Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
bestreitet das Fitness-Studio in dem Prozess den Erhalt der Kündigung, sind Sie für den rechtzeitigen Zugang der Kündigung beweispflichtig.
Da Sie keine Empfangsbestätigung für die Kündigung erhalten haben, werden Sie diese nur sehr schwer nachweisen können. Ob sich die Mitarbeiterin nach so langer Zeit überhaupt noch an das Gespräch erinnert, ist fraglich. Es gibt auch keine Anscheinsbeweis dergestalt, dass bei unterbliebenen Abbuchungen eine Kündigung erfolgt ist.
Theoretisch kann der Beweis ggf. auch durch eine Parteivernehmung des Gegners geführt werden (§ 445 ZPO
-> http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__445.html). Ob dessen Aussage Ihnen dann aber weiterhilft, nachdem er im Vorfeld den Erhalt der Kündigung stets bestritten hat, halte ich auch für sehr fraglich.
Die Beiträge für das Jahr 2005 und später sind auch noch nicht verjährt. Von daher schätze ich Ihre Chancen, den Prozess zu gewinnen, als schlecht ein.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 27.05.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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27.05.2008
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20:55
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: http://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
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Rückfrage vom Fragesteller
27.05.2008 | 21:31
vielen Dank für die Antwort. Eine Nachfrage hätte ich allerdings, würde es meine Chancen in irgendeiner Weise erhöhen wenn meine damalige Trainingspartnerin die Überbringung der Kündigung bestätigen würde.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
27.05.2008 | 21:47
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, Ihre Chancen stehen erheblich besser, wenn Sie eine Zeugin für die Abgabe der Kündigung haben. Ob Sie die Kündigung damit tatsächlich nachweisen können, hängt letztlich dann davon ab, für wie glaubhaft das Gericht deren Aussage hält. Ein Beweis durch eine Urkunde wie z.B. eine Empfangsbestätigung, ein Rückschein etc. wäre insoweit noch sicherer.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin