Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Der Käufer dürfte mit einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB
ebenso Erfolg haben wie mit einer Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 BGB
.
Die Tatbestandsvoraussetzungen der arglistigen Täuschung entsprechen denen des Betruges gem. § 263 StGB
.
Durch eine Täuschungshandlung muß beim Käufer ein Irrtum erregt werden, der ihn zu einer Vermögensverfügung veranlaßt, die zu einem Vermögensschaden führt.
2.
Ihr Angebot ist so gestaltet daß beim Interessenten der Eindruck entsteht, er biete für eine Nikon SLR D90 mit AF-S DX 18-105 mm Vario-Objektiv. Das unterstreichen Sie durch die Formulierung: "Sie bieten hier auf eine Nikon D90 Kit AF-S DX 18-105 mm OVP im TOP Zustand!" Jeder verständige Kaufinteressent wird daraus lesen, daß sich die Kamera im originalverpackten Zustand befindet.
Bezeichnenderweise steht der Hinweis, daß es sich nur um eine Verpackung handele, ganz am Ende, wo es mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit übersehen wird.
Da niemand für einen Karton 520,00 € zahlen wird, greift auch die Anfechtung wegen Irrtums.
3.
Mein Tipp: Zahlen Sie den Kaufpreis schnellstens zurück, bevor gegen Sie ein Strafverfahren eingeleitet wird.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
13. Januar 2011
|
20:28
Antwort
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