicht gibt?
Als gegenstandslos kann diese Vereinbarung nicht betrachtet werden, da sie explizit Vertragsbestandteil ist.
Fraglich ist nur, ob hier tatsächlich eine Zahlung erfolgen muss.
Da keine Haftpflichtversicherung besteht, kann logischerweise nicht auf eine solche gezahlt werden.
Wenn jedoch beide Vertragsparteien wissen, dass mit diesem Passus der Pflichtbeitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung gemeint ist, besteht insoweit auch eine Zahlungsverpflichtung.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geboten.
Bei Verständnisproblemen nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Anke Thiede
Rechtsanwältin
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Allerdings bin ich noch nicht schlauer, was die Definition des Pachtjahres betrifft.
Ich selbst würde vom Kalenderjahr ausgehen, bin aber nicht sicher, ob das zwingend aus der Formulierung hervor geht. Dazu bräuchte ich eine konkrete Aussage und Benennung der Frist.
Was Frage drei angeht, so war mir bisher nicht klar, um was es sich handeln sollte, da ich nie eine Rechnung oder sonstige Unterlagen zu Gesicht bekam. Erst im Zuge der Recherche nach dem Pächterwechsel habe ich mich näher damit befasst und den Schluss gezogen, es müsse sich um die Unfallversicherung handeln.
Noch einmal vielen Dank und freundliche Grüße
Irene Schrobenhauser
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage möchte ich gerne wie folgt beantworten:
Da die Definition des Pachtjahres nicht konkret im Vertrag formuliert ist, bedarf es der Auslegung des Vertrages diesbezüglich.
Aus meiner Sicht ist Pachtjahr gleich das Kalenderjahr.
Das ergibt sich meines Erachtens aus den Fälligkeitsregelungen bezüglich der halbjährlichen Pachtrate. Diese werden mit Beginn eines halben Jahres also zum 01.07. und zum 01.01. fällig.
Die Kündigung ist nur auf den Schluss eines Pachtjahres möglich.
Angenommen Sie würden 2014 das Pachtverhältnis kündigen. Dann muss die schriftliche Kündigung spätestens am 3. Werktag des Kalenderjahres beim Verpächter eingegangen sein, also spätestens am 04.01.2014, da der 01.01 ein Feiertag ist.
Das Ende der Pachtzeit wäre dann der 31.12.2015. Jede frühere Kündigung im letzten Pachtjahr (hier 2013) würde das gleiche Pachtzeitende bringen.
Zu Punkt drei möchte ich nochmals auf meine Ausführungen hinweisen.
Hier besteht die Problematik, wie dieser Passus auszulegen ist.
Wenn es keine Haftpflichterversicherung als solche gibt, ist auf eine solche auch nicht zu zahlen.
Wenn Sie auch nicht davon ausgegangen sind, als sie den Vertrag schlossen, dass hier ein Unfallversicherung gemeint war, kann davon ausgegangen werden, dass die Zahlung der Unfallversicherung nicht vereinbart wurde.
Damit würde sich zumindest aus dem Vertrag heraus keine Zahlungsverpflichtung ergeben.
Ob Sie möglicherweise aufgrund anderer rechtlichen Grundlagen zur Zahlung des Pflichtbeitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung verpflichtet sind, vermag ich hier im Rahmen der Erstberatung nicht zu beurteilen.
Ich hoffe, meine Antwort war Ihnen eine Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Anke Thiede
Rechtsanwältin